Rechtsprechung zu § 29 BNatSchG
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BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02
Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis; Anhörungsrecht bei Planänderung; Verfahrensfehler; Fehlerfolge; Umweltverträglichkeitsprüfung; Planrechtfertigung; Bindung des Bedarfsplans; Verkehrsprognose; Modellprognose/ Trendprognose; Straßengestaltung; Trassierungsparameter; Gradientenführung; Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS Q, RAS L; Bindungswirkung; naturschutzrechtliches Vermeidungsgebot; striktes Recht; Verhältnismäßigkeitsvorbehalt; Übermaßverbot; Abgrenzung zur Planungsalternative; Gradientenabsenkung als Vermeidungsmaßnahme; naturschutzrechtliche Abwägung.
1. Die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzvereins im Planfeststellungsverfahren führt in der Regel dann nicht zum Erfolg der Klage, wenn dem Verein die Vereinsklage mit einer materiellrechtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses eröffnet ist und der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 BVerwG 4 A 15. 01 DVBl 2002, 990 = Buchholz 407. 4 § 17 FStrG Nr. 168, S. 93 f.).
2. Die Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 deckt auch Rügen gegen die Tauglichkeit der Verkehrsprognose, sofern diese von Bedeutung für den Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ist.
3. Die in den Richtlinien für die Anlage von Straßen vorgegebenen technischen Ausbauparameter sind für die gerichtliche Abwägungskontrolle nicht bindend; da sie jedoch die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck bringen, wird eine Straßenplanung, die sich an deren Vorgaben orientiert, insoweit nur unter besonderen Umständen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen.
4. Gradientenabsenkungen, die zur Verringerung der Dammlage einer Straße führen, können Maßnahmen der naturschutzrechtlichen Vermeidung sein, sofern sie nicht eine Veränderung des beantragten Vorhabens in wesentlichen Punkten zur Folge haben; dann stellen sie sich als nicht von dem Vermeidungsgebot erfasste Alternativplanung dar.
5. Die Verpflichtung, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unterliegt dem Übermaßverbot.
BNatSchG 2002 § 19 Abs. 2; § 61 Abs. 2 Nr. 1; BNatSchG a. F. § 8 Abs. 2, 3; § 29 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; Abs. 6 c; FStrAbG § 1 Abs. 2; NatSchG LSA § 9, § 12 Abs. 1; VwVfG LSA § 73 Abs. 9
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BVerwG, 27.02.2003 - 4 A 59.01
Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung; Verbandsklage; Präklusion; FFH-Richtlinie; Gebietsauswahl; Auswahlkriterien; Lebensraumschutz; erhebliche Beeinträchtigung; Vermeidung durch Schutzvorkehrungen.
1. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist auf anerkannte Naturschutzvereine nicht anwendbar. Wie weit ein Verein im gerichtlichen Verfahren mit Vorbringen präkludiert ist, bestimmt sich nach § 61 Abs. 3 BNatSchG. Innerhalb welcher Frist einem erkannten Verein im Rahmen der nach § 60 Abs. 2 BNatSchG gebotenen Beteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, richtet sich vorbehaltlich anderweitiger Regelung im Bundes- oder Landesrecht nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzrechts.
2. Die FFH-Richtlinie enthält keine Regelung des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten alle Gebiete melden müssen, die prioritäre Lebensraumtypen oder Arten aufweisen. Maßgebend sind auch insoweit die im Anhang in Phase 1 genannten Auswahlkriterien.
3. Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse Genüge getan.
FStrG § 17 Abs. 4 Satz 1; VwVfG § 73 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1; BNatSchG § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 3; FFH-RL Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3
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BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02
Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum; potentielles FFH-Gebiet; fachplanerische Abwägung; Alternativenprüfung; Belange des Naturschutzes; Verkehrslärmschutz; Kostengesichtspunkte.
1. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie eröffnet den Bundesländern bei der Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete einen naturschutzfachlichen (ornithologischen) Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.
2. Ein Bundesland kann das Bestehen eines "faktischen" Vogelschutzgebiets in seinem Bereich nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für das europäische Netz "Natura 2000" für beendet erklärt.
3. Die Planung eines Straßenbauvorhabens in einem Gebiet, das maßgeblich aus wirtschafts- und verkehrspolitischen Gründen nicht in die Landesliste für das Netz "Natura 2000" aufgenommen wurde, ist rechtswidrig, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gebiet aus ornithologischer Sicht zu den geeignetsten Schutzgebieten in dem Bundesland gehört.
4. Die Planung einer Straße, die einen wertvollen und schutzwürdigen Naturraum durchschneidet, leidet an einem fachplanungsrechtlichen Abwägungsfehler, wenn Trassenalternativen, die diesen Raum umfahren, nicht ausreichend untersucht worden sind. Als Alternative kann auch eine ortsnahe Trassenführung in Verbindung mit Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes in Betracht kommen.
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 c; VRL Art. 4 Abs. 1 und 4; FFH-RL Art. 6 Abs. 4
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BVerwG, 02.10.2002 - 9 VR 11.02
Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 7. Mai 2002 für den Neubau der Bundesstraße B 6 n von Benzingerode bis zur Anschlussstelle Heimburg. Der Planfeststellungsbeschluss ...
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BVerwG, 28.06.2002 - 4 A 59.01
Verbandsklage; Naturschutzverband; Rückwirkung; Klagebefugnis; Planfeststellungsbeschluss, Klagefrist; Bestandskraft.
§ 69 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193) eröffnet rückwirkend die Klagebefugnis für solche anerkannten Naturschutzverbände, die eine im Übrigen zulässige Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhoben haben, der nach dem 1. Juli 2000 erlassen wurde.
BNatSchG n. F. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 69 Abs. 5 Nr. 2; FStrG § 17 Abs. 1
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BVerwG, 12.06.2002 - 7 C 3.02
Gründe: I. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans "Weiterführung des Tagebaues Cottbus-Nord 1994 bis Auslauf".
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BVerwG, 14.07.2005 - 9 VR 23.04
Gründe: Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden für den Neubau der Bundesstraße B 178 n, erster Bauabschnitt Teil 2 (von der S 112 westlich Nostitz bis zur B 6 nördlich Löbau) ...
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BVerwG, 12.04.2005 - 9 VR 41.04
Straßenplanung; Planfeststellung; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsfrist; Antragsbegründungsfrist; Belehrungspflicht; Fristlauf; anerkannter Naturschutzverein; Anspruch auf Beteiligung am Planfeststellungsverfahren; nachträgliche Ermittlungen; Präklusion von Vorbringen; naturschutzrechtliche Befreiungen im Planfeststellungsbeschluss; Artenschutz und Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses; Variantenauswahl; Anforderungen an die Eingriffsermittlung.
1. Unterfällt ein Straßenbauvorhaben sowohl dem § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG als auch dem § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG, weil dafür nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die einmonatige Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG.
2. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines solchen Planfeststellungsbeschlusses, die lediglich den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG "gestellt" werden muss, ist unvollständig, weil die Belehrung über die einzuhaltende Begründungsfrist fehlt.
3. Auf die Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG ist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 5 FStrG die Bestimmung über den Fristlauf nach § 58 VwGO entsprechend anzuwenden.
BNatSchG 2002 § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 a Sätze 1, 2, 4 und 5, Abs. 6 c; VerkPBG § 5 Abs. 2 Satz 1; VwGO §§ 58, 80 Abs. 5
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BVerwG, 01.04.2005 - 9 VR 7.05
Gründe: Der Antrag, mit dem der Antragsteller - ein im Freistaat Sachsen anerkannter Naturschutzverein - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben B 87 - Jahnallee (von Zeppelinbrücke bis Elsterstraße ...
