Rechtsprechung zu § 42 BImSchG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

31
von
32
BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 46.97

Schienenwegerecht

Planfeststellung wegen Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Vorrang des aktiven Lärmschutzes; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Abwägung; Vorbelastung


Es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG zulässig, die weitere Erhöhung einer Lärmschutzwand mit der Begründung abzulehnen, hiermit könne die Lärmbelastung nur noch unwesentlich verringert werden. Die Planfeststellungsbehörde muß sich dabei aber auf Erwägungen stützen, die mit dem Schutzzweck der Regelung vereinbar sind. Außerdem müssen die Mehrkosten einer Wanderhöhung für den Bereich ermittelt worden sein, für den diese Aussage gültig sein soll.

BImSchG § 41 Abs. 2

Volltext bei lexetius.com

32
von
32
BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

Schienenwegerecht

Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders überwachtes Gleis"; Gleispflegeabschlag; Schallschutz; Vorrang aktiven Lärmschutzes; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Abwägung; Vorbelastung; Lärmsanierung; Einsparung an Kosten für den passiven Lärmschutz; Sprungkosten; Erschütterungsschutz


1. Es ist nachgewiesen, daß das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis" eine dauerhafte Lärmminderung erzielt, die zusätzlich zu den Korrekturwerten DFb der Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV zu berücksichtigen ist.

2. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG vollzieht sich auf der Grundlage einer Abwägung (im Anschluß an BVerwGE 104, 123 [139]; gegen BVerwGE 108, 248 [256 ff.]). Etwaige Abwägungsfehler können unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG unschädlich sein.

3. § 41 Abs. 2 BImSchG verbietet es, beim Ausbau einer vorhandenen Strecke die aktiven Schallschutzmaßnahmen generell so zu bemessen, daß sie nur den Lärmzuwachs kompensieren, der durch das planfestgestellte Vorhaben verursacht wird.

4. Ob die Kosten einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen, hängt nicht davon ab, ob der Aufwand für den aktiven Schallschutz im Vergleich zu den Kosteneinsparungen im Bereich des passiven Lärmschutzes eine "Verhältnismäßigkeitsschwelle von 4: 1" übersteigt.

5. Zumindest dann, wenn die an einer Eisenbahnstrecke planfestgestellten Wandhöhen 4m erreichen, ist die Schlußfolgerung, daß eine weitere Wanderhöhung wegen der auftretenden "Sprungkosten" einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, naheliegend und deswegen rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

BImSchG § 41; 16. BImSchV § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Tabelle C der Anlage 2 zu § 3; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; DIN 4150 Teil 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7

Volltext bei lexetius.com

Erste Seite
Seiten:
1 2 3 4
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht