Rechtsprechung zu § 26 BImSchG
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BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02
Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht; Minimierungsgebot; Drittschutz; Risikoabschätzung; Irrelevanzgrenze; Immissionsprognose; Emissionsgrenzwert, Änderung; Hauptsacheerledigung; Klageänderung; Schriftsatznachlass; Verkündung Urteil; Zustellung, verkündungsersetzende; Mündlichkeitsgrundsatz.
Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage.
Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist.
Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird.
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2; § 48; TA Luft (1986) Nr. 2. 3; VwGO § 116 Abs. 2; § 161 Abs. 2
