Rechtsprechung zu § 42 BImSchG
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BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

1. Allein der Umstand, daß dem Anlieger eines Gewässers die mit bestimmten Baulichkeiten verbundene - illegale - Benutzung desselben (hier: Bachwehr zur Ableitung von Wasser) von der Wasserbehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für eine gewisse Zeit nicht untersagt werden kann, begründet noch keine als Eigentum geschützte Rechtsposition.

2. Der Anlieger einer Straße, die auf der Grundlage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses errichtet oder ausgebaut worden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einen Geldausgleich für im Planfeststellungsbeschluß nicht vorgesehene Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück verlangen (teilweise Abweichung von BGHZ 97, 117).

3. Für einen Entschädigungsanspruch für passive Schallschutzmaßnahmen kommt § 42 Abs. 1, 2 BImSchG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht bei einem Straßen (aus-) bau, der vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 1036) auf der Grundlage eines abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens verwirklicht worden war.

GG Art. 14 (Ch, Ea); VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; BImSchG § 42 Abs. 1, 2

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BGH, 10.07.2003 - III ZR 379/02

Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ist der jeweilige Eigentümer der betroffenen Anlage, der die Schallschutzmaßnahmen vornimmt; dies kann auch derjenige sein, der den betroffenen Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die (sonstigen) gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bereits gegeben waren.

BImSchG § 42 Abs. 1, 2

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BVerwG, 14.11.2000 - 4 BN 44.00

Bauplanungsrecht; Immissionsschutzrecht; Normenkontrolle

Straßenplanung durch Bebauungsplan; Erschließungsstraße; Verkehrslärmschutz; Immissionsgrenzwerte


Die Anwendung der §§ 41 und 42 BImSchG sowie der 16. BImSchV auf die Planung des Baus einer Straße durch Bebauungsplan ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine Stichstraße handelt, durch die ein Gewerbegebiet mit nur einem dort anzusiedelnden Gewerbebetrieb erschlossen wird.

BauGB § 1 Abs. 3, 5, 6; BImSchG §§ 41, 42; 16. BImSchV § 2; VwGO § 47

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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98

Schienenwegerecht; Recht des Verkehrswesens; Immissionsschutzrecht

Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Entwidmung - Teilentwidmung; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; gemeindliche Selbstverwaltung; Planungshoheit; Abwägungsgebot; Ursächlichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers; Trennungsgrundsatz


Gründe: I. Die Klägerinnen sind Gebietskörperschaften im Landkreis

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; BImSchG §§ 41, 42; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 1;

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BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 4.04

Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert; 24 Stundenwert; Auspuff-Anteil; Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02); Konfliktbewältigung, Gebot der -; FFH Gebiet; Bündelungsgebot; Luftqualität; abwägungserheblicher Belang; Tunnel; Kostengesichtspunkte; Schutzauflage; Summenpegel; Verschattung; DIN 5034; lagebedingter Wertverlust; Übernahme.

1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5. 04).

2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5. 04).

3. Führt ein Vorhaben zu einer durch Schutzauflagen nicht vermeidbaren Verschattung des Grundstücks, die die Grenze des Zumutbaren überschreitet (hier verneint), kann der betroffene Grundstückseigentümer gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs verlangen.

FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; BImSchG §§ 41, 42 Abs. 2, §§ 47, 50 Satz 1 und 2; 16. BImSchV §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3, Anlage 1; 22. BImSchV § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 4, § 11; FFH-RL Art. 6 Abs. 3 und 4; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3

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BVerwG, 10.11.2004 - 9 A 67.03

Schallschutz; Neubau; bauliche Änderung; wesentliche Änderung; Schienenweg; Bahnstrecke; bauliche Erweiterung; Parallellage; Entwidmung; Funktionsloswerden; Summenpegel.

Der Begriff des Schienenweges in § 1 der 16. BImSchV ist nicht funktions-, sondern trassenbezogen zu verstehen. Für die Abgrenzung zwischen dem Bau eines neuen und der Änderung eines bestehenden Schienenweges kommt es deshalb auf das räumliche Erscheinungsbild im Gelände an. Die Schaffung einer S-Bahnstrecke in enger Parallellage zu einer vorhandenen Fernbahnstrecke ist hiernach als Änderung eines Schienenwegs zu qualifizieren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. März 1999 - BVerwG 11 A 9. 97 - Buchholz 406. 25 § 41 BImSchG Nr. 26).

GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; BImSchG §§ 41, 42, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; VwVfG § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1; 16. BImSchV § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2

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BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01

Bundesschienenwegeausbaugesetz, Anlage

Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Planrechtfertigung; Bedarfsplan; Schallimmissionen; Erschütterungsimmissionen; Abwägungsmangel; Entscheidungsvorbehalt; Widmung; Entwidmung; Funktionslosigkeit; Schallschutz; wesentliche Änderung; Schutz von Eigentum und Gesundheit; besonders überwachtes Gleis.


Gründe: I. 1. Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den Wiederaufbau und die Elektrifizierung eines im Land Berlin zwischen dem Haltepunkt Lichterfelde Ost und der Landesgrenze gelegenen Abschnitts der von Berlin in Richtung Halle (Saale) führenden, in ...

AEG § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 7; VwVfG § 74 Abs. 3; BImSchG §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; 16. BImSchV § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2

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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 19.98

Schienenwegerecht; Recht des Verkehrswesens; Immisionsschutzrecht

Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot; "Teilentwidmung" einer Bahnanlage; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung; Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigung durch Verkehrslärm.


Gründe: I. 1. Die Kläger sind Eigentümer und - mit Ausnahme des Klägers zu 40 - auch Bewohner von Grundstücken im Stadtteil Veerßen der Stadt Uelzen in der Nachbarschaft des Streckenabschnitts Wieren - Uelzen der alten Eisenbahntrasse Stendal - Uelzen.

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; BImSchG §§ 41, 42, 43, 50; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 1; BbG §§ 12, 14, 44

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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

Schienenwegerecht; Recht des Verkehrswesens; Immissionsschutzrecht

Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot; "Teilentwidmung" einer Bahnanlage; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung; Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigung durch Verkehrslärm; kommunale Planungshoheit; Erheblichkeit von Abwägungsmängeln; Erschütterungen durch Schienenverkehr; Lage von Weichen


1. Bei der Wiederinbetriebnahme von Gleisen, die aufgrund einer Unterbrechung des betreffenden Schienenwegs infolge der deutschen Teilung zwar nicht entwidmet, aber außer Betrieb gestellt und abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren, findet die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können (vgl. BVerwGE 107, 350 [357] und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4. 98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Anwendung dieser Rechtsprechung kommt auf den in der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung genannten Strecken westlich der innerdeutschen Grenze bis zu den dortigen Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes in Betracht.

2. Eine Gemeinde kann einem Planfeststellungsbeschluß, der der Wiederertüchtigung von Bahnanlagen dient, die infolge der deutschen Teilung tatsächlich (teilweise) stillgelegt, aber planungsrechtlich nicht entwidmet waren, nicht entgegenhalten, ihre Planungshoheit sei dadurch verletzt, daß die Wiederinbetriebnahme zu Lärmbeeinträchtigungen für Siedlungsgebiete führe. Die Rechtsprechung des Senats zu möglichen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen in solchen Fällen (vgl. BVerwGE 107, 350 und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4. 98 - zur Veröffentlichung vorgesehen) kann auf die Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit nicht entsprechend angewandt werden.

3. Der Einbau einer Weiche in einen Schienenstrang stellt im Vergleich mit den allgemeinen, trotz moderner Sicherheitsvorkehrungen nicht völlig auszuschließenden Gefahren des Eisenbahnverkehrs kein gesteigertes Risiko dafür dar, daß ein Anliegergrundstück infolge eines Unfalls beeinträchtigt wird. Folglich muß insoweit die Lage einer Weiche in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde nicht einbezogen werden.

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; BImSchG §§ 41, 42, 43, 50; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 1; BbG §§ 12, 14, 44

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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 25.98

Schienenwegerecht; Recht des Verkehrswesens; Immissionsschutzrecht

Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Entwidmung/ Teilentwidmung; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; Schallauswirkungen; Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen


Gründe: I. Die Kläger sind Grundstückseigentümer in den Ortsteilen Wrestedt, Stederdorf und Niendorf II der Gemeinde Wrestedt im Landkreis Uelzen/ Niedersachsen. Sie wenden sich gegen die Planfeststellung im Planfeststellungsabschnitt 25 der Ausbaustrecke Stendal-Uelzen und verlangen die Ergänzung ...

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1; BImSchG §§ 41, 42; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 1

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