Rechtsprechung zu § 12 BNatSchG
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BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des Landschaftsschutzes zwecks Bebauungsplanung; naturschutzrechtliche Abwägung; Abwägung privater Belange; Rechtsschutz Planbetroffener.

Bei der (teilweisen) Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung aus Anlass einer gemeindlichen Bebauungsplanung erstreckt sich das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot in § 2 Abs. 1 BNatSchG nicht auf die Bodennutzungskonflikte, die erst durch die Bauleitplanung ausgelöst und durch das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB gesteuert werden.

Ein Antragsteller, der eine Verordnung, die den Landschaftsschutz aus Anlass einer Bebauungsplanung (teilweise) aufhebt, im Wege der Normenkontrolle angreift, ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Neufassung von 1996 nicht antragsbefugt, wenn und soweit er geltend macht, durch den nachfolgenden Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden.

BNatSchG a. F. § 1 Abs. 2, §§ 12 ff.; BNatSchG 2002 § 2 Abs. 1, §§ 22 ff.; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 1 Abs. 6

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BVerwG, 20.05.2003 - 4 BN 57.02

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; ergänzendes Verfahren; Landschaftsschutzverordnung; "Öffnungsklausel" zugunsten Bauleitplanung; Schallleistungspegel; immissionswirksamer flächenbezogener; Sondergebiet; Abwägung; umweltschützende Belange in der; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichspflicht.

Hat das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt und den weitergehenden Antrag auf Erklärung seiner Nichtigkeit abgelehnt, so wird ein Rechtsmittel des Antragstellers nicht unzulässig, wenn die Gemeinde den festgestellten Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB behebt.

Die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, nach der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung nicht mehr Bestandteile der Landschaftsschutzverordnung sind, sobald sie durch einen Bebauungsplan überplant werden, ist mit Bundesrecht vereinbar.

§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt auch im Hinblick auf solche alten Bebauungspläne, bei deren Aufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht berücksichtigt worden ist.

BauGB § 1 a Abs. 3 Satz 4, § 215 a Abs. 1; BBauG 1960 § 5 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 2; BNatSchG 1976 §§ 12, 15; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4

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BVerwG, 29.01.2007 - 7 B 68.06

Erklärung zum Schutzgebiet; Bestimmung des Schutzzwecks; Verhältnismäßigkeit von Verboten im Landschaftsschutzgebiet.

Der Schutzzweck muss sich einer Erklärung zum Schutzgebiet (§ 22 BNatSchG) mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen lassen.

Sind in großflächigen Landschaftsschutzgebieten Abgrabungen nur in von der überörtlichen Planung bestimmten Bereichen zulässig, ist dies grundsätzlich verhältnismäßig.

BNatSchG § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Beteiligungsrecht; Beteiligungsmangel; Unbeachtlichkeit; Verbandsklage; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale; IBA-Verzeichnis 2000; potentielles FFH-Gebiet; Gebietsauswahl; Auswahlkriterien; Lebensraumtypen; Tierarten; fachplanerische Abwägung; Alternativenprüfung; Kostengesichtspunkte; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsgebot; Ausgleichsgebot; naturschutzrechtliche Abwägung.

1. Die in einem Planfeststellungsverfahren eingeholte Stellungnahme der EU-Kommission zu Fragen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie kann die Merkmale eines "einschlägigen Sachverständigengutachtens" i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG aufweisen.

2. Eröffnet das Landesrecht anerkannten Naturschutzvereinen die Möglichkeit einer Verbandsklage, die eine materiellrechtliche Prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses einschließt, so bleibt eine Verletzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Regelfall folgenlos, wenn der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann.

3. Als faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet nur dann zu qualifizieren, wenn es aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der im Anhang I der VRL aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Zugvogelarten von so hervorragender Bedeutung ist, dass es in dem Mitgliedstaat zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört.

4. Zum Kreis der potentiellen FFH-Gebiete im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9. 97 - BVerwGE 107, 1 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18. 99 - BVerwGE 112, 140) zählt ein Gebiet u. a. dann, wenn die in ihm vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie eindeutig den im Anhang III (Phase 1) genannten Merkmalen entsprechen. Eine Gebietsmeldung kann unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1), die so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich vertretbar ist.

5. Gesichtspunkte der Kostenhöhe einer Maßnahme haben bei der fachplanerischen Abwägung ein höheres Gewicht als im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 FFH-RL (in Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2. 99 - BVerwGE 110, 302).

6. § 8 Abs. 3 BNatschG nimmt selbst schwere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Kauf, wenn den für den Eingriff sprechenden Gründen größeres Gewicht zukommt. Ein weitergehender Schutz von Natur und Landschaft lässt sich nur über Schutzgebietsausweisungen im Sinne der §§ 12 ff. BNatschG erreichen.

FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 46; BNatSchG § 8 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Satz 1; S-H LNatSchG § 7 a Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 51 c Abs. 1; VRL Art. 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2; FFH-RL Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 10

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