Rechtsprechung zu § 24 BImSchG
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BVerwG, 25.07.2002 - 7 C 24.01
Kommunales Schwimmbad; Geräuschimmissionen; Anlagenbetreiber, hoheitlicher; Immissionsrichtwert; zuständige Behörde; Anordnung; Immissionsschutzpflicht Hoheitsträger; Kommunalaufsicht.
Die zuständige Immissionsschutzbehörde ist befugt, gegenüber einer Gemeinde den beim Betrieb ihrer kommunalen Einrichtung einzuhaltenden Immissionsrichtwert anzuordnen.
BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1, § 24 Satz 1; 18. BImSchV §§ 1 ff.
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BVerwG, 22.07.2004 - 7 C 17.03
Immissionsschutzrechtliche Anordnung; nicht genehmigungsbedürftige Anlage; Pflicht zur Abfallbeseitigung; Abfallbesitzer; Abfallerzeuger; revisionsrechtlich bindende Tatsachenfeststellungen; Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Masseverbindlichkeit.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG begründet nur die Pflicht, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beseitigung der beim Betrieb der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage entstehenden Abfälle zu schaffen; die Pflicht zur Abfallbeseitigung selbst richtet sich bei diesen Anlagen nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 24; KrW-/ AbfG § 3 Abs. 5 und 6, §§ 5, 11
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BVerwG, 27.09.2007 - 7 C 36.07
Anspruch auf Verkehrsbeschränkung; Anspruch auf Minderung anlagenbezogener Schadstoffemissionen; Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert; Gesundheitsschutz; Gefahrenabwehr; Vorsorge; Aufgabennorm; Straßenverkehrsbeschränkung.
Ein Dritter, der von Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts für Feinstaubpartikel PM10 betroffen ist, hat ein Recht auf Abwehr seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch planunabhängige Maßnahmen (im Anschluss an Beschluss vom 29. März 2007 BVerwG 7 C 9. 06 NVwZ 2007, 695 zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen). Als planunabhängige straßenverkehrsrechtliche Maßnahme kann insbesondere ein Verbot des LKW-Durchgangsverkehrs im innerstädtischen Bereich in Betracht kommen.
BImSchG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 24 Satz 1, §§ 40, 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2; 22. BImSchV § 4 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1b Nr. 5, Abs. 9
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BVerwG, 29.03.2007 - 7 C 9.06
Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert; Gesundheitsschutz; Gefahrenabwehr; Vorsorge; subjektives Recht; Aufgabennorm; planunabhängige Maßnahme; Planfeststellung; anlagenbezogene Schadstoffimmission; Straßenverkehrsbeschränkung; Anspruch auf Einschreiten; europarechtliche Richtlinie; Umsetzung in nationales Recht; Direktwirkung; Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts; Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats; Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes; Anspruch auf einen Aktionsplan.
Ein Dritter, der von gesundheitsrelevanten Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts für Feinstaubpartikel PM 10 betroffen ist, hat nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans i. S. d. § 47 Abs. 2 BImSchG.
Er kann sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubpartikel PM 10 im Wege eines Anspruchs auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen durchsetzen.
Zur Frage, ob europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/ 62/ EG, den nationalen Gesetzgeber zu einer drittschützenden Ausgestaltung der behördlichen Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans zwingt (Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof).
BImSchG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 24 Satz 1, § 40 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6, § 48a Abs. 1; 22. BImSchV § 4 Abs. 1; 35. BImSchV §§ 1 ff.; StVO § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1b Nr. 5, Abs. 9; Richtlinie 96/ 62/ EG Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3; Richtlinie 1999/ 30/ EG Art. 5 Abs. 1
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BVerwG, 25.09.2008 - 7 A 4.07
Eingetragenes Kulturdenkmal; vorläufige Unterschutzstellung; denkmalrechtliche Genehmigungspflicht; bundeseigene Schifffahrtsanlagen.
Bundesrecht hindert die für den Vollzug der Landesdenkmalgesetze zuständigen Landesbehörden nicht, Schifffahrtsanlagen und wasserbauliche Anlagen des Bundes unter Denkmalschutz zu stellen.
Nach § 48 WaStrG bedürfen die Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung unter Denkmalschutz gestellter Schifffahrtsanlagen und wasserbaulicher Anlagen des Bundes keiner denkmalrechtlichen Genehmigung.
GG Art. 74 Nr. 21; DSchG SH §§ 5, 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1; WaStrG § 7 Abs. 4, § 48; VwGO § 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 4
