Rechtsprechung zu § 42 BImSchG
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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 25.98

Schienenwegerecht; Recht des Verkehrswesens; Immissionsschutzrecht

Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Entwidmung/ Teilentwidmung; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; Schallauswirkungen; Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen


Gründe: I. Die Kläger sind Grundstückseigentümer in den Ortsteilen Wrestedt, Stederdorf und Niendorf II der Gemeinde Wrestedt im Landkreis Uelzen/ Niedersachsen. Sie wenden sich gegen die Planfeststellung im Planfeststellungsabschnitt 25 der Ausbaustrecke Stendal-Uelzen und verlangen die Ergänzung ...

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1; BImSchG §§ 41, 42; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 1

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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 24.98

Schienenwegerecht; Recht des Verkehrswesens; Immissionsschutzrecht

Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Variantenauswahl; Entwidmung - Teilentwidmung; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Schall- und Erschütterungsauswirkungen; Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen


Gründe: I. Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ortsteil Niendorf II der Gemeinde Wrestedt im Landkreis Uelzen/ Niedersachsen. Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der Hofstelle und aller bewirtschafteten Flächen. Der landwirtschaftliche Betrieb ist an die Klägerin zu 3 verpachtet, ...

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1; BImSchG §§ 41, 42; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1; VerkPBG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 3; FernVbV § 1 Nr. 3; VwGO § 87 b Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1

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BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

1. Auch Gradientenabsenkungen, Tief- oder Troglagen sind Mittel, mit denen der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG Rechnung getragen werden kann.

2. § 41 BImSchG eröffnet keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Inwieweit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen sind, ist als das Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon abhängig, ob die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Offen bleibt, ob § 41 Abs. 2 BImSchG es zuläßt, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung neben Kostengesichtspunkten auch sonstige öffentliche Belange unter Einschluß der Landschafts- und der Stadtbildpflege einzubeziehen.

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BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf einer anderen, vorhandenen Straße; Verkehrslärm; Lärmschutz; Immissionsgrenzwerte; Orientierungswerte; Abwägung; gemeindlicher Belang; kommunale Planungshoheit als -.

§ 41 BImSchG und die 16. BImSchV erfassen nur den Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht.

Nimmt als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht.

Sind von dem Lärmzuwachs ausgewiesene Baugebiete betroffen, können Gemeinden ihr Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen als eigenen abwägungserheblichen Belang geltend machen.

Für die Abwägung bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eine Orientierung. Werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F./ § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB n. F.) gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen.

BayVwVfG Art. 73 Abs. 2, Abs. 4; Art. 74 Abs. 2 Satz 2; BImSchG § 41 Abs. 1, § 43; 16. BImSchV §§ 1, 2 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 03.09.2003 - 7 B 74.03

Gründe: Der Kläger beansprucht im Wege der Untätigkeitsklage Aufwendungsersatz für Schallschutzmaßnahmen an einem Wohn- und Geschäftshausgrundstück, das er im Lauf des Verfahrens an den Beigeladenen übereignet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen: Soweit der Anspruch aus der ...

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BVerwG, 19.04.2006 - 4 BN 11.06

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BVerwG, 22.12.2004 - 4 B 75.04

Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

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BVerwG, 25.09.2002 - 9 A 5.02

Gründe: I. 1. Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße 101 Marienfelder Allee zwischen der Landesgrenze Berlin/ Brandenburg und dem Diedersdorfer Weg.

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BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 33.97

Schienenwegerecht

Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Schutz des Außenwohnbereichs; Entschädigung


Schienenverkehrslärm löst nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG keinen Entschädigungsanspruch für eine Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs aus, wenn tagsüber die Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV eingehalten werden.

VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3; 16. BImSchV § 2

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BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 31.97

Schienenwegerecht

Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Vorrang des aktiven Lärmschutzes; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Abwägung; Angebot einer Eigenbeteiligung


1. Eine erst im Prozeß erklärte Bereitschaft, die Kosten für eine Wanderhöhung und -verlängerung mit zu finanzieren, kann nicht nachträglich zur Rechtswidrigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG führen.

2. Unter welchen Voraussetzungen eine finanzielle "Eigenbeteiligung", die von Lärmbetroffenen im Planfeststellungsverfahren angeboten wird, in die behördliche Abwägung einzustellen ist, bleibt offen.

BImSchG § 41 Abs. 2

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