Rechtsprechung zu § 15 BNatSchG
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BVerwG, 20.05.2003 - 4 BN 57.02
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; ergänzendes Verfahren; Landschaftsschutzverordnung; "Öffnungsklausel" zugunsten Bauleitplanung; Schallleistungspegel; immissionswirksamer flächenbezogener; Sondergebiet; Abwägung; umweltschützende Belange in der; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichspflicht.
Hat das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt und den weitergehenden Antrag auf Erklärung seiner Nichtigkeit abgelehnt, so wird ein Rechtsmittel des Antragstellers nicht unzulässig, wenn die Gemeinde den festgestellten Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB behebt.
Die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, nach der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung nicht mehr Bestandteile der Landschaftsschutzverordnung sind, sobald sie durch einen Bebauungsplan überplant werden, ist mit Bundesrecht vereinbar.
§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt auch im Hinblick auf solche alten Bebauungspläne, bei deren Aufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht berücksichtigt worden ist.
BauGB § 1 a Abs. 3 Satz 4, § 215 a Abs. 1; BBauG 1960 § 5 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 2; BNatSchG 1976 §§ 12, 15; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4
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BVerwG, 21.10.1999 - 4 C 1.99
Bauplanungsrecht; Landschaftsschutzrecht
Flächennutzungsplan, Genehmigungsfähigkeit, Gemeinde, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, förmlicher Naturschutz
Eine sonstige Rechtsvorschrift im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB ist auch eine Verordnung über die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes.
Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans ist zu versagen, soweit der Inhalt seiner Darstellungen (hier: von Wohnbauflächen) einer Verordnung über die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes widerspricht. Nicht erheblich ist, ob der Gemeinde eine Änderung der Landschaftsschutzverordnung "verbindlich" in Aussicht gestellt wurde.
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BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00
Naturschutz
Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan; behördliche Normenverwerfungskompetenz; Eigentumsbeschränkung; Enteignung; Flächennutzungsplan; Gewaltenteilung; Naturschutzgebiet; nichtiger Bebauungsplan; Normenklarheit; Normenkontrolle; Planungshoheit; Rechtssicherheit; Rechtsstaatsgebot; Rechtsverordnung; salvatorische Entschädigngsklausel; Schutzgebietsabgrenzung; Verhältnismäßigkeitsausgleich
1. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine gesetzlichen Vorkehrungen dafür, dass naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung erforderlicher kompensatorischer Maßnahmen für die betroffenen Grundstücke erlassen werden.
2. Die höhere Naturschutzbehörde kann bei der Festsetzung eines Naturschutzgebietes von der Nichtigkeit eines Bebauungsplans jedenfalls dann ausgehen, wenn die Gemeinde Hinweisen der für das Bauwesen zuständigen Behörden auf rechtserhebliche Mängel des Babauungsplans nicht Rechnung getragen hat und die Nichtigkeit des Bebauungsplans in einem Verwaltungsrechtsstreit des Alleineigentümers des Plangebietes von einem Gericht festgestellt worden ist. Die Frage, wie Behörden grundsätzlich vorzugehen haben, wenn sie überzeugt sind, ein für ihre Entscheidung erheblicher Bebauungsplan sei unwirksam, bleibt unentschieden.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 3 GG; BBauG § 1 Abs. 7, § 7; BNatSchG § 1 Abs. 2; BayNatSchG Art. 7, 36, 49
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BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des Landschaftsschutzes zwecks Bebauungsplanung; naturschutzrechtliche Abwägung; Abwägung privater Belange; Rechtsschutz Planbetroffener.
Bei der (teilweisen) Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung aus Anlass einer gemeindlichen Bebauungsplanung erstreckt sich das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot in § 2 Abs. 1 BNatSchG nicht auf die Bodennutzungskonflikte, die erst durch die Bauleitplanung ausgelöst und durch das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB gesteuert werden.
Ein Antragsteller, der eine Verordnung, die den Landschaftsschutz aus Anlass einer Bebauungsplanung (teilweise) aufhebt, im Wege der Normenkontrolle angreift, ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Neufassung von 1996 nicht antragsbefugt, wenn und soweit er geltend macht, durch den nachfolgenden Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden.
BNatSchG a. F. § 1 Abs. 2, §§ 12 ff.; BNatSchG 2002 § 2 Abs. 1, §§ 22 ff.; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 1 Abs. 6
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BVerwG, 14.06.2004 - 4 BN 17.04
Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
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BVerwG, 04.06.2003 - 4 BN 27.03
Gründe: Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass einer der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.
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BVerwG, 30.01.2003 - 4 CN 14.01
Straßenplanung durch Bebauungsplan; Ziele der Regionalplanung; Anpassungsgebot; Entwicklungsgebot; Flächennutzungsplan; Landschaftsschutzverordnung; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
1. Ein Bebauungsplan, der einem Ziel der Regionalplanung widerspricht, verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB auch dann, wenn er aus den Darstellungen eines Flächennutzungsplans entwickelt worden ist.
2. Der Regionalplanung ist es verwehrt, im Gewande überörtlicher Gesamtplanung Regelungen einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung durch eigene Zielfestlegung zu ersetzen.
3. Eine Straßenplanung durch Bebauungsplan verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn die planerische Gesamtkonzeption einem Ziel der Regionalplanung (hier: Regionaler Grünzug) widerspricht. Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können ein geeignetes Mittel sein, um die Zielkonformität zu sichern.
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BVerwG, 29.08.2000 - 4 BN 40.00
Verwaltungsprozessrecht
Antragsbefugnis; Rechtsverletzung "durch" einen Bebauungsplan; aufeinander abgestimmte und zeitgleich bekannt gemachte Bebauungspläne; Straßenplanung zweier Gemeinden; Abschnittsbildung; Abwägungsgebot; Konfliktbewältigung
Wird eine Straße, die auf dem Gebiet zweier benachbarter Gemeinden verlaufen soll, inhaltlich und zeitgleich abgestimmt durch Bebauungspläne der beiden Gemeinden festgesetzt, so sind Grundstückseigentümer hinsichtlich ihrer Eigentumsbetroffenheit für ein Normenkontrollverfahren nur gegenüber dem Bebauungsplan der Gemeinde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), durch den ihr Grundstück betroffen wird.
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
