Rechtsprechung zu § 29 BNatSchG
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BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01
Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Beteiligungsrecht; Beteiligungsmangel; Unbeachtlichkeit; Verbandsklage; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale; IBA-Verzeichnis 2000; potentielles FFH-Gebiet; Gebietsauswahl; Auswahlkriterien; Lebensraumtypen; Tierarten; fachplanerische Abwägung; Alternativenprüfung; Kostengesichtspunkte; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsgebot; Ausgleichsgebot; naturschutzrechtliche Abwägung.
1. Die in einem Planfeststellungsverfahren eingeholte Stellungnahme der EU-Kommission zu Fragen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie kann die Merkmale eines "einschlägigen Sachverständigengutachtens" i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG aufweisen.
2. Eröffnet das Landesrecht anerkannten Naturschutzvereinen die Möglichkeit einer Verbandsklage, die eine materiellrechtliche Prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses einschließt, so bleibt eine Verletzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Regelfall folgenlos, wenn der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann.
3. Als faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet nur dann zu qualifizieren, wenn es aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der im Anhang I der VRL aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Zugvogelarten von so hervorragender Bedeutung ist, dass es in dem Mitgliedstaat zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört.
4. Zum Kreis der potentiellen FFH-Gebiete im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9. 97 - BVerwGE 107, 1 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18. 99 - BVerwGE 112, 140) zählt ein Gebiet u. a. dann, wenn die in ihm vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie eindeutig den im Anhang III (Phase 1) genannten Merkmalen entsprechen. Eine Gebietsmeldung kann unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1), die so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich vertretbar ist.
5. Gesichtspunkte der Kostenhöhe einer Maßnahme haben bei der fachplanerischen Abwägung ein höheres Gewicht als im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 FFH-RL (in Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2. 99 - BVerwGE 110, 302).
6. § 8 Abs. 3 BNatschG nimmt selbst schwere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Kauf, wenn den für den Eingriff sprechenden Gründen größeres Gewicht zukommt. Ein weitergehender Schutz von Natur und Landschaft lässt sich nur über Schutzgebietsausweisungen im Sinne der §§ 12 ff. BNatschG erreichen.
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 46; BNatSchG § 8 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Satz 1; S-H LNatSchG § 7 a Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 51 c Abs. 1; VRL Art. 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2; FFH-RL Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 10
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BVerwG, 17.12.2002 - 7 B 119.02
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Konzentrationswirkung; Teilgenehmigung; Vorbescheid; naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen; Verfahrensvereinfachung durch Verfahrensvereinheitlichung; Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung; Ermessensentscheidung.
Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst auch Mitwirkungsrechte, die Vereinen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts eingeräumt sind.
BImSchG § 8, § 9, § 10, § 13; BNatSchG a. F. § 29 Abs. 1 und 2
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BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03
Hat der Grundstückseigentümer eine Gefahrenlage geschaffen, an deren Beseitigung er durch Rechtsvorschriften (hier: Naturschutz) gehindert ist, kann er, wenn sich die Gefahr in einem Schaden des Nachbarn verwirklicht, diesem zum Ausgleich entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet sein (Abgrenzung zu Senat BGHZ 120, 239).
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BVerwG, 31.07.2006 - 9 VR 11.06
Einstweilige Anordnung; Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses; Antragsbefugnis; Naturschutzverein; Anerkennung; Einwendungsausschluss; faktisches Vogelschutzgebiet; Feststellungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses.
1. § 5 Abs. 1 VerkPBG greift auch dann ein, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Bauarbeiten in Vollziehung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23. 01 - Buchholz 407. 3 § 5 VerkPBG Nr. 14).
2. Wird anstelle der rechtlich unselbständigen Untergliederung eines landesweit tätigen anerkannten Naturschutzvereins ein selbständiger Regionalverein gegründet, so geht die Anerkennung des Landesvereins nicht dadurch auf den Regionalverein über, dass er durch Vereinbarung mit dem Landesverein für seinen Tätigkeitsbereich dessen Rechte und Pflichten übernimmt.
3. Nachdem die dreijährige Umsetzungsfrist des § 71 Abs. 1 BNatSchG verstrichen ist, ohne dass der sächsische Landesgesetzgeber das Sächsische Naturschutzgesetz an die rahmenrechtlichen Vorgaben des § 60 BNatSchG angepasst hat, ergibt sich für die vom Freistaat Sachsen nach § 29 BNatSchG a. F. anerkannten Naturschutzverbände eine Klagebefugnis weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem Sächsischen Naturschutzgesetz.
4. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begründet für anerkannte Naturschutzverbände weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Klagebefugnis für Begehren, die sich auf die Geltendmachung von Vollziehungshindernissen gegenüber einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss oder auf Rücknahme eines solchen richten.
VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 2 Satz 1; VerkPBG § 5 Abs. 1; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1; BNatSchG § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 3, §§ 61, 69 Abs. 7; SächsNatSchG §§ 22a, 58
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BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter Naturschutzverein; Altanerkennung; Klagebefugnis; Zweitklageverbot; Rechtskraft; ergänzendes Verfahren; Heilung; FFH-Gesamtbetrachtung; Plan; Linienbestimmung; Akteneinsicht; Planrechtfertigung; Vogelschutz; faktisches Vogelschutzgebiet; IBA-Verzeichnis; FFH-Gebietsschutz; Verträglichkeitsprüfung; Erhaltungsziel; erhebliche Beeinträchtigung; Bestandserfassung; Bestandsbewertung; charakteristische Art; Einschätzungsprärogative; Einschätzungsspielraum; Wahrunterstellung; günstiger Erhaltungszustand; Lebensraumtyp; Art; Sachverhaltsänderung; Kenntnis der Fachbehörde; Konzentrationswirkung; Vorsorgeprinzip; Schadensvermeidungsmaßnahme; Schadensminderungsmaßnahme; Kompensationsmaßnahme; summierende Betrachtung; Risikomanagement; Flächenverlust; Bagatellcharakter; Konventionsvorschlag; Abweichungsprüfung; Abweichungsgrund; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Transeuropäisches Verkehrsnetz; Verkehrsprojekte Deutsche Einheit; Alternativenvergleich; Freistellung von Bahnbetriebszwecken; Zweckbindung von Bahnanlagen; Planungshindernis; Kohärenzsicherungsmaßnahme; Artenschutz; Tötungsrisiko; signifikante Erhöhung; Befreiung; Ausnahme; Abschnittsbildung; unüberwindliches Planungshindernis; vorläufiges positives Gesamturteil.
1. Altanerkennungen hessischer Naturschutzvereine sind durch § 47 Abs. 3 HeNatG n. F. wirksam in Anerkennungen nach neuem Recht überführt worden.
2. Mit seiner Zielrichtung, eine gerichtliche Doppelbefassung zu verhindern, erweist sich § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (sog. Zweitklageverbot) als Ergänzung des Instituts der materiellen Rechtskraft. Er dehnt die Bindungswirkung, die mit der Rechtskraft eines Urteils für die Beteiligten verbunden ist, auf Naturschutzvereine aus.
3. Das vorläufige Schutzregime, dem potenzielle FFH-Gebiete unterliegen, erfordert es nicht, bereits bei der Linienbestimmung eine Verträglichkeitsprüfung i. S. d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL für die Gesamtplanung durchzuführen. Ist eine solche Verträglichkeitsprüfung im Linienbestimmungsverfahren unterblieben, weil sie nach nationalem Recht (noch) nicht vorgeschrieben war, so muss sie auch nicht im Planfeststellungsverfahren für einen Teilabschnitt der Gesamtplanung nachgeholt werden.
4. Die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten ist nicht normativ festgelegt. Die Methodenwahl muss aber dem für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen.
5. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die der Planfeststellungsbehörde erst im Anschluss an eine durchgeführte Verträglichkeitsprüfung bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt werden, hat diese bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Gleiches trifft für Sachverhaltsänderungen zu, von denen die in das Planfeststellungsverfahren eingebundenen Fachbehörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Kenntnis erlangen.
6. Kompensationsmaßnahmen i. S. d. naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind nur ausnahmsweise geeignet, die andernfalls fehlende FFH-Verträglichkeit eines Vorhabens sicherzustellen, da sie in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann.
7. Vorhabenbedingte Verluste von Flächen eines Lebensraumtyps des Anhangs I der Habitatrichtlinie stellen dann keine erhebliche Beeinträchtigung i. S. d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dar, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben. Als Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust die Bagatellgrenze überschreitet, können die im einschlägigen Konventionsvorschlag des Bundesamts für Naturschutz erarbeiteten Kriterien herangezogen werden.
8. Die fehlerhafte Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets verträglich, schlägt auf eine hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung i. S. d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ausnahmsweise dann nicht durch, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat.
9. Mängel der Abweichungsprüfung sind in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unerheblich, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben können.
10. Sind in einem FFH-Gebiet nur nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigt, während prioritäre Lebensraumtypen oder Arten nicht beeinträchtigt werden können, so können Allgemeinbelange der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes bei der Beurteilung eines Abweichungsgrundes i. S. d. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL zumindest ergänzend berücksichtigt werden.
11. In der Alternativenprüfung, die einer Abweichungsentscheidung vorauszugehen hat, brauchen Planungsalternativen nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen.
12. Die Ausgestaltung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) hat sich funktionsbezogen an der erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen werden. Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium nicht nur zur Bestimmung von Art und Umfang der Kohärenzsicherungsmaßnahmen, sondern auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gebietsbeeinträchtigung und den Maßnahmen.
13. Für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme genügt es, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht.
14. Die gezielte Wiederherstellung tiefreichend geschädigter Flächen FFH-rechtlich geschützter Lebensraumtypen oder Habitate geschützter Arten kann eine Maßnahme der Kohärenzsicherung darstellen; dies jedenfalls dann, wenn Maßnahmen gemäß den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL noch nicht in einem Managementplan oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind.
15. Bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen verfügt die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative.
16. Die eisenbahnrechtliche Zweckbindung von Bahnanlagen stellt ein in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung unüberwindbares Planungshindernis dar, das es ausschließt, die der Bindung unterliegenden Bahnflächen für das geplante Straßenbauvorhaben in Anspruch zu nehmen.
17. Ein Planvorhaben widerspricht nur dann dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG, wenn sich das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere durch das Vorhaben signifikant erhöht.
18. Abweichend von dem Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes des Beschlusses führen, bei der Überprüfung zu berücksichtigen.
BNatSchG § 10 Abs. 1, § 11 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1, §§ 34, 35 Satz 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 8, § 59 Abs. 1, §§ 60, 61, 69 Abs. 7; BNatSchG a. F. § 29 Abs. 2, §§ 42, 43, 62; FStrG § 1 Abs. 1, § 17 Satz 2, § 17a Nr. 6, § 17e Abs. 5 und 6; FStrAbG § 1 Abs. 2, § 4; VwVfG § 73 Abs. 8; VwGO § 87b Abs. 3; AEG §§ 11, 23; ROG § 3 Nr. 4; EG Art. 5 Abs. 3; RL 92/ 43/ EWG (FFH-RL) Art. 1, 4, 6, 12, 13, 16; RL 79/ 409/ EWG (VRL) Art. 4 Abs. 4, Art. 5; HeNatG a. F. §§ 2c, 20b, 20d, 35 Abs. 1; HeNatG n. F. § 32 Abs. 1, §§ 33, 47 Abs. 3; HessVwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03
Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis; Anhörungsrecht bei Planänderung; Verfahrensfehler; Fehlerfolge; Heilung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Planrechtfertigung; Trassenvarianten; Variantenprüfung; Ermittlungsumfang und Ermittlungstiefe der Naturschutzbelange; potentielles FFH-Gebiet; Einschätzungsprärogative bei naturschutzfachlicher Bewertung; Abwägungsspielraum bei Kompensationsmodell; Abgrenzung ergänzendes Verfahren und Planergänzung; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; naturschutzrechtliche Abwägung.
1. Wird einem anerkannten Naturschutzverein verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen im Planänderungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG (hier des Landes Brandenburg) geheilt werden.
2. § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG schließt es nicht aus, dass die Ortsumgehung einer Bundesstraße durch die bebaute Ortslage geführt wird, sofern sie nach ihrer Ausbaukonzeption nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
3. Beim Variantenvergleich liegt es grundsätzlich in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - und nachvollziehend der Planfeststellungsbehörde -, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen.
4. Können Rechtsmängel bei der Festsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Planergänzung behoben werden, so schließt die Fehlerfolgenregelung in § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durch das Gericht auch auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin aus. In diesem Fall ist der Naturschutzverein jedoch zur Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Planergänzung befugt.
5. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verlangt eine auch für das Gericht nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation, die auch verbal-argumentativ erfolgen kann.
6. Der Planfeststellungsbehörde steht, sofern Landesrecht keine näheren Vorgaben enthält, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
7. Das für eine Straßenplanung zu erarbeitende naturschutzrechtliche Kompensationsmodell enthält, soweit die Planfeststellungsbehörde darin unter Beachtung der gesetzlichen Rangfolge von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen trifft, aber auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung.
8. Ein anerkannter Naturschutzverein kann nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht rügen, dass Kompensationsmaßnahmen statt, wie vorgesehen, auf privatem Grund auch auf öffentlichen Flächen verwirklicht werden könnten.
BNatSchG § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; BNatSchG a. F. § 8 Abs. 2, 3, § 29 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 6 c Satz 1, 2; FStrAbG § 1 Abs. 2; NatSchG Bbg a. F. §§ 10 ff.; VwVfG Bbg § 45 Abs. 1 Nr. 3, 5, Abs. 2
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BVerwG, 12.06.2002 - 7 C 2.02
Anerkannter Naturschutzverband; Beteiligungsrecht; Rahmenbetriebsplan; obligatorischer Rahmenbetriebsplan; fakultativer Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellungsverfahren; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorhaben; Gesamtvorhaben; begonnenes Vorhaben.
Ist mit einem Tagebau in der DDR bereits vor deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland begonnen worden, muss für seine Weiterführung kein obligatorischer Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a BBergG aufgestellt werden, der in einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassen ist.
BBergG § 52 Abs. 2a; BNatSchG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; EV Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Maßgabe Nr. 1 h) bb); UVP-Richtlinie Art. 1 Abs. 2
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BVerwG, 27.10.2000 - 11 VR 14.00
Wasserstraßenrecht; Naturschutzrecht
Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes; Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens; Unterhaltung einer Bundeswasserstraße; Ausbau einer Bundeswasserstraße; Errichtung eines Parallelbauwerkes (Leitwerkes)
Die Errichtung eines Leitwerkes in einer Bundeswasserstraße (Elbe bei Wittenberg) auf der Gründung eines jedenfalls bis 1970 bestehenden und danach durch Militärmanöver der sowjetischen Streitkräfte zerstörten Deckwerkes, ist rechtlich als Unterhaltungsmaßnahme nach § 8 WaStrG zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass zwischen dem Leitwerk und der Uferlinie eine Flachwasserzone entsteht, die es bei dem früheren Deckwerk nicht gab.
BNatSchG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; WaStrG §§ 8, 12 Abs. 1 und 2; VerkPBG §§ 1, 5 Abs. 1
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BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 16.04
Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Flughafenänderung; Plangenehmigung; fiktive Planfeststellung; Beteiligungsrechte anerkannter Naturschutzvereine; Partizipationserzwingungsklage; UVP-Pflicht; Vorprüfung im Einzelfall; naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum.
1. Das Recht eines anerkannten Naturschutzvereins auf Beteiligung in Planfeststellungsverfahren (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG) wird verletzt, wenn die zuständige Behörde die Änderung oder Erweiterung eines Verkehrsflughafens nicht im Wege der Planfeststellung, sondern in Form der - nicht beteiligungspflichtigen - Plangenehmigung zulässt, weil sie die rechtlichen und naturschutzfachlichen Voraussetzungen, unter denen nach einer Vorprüfung des Einzelfalls von einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit von einem Planfeststellungsverfahren abgesehen werden darf, verkannt hat.
2. Gegen eine derartige Plangenehmigung ist dem übergangenen Naturschutzverein die Anfechtungsklage eröffnet. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (hier: § 3c Abs. 1 Satz 1, § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2001).
3. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 räumt der zuständigen Behörde im Rahmen der Vorprüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum ("Einschätzungsprärogative") ein.
4. Eine Änderung des Flughafens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG liegt vor, wenn das Vorhaben von einer bestandskräftigen früheren Zulassungsentscheidung nicht mehr gedeckt ist. Eine solche Änderung (hier: neue Flugzeugwartungsanlage) liegt u. a. vor, wenn das Vorhaben die planfestgestellten räumlichen Grenzen des Flughafens überschreiten würde und/ oder mit nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden wäre, die von dem bisherigen Gestattungszustand nicht erfasst werden.
5. Die Fiktionsregelung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG schützt nicht diejenigen Flugplatzbetreiber in den alten Bundesländern, die einen vor dem 31. Dezember 1958 angelegten Flugplatz nach diesem Stichtag ohne ein nach den §§ 6 oder 8 LuftVG erforderliches Zulassungsverfahren geändert haben.
VwGO § 42 Abs. 2; BNatSchG 2002 § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6; HENatG § 35 Abs. 1 Nr. 4; LuftVG § 8 Abs. 1, 2, 3; § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; UVPG 2001 § 2 Abs. 2 Nr. 2; § 3a Satz 1; § 3c Abs. 1 Satz 1; § 3e Abs. 1 Nr. 2
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BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99
Straßenplanungsrecht
FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche Vorwirkungen; Eingriffsregelung; naturschutzrechtliche Abwägung; Berücksichtigung von Ersatzmaßnahmen; Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Untersagungstatbestand; Abwägungsmangel; ergänzendes Verfahren
1. Das Schutzregime in einem potentiellen FFH-Gebiet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9. 97 - BVerwGE 107, 1) wird grundsätzlich nicht durch Art. 6 FFH-RL, sondern durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorwirkungen bestimmt, durch die verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen.
2. Überwiegen bei der nach Art. 6 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG (= § 8 Abs. 3 BNatSchG) gebotenen Abwägung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so ist der Eingriff zwingend zu untersagen.
3. Bei der Bilanzierung im Rahmen des Art. 6 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG dürfen nur Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, die den Charakter von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 a Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG (= § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) haben. Ersatzmaßnahmen sind außer Acht zu lassen.
4. Genügt die Abwägung nicht den Anforderungen des Art. 6 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, so kommt im Straßenplanungsrecht ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG in Betracht, wenn der Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint.
FFH-RL Art. 4, 6; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 c; BNatSchG § 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 4, Abs. 3, Abs. 9; BayNatSchG Art. 6 a Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 49 a Abs. 2
