Rechtsprechung zu § 50 BImSchG
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BVerwG, 13.05.2004 - 4 BN 15.04
Gründe: Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.
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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98
Schienenwegerecht; Recht des Verkehrswesens; Immissionsschutzrecht
Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Entwidmung - Teilentwidmung; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; gemeindliche Selbstverwaltung; Planungshoheit; Abwägungsgebot; Ursächlichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers; Trennungsgrundsatz
Gründe: I. Die Klägerinnen sind Gebietskörperschaften im Landkreis
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; BImSchG §§ 41, 42; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 1;
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BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 17.05
Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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BVerwG, 30.06.2003 - 4 BN 31.03
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels oder gemäß § 132 Abs. 2 ...
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BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02
Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter" Satzungsbeschluss; Normsetzungsverfahren; Ausgleichsmaßnahme; Ersatzmaßnahme; naturschutzrechtliche Eingriffslage; Lärmschutz.
1. Bundesrecht steht nicht entgegen, wenn ein Gemeindeorgan, das für die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zuständig ist, die Prüfung einer näher umschriebenen Feststellung einem anderen Gemeindeorgan überträgt und von dem Ergebnis dieser Prüfung die Bekanntmachung des beschlossenen Bebauungsplanes abhängig macht. Das gilt nicht, wenn die Prüfung und die Bewertung des Prüfungsergebnisses nur im Rahmen der planerischen Abwägung sachgerecht stattfinden kann.
2. § 1 Abs. 3 BauGB schließt einen Bebauungsplan nicht grundsätzlich aus, der durch eine isolierte Straßenplanung die Erschließung für eine zunächst nur im Flächennutzungsplan dargestellte Vorbehaltsfläche ermöglichen soll.
3. Eine Abschnittsbildung bei einer isolierten Straßenplanung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist zulässig, wenn hinreichend gesichert ist, dass die Planung nur im Zusammenhang mit der angestrebten Gesamtplanung verwirklicht werden wird.
4. Eine "sonstige geeignete Maßnahme" im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist eine naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme jedenfalls dann, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahmen im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben, sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist.
BauGB § 1 Abs. 3, § 1 a Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 11, § 10, § 214 Abs. 3; VwGO § 12
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BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 13.99
Straßenplanungsrecht
Planfeststellung; Planrechtfertigung; Netzverknüpfung; Ersatzland; Lärmschutz; Beurteilungspegel; Lkw-Anteil; Geschwindigkeit; Straßenoberfläche
1. Das Bereitstellen von Ersatzland als eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung muss in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden.
2. "Geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" gem. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in wissenschaftlich korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden. Eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist dagegen nicht erforderlich.
3. Die Regelung in der 16. BImSchV in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990) - RLS 90 - über die höchste zugrunde zu legende Geschwindigkeit (Pkw 130 km/ h; Lkw 80 km/ h) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
4. Die Berücksichtigung eines Korrekturwerts "DStrO" von -2 dB (A) nach der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV für die Verwendung des lärmmindernden Straßenbelags "Splittmastixasphalt, 0/ 8 und 0/ 10 ohne Absplittung" begegnet keinen Bedenken.
5. Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürfen zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9. 95 - BVerwGE 101, 1). Bei der für diesen Maßstab vorzunehmenden Gesamtbewertung darf eine künftig geringere Verkehrsbelastung auf einer vorhandenen Bundesstraße, zu deren Entlastung eine Autobahn errichtet wird, berücksichtigt werden.
FStrG § 17 Abs. 1; BNatSchG § 8 Abs. 3, Abs. 9; 16. BImSchV § 3
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BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 12.99
Straßenplanungsrecht
Planfeststellung; Gemeinde; Eigentum der Gemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde; Planungshoheit
1. Eine Gemeinde kann eine fernstraßenrechtliche Planfeststellung im Hinblick auf deren enteignende Vorwirkung nicht mit der Begründung angreifen, öffentliche, sie nicht in ihrer Planungshoheit schützende Belange, wie solche des Umweltschutzes, seien nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden (wie Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26. 94 - BVerwGE 100, 388). Das die Rechtsverhältnisse der Gemeinden regelnde bayerische Landesrecht führt zu keinem anderen Ergebnis.
2. Auch einer Gemeinde, deren Entwicklungsmöglichkeiten bereits durch andere Flächeninanspruchnahmen erheblich eingeschränkt sind, kann zugemutet werden, sich bei ihrer weiteren Planung auf eine wichtigen überörtlichen Belangen dienende Bundesautobahn einzustellen.
GG Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2; FStrG § 17 Abs. 1; BayVerf Art. 103
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BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06
Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Verkehrsprognose; Bedarfsfeststellung; Planungsziele; Abwägung; Abwägungsmängel; Variantenwahl; Alternativtrasse; Ortsumfahrung; Dimensionierung; Straßenquerschnitt; Fahrstreifen; Verkehrssicherheit; Verkehrsqualität; Abschnittsbildung; Planungshindernis; Habitatschutz; Vogelschutzgebiet; Präklusion; Einwendung; Belange; Substantiierungspflicht; Planunterlagen.
Eine Einwendung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht, um einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer die spätere Einwendung offenzuhalten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen.
GG Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 4; FStrG a. F. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6c Satz 1; FStrAbG § 1 Abs. 2
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