Rechtsprechung zu § 14 BNatSchG
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BVerwG, 23.07.2003 - 4 BN 40.03

Nationalpark; Besiedlung in; Gaststätte in; Beschränkung der Öffnungszeiten; Gesetzgebungskompetenz; konkurrierende Gesetzgebung; Rahmengesetzgebung.

1. Eine landesrechtliche Festlegung der Öffnungszeiten gastronomischer Betriebe in einem Nationalpark aus naturschutzrechtlichen Gründen widerspricht nicht der Kompetenzordnung des Grundgesetzes.

2. Das Bundesnaturschutzgesetz verlangt nicht, dass der Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus einem Nationalpark ausgegrenzt werden muss.

BNatSchG1998 § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2; BNatSchG 2002 § 23 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 3; GG Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

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BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06

Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; Fehlerheilung; Planerhaltung; rahmenrechtliche Maßstabsnorm; Anpassungsfrist; rahmenrechtliches Vakuum; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Folgenbewältigungssystem; Integritätsinteresse; Ausgleichsinteresse; Ausgleichsdefizit; naturschutzrechtliche Abwägung; bipolare Abwägung; fachplanerische Abwägung; planerische Gestaltungsfreiheit; Abwägungsspielraum; Einschätzungsprärogative; Gewichtung und vergleichende Bewertung; nachvollziehende Abwägung; Normtatbestand; Abwägungskontrolle; Kontrolldichte.

1. Mängel der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bzw. § 8 Abs. 3 BNatSchG a. F.), die nicht die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen, können in zumindest entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (im Anschluss an Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18. 99 - BVerwGE 112, 140 zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG a. F.).

2. Wird eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts geändert, so wirkt deren alte Fassung trotz ihres Außerkrafttretens während der Anpassungsfrist (Art. 75 Abs. 3 GG a. F.) in der Weise nach, dass das noch nicht angepasste Landesrecht an ihren Vorgaben zu messen ist.

3. Vollzieht sich die naturschutzrechtliche Abwägung im Rahmen einer durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten Planfeststellung, so verfügt die Zulassungsbehörde über eine fachliche Einschätzungsprärogative bei der Ermittlung der Größenordnung des Ausgleichsdefizits und über Spielräume bei der Gewichtung und vergleichenden Bewertung der abzuwägenden Belange. Die Maßstäbe der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägung entsprechen in ihrer Grundstruktur denen, die für die Kontrolle der fachplanerischen Abwägung gelten.

BNatSchG § 11 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 71 Abs. 1; BNatSchG a. F. § 4 Satz 1, § 8 Abs. 3 GG Art. 75 a. F.; NNatG § 11; VwVfG § 75 Abs. 1a Satz 2; FStrG § 17 Abs. 6c Satz 2 a. F.; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB a. F. § 215a Abs. 1

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BGH, 20.01.2006 - V ZR 122/05

a) Für die Einordnung als Verkehrsfläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG einerseits oder als bebaute Fläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG andererseits ist der Gesamtcharakter der Anlage, nicht aber maßgeblich, welche Teile der Anlage sich mehr oder weniger zufällig auf den einzelnen Grundstücken befinden.

b) Für die Abgrenzung einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG von einer sonstigen bebauten Flächen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG kommt es nicht auf die Kommerzialisierbarkeit oder das Bestehen von Gemeingebrauch, sondern darauf an, ob die Fläche im Schwerpunkt dem Schutz und der Entwicklung von Natur und Landschaft, der Erschließung gärtnerisch gestalteter Natur für die Erholung der Bevölkerung (Parkflächen und Grünanlagen) oder anderen Zwecken dient.

c) Eine im Wesentlichen als Kinderspielplatz genutzte Fläche ist keine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG.

VerkFlBerG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 5

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BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02

Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab; irrevisibles Landesrecht; Rahmenrechtskonformität -; Überprüfung der Auslegung - auf Rahmenrechtskonformität; Personaldaten der Beamten; Auskunftsanspruch; Pflicht des Dienstherrn zur Nennung von Denunzianten; leichtfertige Bezichtigung; Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO.

Ist Prüfungsmaßstab für das Revisionsrecht eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts, hat das Revisionsgericht auch zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts innerhalb der vom Rahmenrecht gezogenen, für den Landesgesetzgeber verbindlichen Grenzen gehalten hat.

Wird ein Beamter bei seinem Dienstherrn leichtfertig oder wider besseres Wissen der Korruption bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden war.

Die Beweisaufnahme, ob der Informant leichtfertig oder wider besseres Wissen gehandelt hat, ist im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen.

VwGO § 99 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1; BRRG § 127 Nr. 2; LBG NRW §§ 65, 85

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BVerwG, 24.08.2000 - 6 B 23.00

Naturschutzrecht

Aufnahme in die nationale Vorschlagsliste; Auswahlentscheidung; FFH-Richtlinie; naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum; potentielles FFH-Gebiet


1. Den Mitgliedstaaten steht bei der Aufnahme der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie in die nationale Vorschlagsliste ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu.

2. Das Vorkommen prioritärer natürlicher Lebensraumtypen oder Arten zwingt nicht ohne Ausnahme zur Aufnahme des Gebietes in die nationale Vorschlagsliste.

Richtlinie 92/ 43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/ 62/ EG vom 27. Oktober 1997 (ABl EG L 305, S. 42) FFH-Richtlinie Art. 3 - 6, Anhang III

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