Rechtsprechung zu § 20 BNatSchG
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BVerwG, 10.10.2006 - 9 B 27.05

Rechtliches Gehör; Planrechtfertigung; Abwägung; Umweltverträglichkeitsprüfung; unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie; Öffentlichkeitsbeteiligung; Umweltverträglichkeitsstudie; landschaftspflegerischer Begleitplan; zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen; Beschreibung der Umweltauswirkungen; integrativer Ansatz; Wechselwirkungen; materiell-rechtlicher Gehalt der UVP-Richtlinie; Präklusion; ausgelaufenes Recht.

1. Die UVP-Richtlinie verlangt vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche Angaben, stellt ihm aber frei, in welcher Form er sie vorlegt (im Anschluss an die Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 C 11. 96 - Buchholz 407. 4 § 17 FStrG Nr. 138 und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42. 03 - juris).

2. § 11 UVPG gibt der zuständigen Behörde auf, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens in sich geschlossen - wenn auch nicht notwendig in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument - darzustellen.

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; UVP-RL 1985 Art. 3, 5, 6 Abs. 2; UVPG § 6 Abs. 3 und 4, § 11; Schl.-Holst. LUVPG § 17; BNatSchG § 20 Abs. 4

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BVerwG, 26.04.2006 - 4 B 7.06

Flächennutzungsplan; Windenergieanlage; Konzentrationszone; Eingriff in Natur und Landschaft; Eingriffsregelung; Ausgleich; Abwägung.

Weist ein Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aus, ist es im Allgemeinen mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar, die Regelung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Verfahren der Vorhabengenehmigung und, wenn die Bereitstellung der für den Ausgleich erforderlichen Flächen nicht auf andere Weise gesichert ist, der Aufstellung eines Bebauungsplans vorzubehalten.

BauGB § 1a Abs. 3, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1a, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 135a Abs. 1 und 2; BNatSchG 1993 §§ 8, 8a Abs. 1 und 7; BNatSchG 1998 §§ 8, 8a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; BNatSchG 2002 § 19 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1

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BVerwG, 12.04.2005 - 9 VR 41.04

Straßenplanung; Planfeststellung; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsfrist; Antragsbegründungsfrist; Belehrungspflicht; Fristlauf; anerkannter Naturschutzverein; Anspruch auf Beteiligung am Planfeststellungsverfahren; nachträgliche Ermittlungen; Präklusion von Vorbringen; naturschutzrechtliche Befreiungen im Planfeststellungsbeschluss; Artenschutz und Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses; Variantenauswahl; Anforderungen an die Eingriffsermittlung.

1. Unterfällt ein Straßenbauvorhaben sowohl dem § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG als auch dem § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG, weil dafür nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die einmonatige Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG.

2. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines solchen Planfeststellungsbeschlusses, die lediglich den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG "gestellt" werden muss, ist unvollständig, weil die Belehrung über die einzuhaltende Begründungsfrist fehlt.

3. Auf die Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG ist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 5 FStrG die Bestimmung über den Fristlauf nach § 58 VwGO entsprechend anzuwenden.

BNatSchG 2002 § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 a Sätze 1, 2, 4 und 5, Abs. 6 c; VerkPBG § 5 Abs. 2 Satz 1; VwGO §§ 58, 80 Abs. 5

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BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

Verfassungsrecht; Naturschutzrecht; Verfahrensrecht

Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den Natur- und Landschaftsschutz


Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (wie Beschluß vom 18. Juli 1997 BVerwG 4 BN 5. 97 Buchholz 406. 401 § 13 BNatSchG Nr. 3).

GG Art. 12, 14; VwGO § 132 Abs. 2

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