Rechtsprechung zu § 48a BImSchG
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BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 4.04
Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert; 24 Stundenwert; Auspuff-Anteil; Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02); Konfliktbewältigung, Gebot der -; FFH Gebiet; Bündelungsgebot; Luftqualität; abwägungserheblicher Belang; Tunnel; Kostengesichtspunkte; Schutzauflage; Summenpegel; Verschattung; DIN 5034; lagebedingter Wertverlust; Übernahme.
1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5. 04).
2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5. 04).
3. Führt ein Vorhaben zu einer durch Schutzauflagen nicht vermeidbaren Verschattung des Grundstücks, die die Grenze des Zumutbaren überschreitet (hier verneint), kann der betroffene Grundstückseigentümer gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs verlangen.
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; BImSchG §§ 41, 42 Abs. 2, §§ 47, 50 Satz 1 und 2; 16. BImSchV §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3, Anlage 1; 22. BImSchV § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 4, § 11; FFH-RL Art. 6 Abs. 3 und 4; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3
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BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04
Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert; 24 Stundenwert; Auspuff-Anteil; Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02); Konfliktbewältigung, Gebot der -; FFH Gebiet; Bündelungsgebot; Luftqualität; abwägungserheblicher Belang; Tunnel; Kostengesichtspunkte; Schutzauflage; Summenpegel; Beurteilungspegel; Gesamtbeurteilungspegel; Verkehrsweg; lagebedingter Wertverlust; Übernahme.
1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6. 03 - DVBl 2004, 1289 und Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11. 03).
2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang.
3. Die für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV maßgebenden Beurteilungspegel sind für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Mehrere rechtlich selbständige Straßen können, wenn für ihren Bau gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren stattfindet, nicht als ein Verkehrsweg im Sinne der 16. BImSchV angesehen werden.
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; BImSchG §§ 41, 47, 50 Satz 1 und 2; 16. BImSchV §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 3, Anlage 1; 22. BImSchV § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 4, § 11; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 78 Abs. 1
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BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 1.04
Straßenplanung; Planfeststellung; Erbengemeinschaft; Klagebefugnis; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert; 24 Stundenwert; Auspuff-Anteil; Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02); Konfliktbewältigung, Gebot der -; FFH Gebiet; Bündelungsgebot; Luftqualität; abwägungserheblicher Belang; Entwässerungsanlage; Straßenkörper; Ersatzmaßnahme.
1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5. 04).
2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5. 04).
3. Zur Inanspruchnahme eins Grundstücks für Maßnahmen der Straßenentwässerung.
FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2; BImSchG §§ 47, 50 Abs. 1 und 2; 16. BImSchV § 3, Anlage 1; 22. BImSchV § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 4, § 11; FFH-RL Art. 6 Abs. 3 und 4; VwGO § 42 Abs. 2; BGB § 2038 Abs. 1 Satz 2; SächsNatSchG § 9 Abs. 3
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BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 5.03
Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den ca. 1, 3 km langen Ausbau der Bundesstraße B 170 - Bergstraße zwischen Fritz Löffler Straße und Böllstraße in Dresden.
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BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03
Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte; Luftschadstoff; Grenzwert; Grenzwertüberschreitung; Luftreinhalteplan; Luftreinhalteplanung; Luftreinhaltegebiet; Planfeststellung; Problembewältigung; Schutzvorkehrung.
1. Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens.
2. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.
3. Eine Überschreitung von Grenzwerten der 22. BImSchV liegt nicht erst dann vor, wenn die Grenzwerte in einem Gebiet oder Ballungsraum flächendeckend oder im Durchschnitt überschritten werden.
BImSchG §§ 38, 40, 45 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 2, 4, 6, § 50 Satz 2; 22. BImSchV § 10 Abs. 2, § 11, Anlage 2, Anlage 3; SächsHG § 74 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1; Richtlinie 96/ 62/ EG; Richtlinie 1999/ 30/ EG Art. 9 Abs. 4
