Rechtsprechung zu § 48 BImSchG
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BVerwG, 11.12.2007 - 4 A 3001.07

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BVerwG, 02.10.2007 - 4 A 1009.07

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BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1008.07

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BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1007.07

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BVerwG, 31.07.2003 - 4 B 61.03

Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

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BVerwG, 25.09.2002 - 9 A 10.02

Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Planfeststellung für den Neubau der B 101 n (Ortsumgehung Jüterbog).

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BGH, 21.06.2001 - III ZR 313/99

Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt).

BGB § 839 Fe; BauNVO § 15

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BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 13.99

Straßenplanungsrecht

Planfeststellung; Planrechtfertigung; Netzverknüpfung; Ersatzland; Lärmschutz; Beurteilungspegel; Lkw-Anteil; Geschwindigkeit; Straßenoberfläche


1. Das Bereitstellen von Ersatzland als eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung muss in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden.

2. "Geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" gem. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in wissenschaftlich korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden. Eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist dagegen nicht erforderlich.

3. Die Regelung in der 16. BImSchV in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990) - RLS 90 - über die höchste zugrunde zu legende Geschwindigkeit (Pkw 130 km/ h; Lkw 80 km/ h) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

4. Die Berücksichtigung eines Korrekturwerts "DStrO" von -2 dB (A) nach der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV für die Verwendung des lärmmindernden Straßenbelags "Splittmastixasphalt, 0/ 8 und 0/ 10 ohne Absplittung" begegnet keinen Bedenken.

5. Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürfen zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9. 95 - BVerwGE 101, 1). Bei der für diesen Maßstab vorzunehmenden Gesamtbewertung darf eine künftig geringere Verkehrsbelastung auf einer vorhandenen Bundesstraße, zu deren Entlastung eine Autobahn errichtet wird, berücksichtigt werden.

FStrG § 17 Abs. 1; BNatSchG § 8 Abs. 3, Abs. 9; 16. BImSchV § 3

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BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

Straßenplanungsrecht

FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche Vorwirkungen; Eingriffsregelung; naturschutzrechtliche Abwägung; Berücksichtigung von Ersatzmaßnahmen; Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Untersagungstatbestand; Abwägungsmangel; ergänzendes Verfahren


1. Das Schutzregime in einem potentiellen FFH-Gebiet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9. 97 - BVerwGE 107, 1) wird grundsätzlich nicht durch Art. 6 FFH-RL, sondern durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorwirkungen bestimmt, durch die verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen.

2. Überwiegen bei der nach Art. 6 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG (= § 8 Abs. 3 BNatSchG) gebotenen Abwägung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so ist der Eingriff zwingend zu untersagen.

3. Bei der Bilanzierung im Rahmen des Art. 6 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG dürfen nur Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, die den Charakter von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG (= § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) haben. Ersatzmaßnahmen sind außer Acht zu lassen.

4. Genügt die Abwägung nicht den Anforderungen des Art. 6 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, so kommt im Straßenplanungsrecht ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG in Betracht, wenn der Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint.

FFH-RL Art. 4, 6; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 c; BNatSchG § 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 4, Abs. 3, Abs. 9; BayNatSchG Art. 6 a Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 49 a Abs. 2

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EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 82/ 884/ EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft nachzukommen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

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