Rechtsprechung zu § 59 BImSchG
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BVerwG, 25.07.2002 - 7 C 24.01

Kommunales Schwimmbad; Geräuschimmissionen; Anlagenbetreiber, hoheitlicher; Immissionsrichtwert; zuständige Behörde; Anordnung; Immissionsschutzpflicht Hoheitsträger; Kommunalaufsicht.

Die zuständige Immissionsschutzbehörde ist befugt, gegenüber einer Gemeinde den beim Betrieb ihrer kommunalen Einrichtung einzuhaltenden Immissionsrichtwert anzuordnen.

BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1, § 24 Satz 1; 18. BImSchV §§ 1 ff.

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