Rechtsprechung zu § 4 BImSchG
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BGH, 28.10.2004 - III ZR 25/04
Das Vorliegen einer "Vertrauensgrundlage" für Vorbereitungen des Eigentümers zur Verwirklichung von im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten setzt nicht voraus, daß für das beabsichtigte Vorhaben die Erschließung bereits vorhanden bzw. im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB "gesichert" ist. Es reicht aus, wenn mit der Erschließung in absehbarer Zeit - etwa auch durch den Eigentümer selbst in Verwirklichung seines Vorhabens - gerechnet werden kann.
BauGB § 39
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BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02
Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht; Minimierungsgebot; Drittschutz; Risikoabschätzung; Irrelevanzgrenze; Immissionsprognose; Emissionsgrenzwert, Änderung; Hauptsacheerledigung; Klageänderung; Schriftsatznachlass; Verkündung Urteil; Zustellung, verkündungsersetzende; Mündlichkeitsgrundsatz.
Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage.
Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist.
Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird.
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2; § 48; TA Luft (1986) Nr. 2. 3; VwGO § 116 Abs. 2; § 161 Abs. 2
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BVerwG, 24.10.2002 - 7 C 9.02
Genehmigungsbedürftige Anlage; Aufhebung des Genehmigungserfordernisses; Erlöschen der Genehmigung; feststellender Verwaltungsakt; Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts; Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche nach § 14 BImSchG; unanfechtbar genehmigte Anlage; Legalisierungswirkung der unanfechtbaren Genehmigung trotz ihres nachträglichen Erlöschens.
Das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 Abs. 2 BImSchG führt nicht zum Wiederaufleben nach § 14 BImSchG ausgeschlossener privatrechtlicher Abwehransprüche.
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BVerwG, 13.03.2002 - 7 B 95.01
Gründe: Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines benachbarten Einfamilienhausgrundstücks gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung ihres Betriebs zur Produktion von Betonröhren wegen der von dieser Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen. ...
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BVerwG, 03.03.1999 - 11 A 9.97
1. Wird ein stillgelegter Schienenweg unter Veränderung der Gleislage wiederhergestellt, ohne daß die alte Trasse verlassen wird, liegt i. S. v. § 41 Abs. 1 BImSchG kein Neubau, sondern nur eine wesentliche Änderung vor.
2. Wird der Bahndamm einer vorhandenen Strecke so ausgestaltet, daß er noch weitere Gleise aufnehmen kann, bedeutet dies noch keine bauliche Erweiterung i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV.
3. Im Falle eines erheblichen baulichen Eingriffs in einen vorhandenen Schienenweg werden Schutzansprüche der Lärmbetroffenen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der 16. BImSchV nur ausgelöst, wenn zu ihrem Nachteil eine relevante Erhöhung der Beurteilungspegel eintritt.
4. Zu Fragen der Auslegung und Anwendung der Schall 03 bei der Lärmprognose nach Maßgabe der Anlage zu § 3 der 16. BImSchV (Schallreflexionen, Abschirmwirkung von Gebäuden).
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BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91
Zur Vereinbarkeit von Landesabfallabgabengesetzen mit dem Kooperationskonzept des Bundes-Immissionsschutzrechts.
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EuGH, 30.05.1991 - 361/88
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 80/ 779/ EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub nachzukommen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
