Rechtsprechung zu § 34 BNatSchG
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BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06
Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive Genehmigung/ Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Änderung; Vorprüfung; betriebsbedingte Umweltauswirkungen; ergänzendes Verfahren; Kausalität; Raumordnungsverfahren; Planrechtfertigung; Angebotsplanung; regionale Strukturhilfe; Widmung; Planungshoheit; Alternativenprüfung; Standortalternative; Erledigung; Vorbelastung, plangegebene -; Duldungspflicht; Lärmschutzbereich.
Ist die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes als regionaler Verkehrsflugplatz mit baulichen Änderungen und Erweiterungen verbunden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits dann erforderlich, wenn die betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG 2001 (§ 3c Satz 1 und 3 UVPG 2005) erheblich sein können; das gilt jedenfalls, wenn die zivile Nutzung als Verkehrsflughafen erst durch die baulichen Änderungen und Erweiterungen ermöglicht wird.
§ 8 Abs. 5 LuftVG gestattet nicht, bei der Bewertung der Erheblichkeit der betriebsbedingten Umweltauswirkungen diejenigen des zivilen Flugbetriebs mit denen des früheren militärischen Flugbetriebs zu saldieren.
Jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/ 35/ EG eingeleitet wurde, gebietet das Gemeinschaftsrecht nicht, eine luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung wegen des Unterlassens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben oder ihren Vollzug auszusetzen, wenn die Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit hatte, sich zu dem Projekt zu äußern, die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt umfassend geprüft wurden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, sofern eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt durchgeführt worden wäre (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Erst durch die öffentlich bekannt gemachte Entlassung eines Militärflugplatzes aus der militärischen Trägerschaft wird das Flugplatzgelände in die Planungshoheit der Gemeinden zurückgeführt.
Wird das Änderungsgenehmigungsverfahren bereits vor der Entlassung des Flugplatzes aus der militärischen Trägerschaft durchgeführt, sind kommunale Planungen für diese Flächen mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die geplante zivile Nutzung belastet.
Ist der ehemalige Militärflugplatz nicht auf der Ebene der Landesplanung zielförmig als Standort eines Verkehrsflughafens festgelegt worden, muss die Genehmigungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen im Zulassungsverfahren ermitteln, bewerten und untereinander abwägen.
Steht aufgrund neuer, nach der Beschlussfassung über die Genehmigung gewonnener Erkenntnisse fest, dass die Alternative, die auf der Grundlage des früheren Erkenntnisstandes in Betracht zu ziehen war, nicht realisierbar ist, haben sich die Alternativenprüfung und der auf das Unterlassen dieser Prüfung gestützte Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung erledigt.
Wird auf einem aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatz ein ziviler Verkehrsflughafen eingerichtet, darf den Anwohnern nicht mehr Lärm zugemutet werden als bei der Anlegung eines neuen oder der wesentlichen Änderung eines bestehenden Verkehrsflughafens.
LuftVG §§ 6, 8 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 8, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1; FluglärmG 1971 § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9; UVPG § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 3c, 3e Abs. 1 Nr. 2, § 4 Satz 1, § 9 Abs. 1, Anl. 1 Ziff. 14. 12. 1; UVP-RL Art. 2, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 10a, Anh. I Nr. 7a, Anh. IV Nr. 1 und 4; BayVwVfG Art. 46, Art. 74 Abs. 2; UmwRBehG § 4 Abs. 1, § 5; ROG § 15 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 2; RoV § 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 12; BNatSchG § 34 Abs. 2 und 3; BauGB § 38; ZPO § 295
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BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; Vogelschutzgebiet; Erhaltungsziele; Standarddatenbogen; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Abweichungsentscheidung; Worst-Case-Betrachtung.
1. Um in einer Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung der vorinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darzulegen, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze die Vorinstanz aufgestellt hat und inwieweit diese geeignet sein könnten, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erreichte Klärung wieder in Frage zu stellen und deshalb Anlass zu erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG zu geben.
2. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist nicht verpflichtet, in die Festlegung der Erhaltungsziele für ein Vogelschutzgebiet alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten einzubeziehen. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde.
3. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite einer FFH-Verträglichkeitsprüfung schlagen dann nicht auf eine vorsorgliche Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG durch, wenn im Wege einer "Worst-Case-Betrachtung" hilfsweise die qualitativ und quantitativ in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen und ihre Erheblichkeit unterstellt und der Abwägung zugrunde gelegt werden.
VwGO § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3; BNatSchG § 34 Abs. 3; FFH-RL Art. 6 Abs. 3 und 4; VRL Art. 4; EG Art. 234
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BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter Naturschutzverein; Altanerkennung; Klagebefugnis; Zweitklageverbot; Rechtskraft; ergänzendes Verfahren; Heilung; FFH-Gesamtbetrachtung; Plan; Linienbestimmung; Akteneinsicht; Planrechtfertigung; Vogelschutz; faktisches Vogelschutzgebiet; IBA-Verzeichnis; FFH-Gebietsschutz; Verträglichkeitsprüfung; Erhaltungsziel; erhebliche Beeinträchtigung; Bestandserfassung; Bestandsbewertung; charakteristische Art; Einschätzungsprärogative; Einschätzungsspielraum; Wahrunterstellung; günstiger Erhaltungszustand; Lebensraumtyp; Art; Sachverhaltsänderung; Kenntnis der Fachbehörde; Konzentrationswirkung; Vorsorgeprinzip; Schadensvermeidungsmaßnahme; Schadensminderungsmaßnahme; Kompensationsmaßnahme; summierende Betrachtung; Risikomanagement; Flächenverlust; Bagatellcharakter; Konventionsvorschlag; Abweichungsprüfung; Abweichungsgrund; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Transeuropäisches Verkehrsnetz; Verkehrsprojekte Deutsche Einheit; Alternativenvergleich; Freistellung von Bahnbetriebszwecken; Zweckbindung von Bahnanlagen; Planungshindernis; Kohärenzsicherungsmaßnahme; Artenschutz; Tötungsrisiko; signifikante Erhöhung; Befreiung; Ausnahme; Abschnittsbildung; unüberwindliches Planungshindernis; vorläufiges positives Gesamturteil.
1. Altanerkennungen hessischer Naturschutzvereine sind durch § 47 Abs. 3 HeNatG n. F. wirksam in Anerkennungen nach neuem Recht überführt worden.
2. Mit seiner Zielrichtung, eine gerichtliche Doppelbefassung zu verhindern, erweist sich § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (sog. Zweitklageverbot) als Ergänzung des Instituts der materiellen Rechtskraft. Er dehnt die Bindungswirkung, die mit der Rechtskraft eines Urteils für die Beteiligten verbunden ist, auf Naturschutzvereine aus.
3. Das vorläufige Schutzregime, dem potenzielle FFH-Gebiete unterliegen, erfordert es nicht, bereits bei der Linienbestimmung eine Verträglichkeitsprüfung i. S. d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL für die Gesamtplanung durchzuführen. Ist eine solche Verträglichkeitsprüfung im Linienbestimmungsverfahren unterblieben, weil sie nach nationalem Recht (noch) nicht vorgeschrieben war, so muss sie auch nicht im Planfeststellungsverfahren für einen Teilabschnitt der Gesamtplanung nachgeholt werden.
4. Die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten ist nicht normativ festgelegt. Die Methodenwahl muss aber dem für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen.
5. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die der Planfeststellungsbehörde erst im Anschluss an eine durchgeführte Verträglichkeitsprüfung bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt werden, hat diese bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Gleiches trifft für Sachverhaltsänderungen zu, von denen die in das Planfeststellungsverfahren eingebundenen Fachbehörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Kenntnis erlangen.
6. Kompensationsmaßnahmen i. S. d. naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind nur ausnahmsweise geeignet, die andernfalls fehlende FFH-Verträglichkeit eines Vorhabens sicherzustellen, da sie in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann.
7. Vorhabenbedingte Verluste von Flächen eines Lebensraumtyps des Anhangs I der Habitatrichtlinie stellen dann keine erhebliche Beeinträchtigung i. S. d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dar, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben. Als Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust die Bagatellgrenze überschreitet, können die im einschlägigen Konventionsvorschlag des Bundesamts für Naturschutz erarbeiteten Kriterien herangezogen werden.
8. Die fehlerhafte Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets verträglich, schlägt auf eine hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung i. S. d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ausnahmsweise dann nicht durch, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat.
9. Mängel der Abweichungsprüfung sind in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unerheblich, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben können.
10. Sind in einem FFH-Gebiet nur nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigt, während prioritäre Lebensraumtypen oder Arten nicht beeinträchtigt werden können, so können Allgemeinbelange der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes bei der Beurteilung eines Abweichungsgrundes i. S. d. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL zumindest ergänzend berücksichtigt werden.
11. In der Alternativenprüfung, die einer Abweichungsentscheidung vorauszugehen hat, brauchen Planungsalternativen nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen.
12. Die Ausgestaltung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) hat sich funktionsbezogen an der erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen werden. Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium nicht nur zur Bestimmung von Art und Umfang der Kohärenzsicherungsmaßnahmen, sondern auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gebietsbeeinträchtigung und den Maßnahmen.
13. Für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme genügt es, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht.
14. Die gezielte Wiederherstellung tiefreichend geschädigter Flächen FFH-rechtlich geschützter Lebensraumtypen oder Habitate geschützter Arten kann eine Maßnahme der Kohärenzsicherung darstellen; dies jedenfalls dann, wenn Maßnahmen gemäß den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL noch nicht in einem Managementplan oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind.
15. Bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen verfügt die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative.
16. Die eisenbahnrechtliche Zweckbindung von Bahnanlagen stellt ein in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung unüberwindbares Planungshindernis dar, das es ausschließt, die der Bindung unterliegenden Bahnflächen für das geplante Straßenbauvorhaben in Anspruch zu nehmen.
17. Ein Planvorhaben widerspricht nur dann dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG, wenn sich das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere durch das Vorhaben signifikant erhöht.
18. Abweichend von dem Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes des Beschlusses führen, bei der Überprüfung zu berücksichtigen.
BNatSchG § 10 Abs. 1, § 11 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1, §§ 34, 35 Satz 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 8, § 59 Abs. 1, §§ 60, 61, 69 Abs. 7; BNatSchG a. F. § 29 Abs. 2, §§ 42, 43, 62; FStrG § 1 Abs. 1, § 17 Satz 2, § 17a Nr. 6, § 17e Abs. 5 und 6; FStrAbG § 1 Abs. 2, § 4; VwVfG § 73 Abs. 8; VwGO § 87b Abs. 3; AEG §§ 11, 23; ROG § 3 Nr. 4; EG Art. 5 Abs. 3; RL 92/ 43/ EWG (FFH-RL) Art. 1, 4, 6, 12, 13, 16; RL 79/ 409/ EWG (VRL) Art. 4 Abs. 4, Art. 5; HeNatG a. F. §§ 2c, 20b, 20d, 35 Abs. 1; HeNatG n. F. § 32 Abs. 1, §§ 33, 47 Abs. 3; HessVwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05
Straßenplanungsrecht; Naturschutzrecht
Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter Naturschutzverein; Verbandsklage; Fehlerheilung; ergänzendes Verfahren; Planrechtfertigung; Naturschutzbelange; europäisches Naturschutzrecht; strenges Schutzregime; FFH-Gebietsschutz; Vogelschutz; Vorprüfung; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fehlerquellen; erhebliche Beeinträchtigungen; günstiger Erhaltungszustand; Stabilität eines Ökosystems; Reaktions- und Belastungsschwellen; Bagatellschwellen; Standardisierung; Verweisung auf außerrechtliche Maßstäbe; Normenklarheit; Rechtsstaatsgebot; Vorsorgeprinzip; Beweisregel; Nullrisiko; beste einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse; Erkenntnislücken; Methodenunsicherheit; Prognoserisiken; Risikoanalyse und -bewertung; Dokumentationspflicht; Risikomanagement; Umweltbaubegleitung; Monitoring; Schutz- und Kompensationsmaßnahmen; Grünbrücke; Erhaltungsziele; Gebietsmeldung; Abweichungsentscheidung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abweichungsgründe; Vorrang des Verkehrsbedarfs; prioritäre Lebensraumtypen; Stellungnahme der EG-Kommission; Alternativlosigkeit der Trassenwahl; Kohärenzsicherungsmaßnahmen; Artenschutz; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Naturschutz in der fachplanerischen Abwägung.
1. § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es grundsätzlich aus, die gesetzliche Bedarfsplanung für den Bundesfernstraßenbau unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte.
2. Wird im nationalen Recht die Zulassungsschwelle der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL) unter Rückgriff auf die Prüfschwelle der Vorprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL) mit dem Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" definiert, ist dies gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als "Beeinträchtigung des Gebiets als solchen" gewertet werden.
3. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar, wenn die vorrangig naturschutzfachliche Fragestellung zu beantworten ist, ob ein Straßenbauvorhaben das Gebiet erheblich beeinträchtigt. Zu prüfen ist, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird.
4. Für einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensräumen und von Arten spielen unterschiedliche naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle. Dementsprechend können für geschützte Arten andere Reaktions- und Belastungsschwellen als für geschützte Lebensraumtypen abgeleitet werden. Offen bleibt, ob und ggf. in welchem Umfang ein direkter Flächenverlust, den ein Straßenbauvorhaben für ein Biotop zur Folge hat, unter Berufung auf Bagatellschwellen gerechtfertigt werden kann.
5. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens.
6. Notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann insbesondere bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen sein (sog. Monitoring). Um in diesem Fall ein wirksames Risikomanagement zu gewährleisten, müssen begleitend Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen.
7. Fortbestehende vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit des Schutzkonzepts stehen einer Zulassung des Vorhabens entgegen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung kann ebenso wenig mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden, wenn ein durch das Vorhaben verursachter ökologischer Schaden durch das Schutzkonzept nur abgemildert würde. Die dann allenfalls konfliktmindernden Vorkehrungen sind nur als Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, falls eine Abweichungsentscheidung getroffen werden soll (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL).
8. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL konkretisiert das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG) für den Gebietsschutz im Rahmen des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Das Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können.
9. In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes ist die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens. Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird.
10. Ein Gegenbeweis im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt die Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voraus und macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich. Dies bedeutet nicht, dass Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben.
11. Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat. Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten.
12. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beinhaltet nicht nur einen materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern ist auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Kern des angeordneten Verfahrens ist die Einholung fachlichen Rats der Wissenschaft bei einer Risikoanalyse, -prognose und -bewertung.
13. Um den Beleg dafür zu liefern, dass der beste wissenschaftliche Standard erreicht worden ist, sind die im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich zu dokumentieren. Lücken oder sonstige Mängel der Dokumentation sind spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen. Dies schließt ergänzenden Vortrag der Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren zur Erläuterung der getroffenen Entscheidung und ihrer Grundlagen sowie in diesem Rahmen zur Erwiderung auf Einwände nicht aus.
14. Die Erhaltungsziele sind, solange ein FFH-Gebiet nicht nach dem einschlägigen Landesnaturschutzrecht zu einem Schutzgebiet erklärt worden ist, der Gebietsmeldung zu entnehmen. Neben Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dort vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL können in der Gebietsmeldung die für einen geschützten Lebensraumtyp charakteristischen Brutvogelvorkommen als Erhaltungsziel definiert werden, und zwar auch außerhalb eines Vogelschutzgebietes (Abgrenzung zum Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075. 04 - BVerwGE 125, 116 [309 ff.]). Lebensraumtypen und Arten, die in der Gebietsmeldung nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen.
15. Sind bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken, die das Vorhaben für Erhaltungsziele des Gebiets auslöst, die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden, schlagen derartige Mängel notwendig auf eine Abweichungsentscheidung durch.
16. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist eine Ausprägung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 EG). Wenn sich in dem Gebiet prioritäre Lebensraumtypen oder Arten befinden, ist es nach Einholung einer Stellungnahme der EG-Kommission (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL) nicht für eine Abweichungsentscheidung gesperrt, die auf andere als die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL besonders benannten Abweichungsgründe gestützt wird.
17. Um ein Vorhaben zuzulassen, das ein FFH-Gebiet einschließlich einzelner prioritärer Lebensraumtypen beeinträchtigt, müssen damit ähnlich gewichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden, wie sie der Richtliniengeber in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL als Anwendungsbeispiele ausdrücklich benannt hat.
18. In der Abweichungsentscheidung muss das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen worden sein (im Anschluss an das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2. 99 - BVerwGE 110, 302 [314 f.]).
19. Ob die Planfeststellung einer Bundesfernstraße, die in der gesetzlichen Bedarfsplanung dem "Vordringlichen Bedarf" zugeordnet worden ist, den für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen ein derartiges Gewicht beimessen darf, dass sie sich gegenüber den widerstreitenden Belangen des Habitatschutzes nach der FFH-Richtlinie durchsetzen, kann ein anerkannter Naturschutzverein nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Im Einzelfall kann dies eine Offenlegung von Details der Verkehrsprognose erforderlich machen.
20. Wenn für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, stellt sich nicht mehr die Frage, ob auf das Vorhaben insgesamt verzichtet werden kann (sog. Nullvariante).
21. Planungsalternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen lassen würden, bleiben außer Betracht. Von einer zumutbaren Alternative kann ebenso dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante deswegen auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (wie Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11. 02 - BVerwGE 120, 1 [11]).
22. Mit Blick auf das vom Gemeinschaftsrecht angestrebte strenge Schutzsystem spricht einiges dafür, in dem Erfordernis der Kohärenzsicherung (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) eine Zulassungsvoraussetzung zu sehen und nicht eine bloße Rechtsfolge der Zulassungsentscheidung.
23. Wenn der Bundesgesetzgeber das in Art. 12, 13 und 16 FFH-RL sowie in Art. 5 und 9 VRL enthaltene Schutzsystem in §§ 19, 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht richtlinienkonform umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/ 03 - Slg. 2006, I-53 ff.), trifft dieser Vorwurf nicht auch einen Landesgesetzgeber, soweit er in Ausübung der ihm vom Rahmenrecht eingeräumten Kompetenz (§ 11 Satz 1 BNatSchG) für seinen Zuständigkeitsbereich die Anwendung des europäischen Prüfprogramms vollständig zum Inhalt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemacht hat.
BNatSchG §§ 11, 19, 34, 42 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 1, § 61 Abs. 2 Nr. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6c Satz 2 a. F.; FStrAbG § 1 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; EG Art. 5 Abs. 3, Art. 10, 174 Abs. 2 Satz 2, Art. 249 Abs. 3; EU Art. 6 Abs. 1; RL 92/ 43/ EWG (FFH-RL) Art. 1, 4, 6, 7, 10, 12, 13, 16; RL 79/ 409/ EWG (VRL) Art. 5, 9; NatSchG LSA § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 44 Abs. 4 Satz 1, §§ 44a, 45
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BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03
Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl; Fehlerheilung in ergänzendem Verfahren; Wechsel in FFH-Schutzregime; Gebietsmeldung; Gebietserklärung; Sicherstellungsverordnung; Beeinträchtigungsverbote; Erheblichkeitsschwelle.
1. Ein Verstoß gegen die Vogelschutz-Richtlinie (79/ 409/ EWG) kann in einem ergänzenden Verfahren nach § 17 Abs. 6 c FStrG behoben werden, indem die Voraussetzungen für den Wechsel in das Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/ 43/ EWG) geschaffen und die Schutz- und Ausnahmebestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bzw. des § 34 BNatSchG 2002 nachträglich angewandt werden.
2. Der Übergang in das Schutzregime der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie setzt nach Art. 7 FFH-RL eine endgültige rechtsverbindliche und außenwirksame Erklärung eines Gebiets zum besonderen Schutzgebiet (Vogelschutzgebiet) voraus. Die Meldung eines Gebiets an die Europäische Kommission und die einstweilige naturschutzrechtliche Sicherstellung eines Gebiets lösen den Regimewechsel (noch) nicht aus.
3. Ein Straßenbauvorhaben in einem "faktischen" (nicht-erklärten) Vogelschutzgebiet ist nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutz-Richtlinie grundsätzlich unzulässig, wenn es durch die Verkleinerung des Gebiets zum Verlust mehrerer Brut- und Nahrungsreviere führen würde, die einem Hauptvorkommen einer der Vogelarten in Anhang I der Richtlinie dienen.
FStrG § 17 Abs. 6 c Satz 2; BNatSchG § 61 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; § 69 Abs. 5; VRL Art. 4 Abs. 1 und 4; FFH-RL Art. 7
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BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07
Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter Naturschutzvereine; objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren; Anwalt der Natur; Naturschutzbelange; europäisches Naturschutzrecht; Habitatschutz; Vogelschutz; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Prognoserisiko; Risikomanagement; Abweichungsentscheidung; Planrechtfertigung; gesetzliche Bedarfsplanung; Fortschreibung; Bindungswirkung; Vorrang des Verkehrsbedarfs; Abschnittsbildung; Problembewältigung in Folgeabschnitten; vorläufiges positives Gesamturteil; Alternativlosigkeit der Trassenwahl; Einwendungsausschluss; Substantiierung der Einwendungen; Artenschutz; Stand der Wissenschaft.
1. Mit der Verbandsklage können anerkannte Naturschutzvereine nur diejenigen Rechtsverstöße rügen, die in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bezeichnet sind. Diese Regelung schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses aus.
2. Derzeit noch ungeklärte Fragen des Habitatschutzes zwingen nicht dazu, dass bei einer Planung eines Verkehrsweges auf das Instrument der Abschnittsbildung verzichtet wird, wenn in einem Folgeabschnitt voraussichtlich eine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattfinden muss. Es gilt keine Beweisregel des Inhalts, dass das Habitatschutzrecht sich als ein unüberwindbares Planungshindernis erweist.
3. Rügt ein Verein in seinen Einwendungen Ermittlungsdefizite, die aus seiner Sicht dem vom Vorhabenträger vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan anhaften, muss er diesen Vorwurf hinreichend substantiieren. Dazu gehören zumindest Angaben, die für die Planfeststellungsbehörde erkennbar machen, welche örtlichen Vorkommen von Tier- oder Pflanzenarten - trotz der im Landschaftspflegerischen Begleitplan bereits geleisteten Vorarbeit - noch eine nähere Betrachtung verdienen.
BNatSchG §§ 11, 34 Abs. 3 Nr. 2, § 42 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2; FStrG a. F. § 17 Abs. 1 Satz 2; FStrG n. F. § 17a Nr. 7 Satz 2; FStrAbG § 4; VwGO § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3; RL 92/ 43/ EWG (FFH-RL) Art. 12; RL 79/ 409/ EWG (VRL) Art. 5 Buchst. d
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BVerwG, 31.01.2006 - 4 B 49.05
FFH-Gebiet; gemeldetes -; Gemeinschaftsliste; Vorabentscheidung; Europäischer Gerichtshof; Schutzmaßnahmen; angemessener Schutz; Verschlechterungsverbot; Ausnahmeentscheidung; Alternativlösung; Alternativenprüfung; Auslegung; Planunterlagen; Verträglichkeitsprüfung; Kohärenz; Ausgleichsmaßnahme; Entscheidungsvorbehalt; Planergänzung; zeitliche Funktionslücke; Vogelschutzgebiet; faktisches -; Gebietsabgrenzung; Gebietszuschnitt; Identifizierung; Verbandsklage; Streitwert.
Bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, stellt jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 - C-117/ 03 - dar (Bestätigung des Beschlusses vom 7. September 2005 - BVerwG 4 B 49. 05 -).
Die Regelung von Einzelheiten des Kohärenzausgleichs kann einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vorbehalten bleiben; dies gilt jedenfalls, wenn die Durchführung der notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht ungewiss ist.
Eingriffe in Natur und Landschaft können auch auf Flächen zulässig sein, auf denen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen an anderer Stelle vorgenommenen Eingriff auszugleichen sind.
BNatSchG § 19 Abs. 2 und 3, § 34; HENatG § 6a; FFH-RL Art. 4 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2 bis 4; Vogelschutz-RL Art. 4 Abs. 1 Satz 4; VwVfG § 74 Abs. 3
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BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben; Folgemaßnahme, subjektives Recht, Abwägungsgebot; Enteignungsbetroffener; Lärmbetroffener; Meldegebiet; unmittelbare Wirkung; Popularklagebefugnis; Recht auf Naturgenuss; effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts, privatnützige/ gemeinnützige Planfeststellung; Gemeinwohl; Planrechtfertigung; Verkehrsbedarf; Arbeitsmarkt; regionale Strukturhilfe; Übernahmeanspruch; Außenwohnbereich; Entschädigung; Zumutbarkeitsgrenze; passiver Schallschutz.
Das Luftverkehrsrecht unterscheidet nicht zwischen privat- und gemeinnützigen Vorhaben. Auch für die Planfeststellung eines nur privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflugplatzes gelten die allgemeinen Anforderungen der Planrechtfertigung und des Abwägungsgebots einschließlich der Grundsätze über die Anordnung von Schutzvorkehrungen und Entschädigung nach § 9 Abs. 2 LuftVG und § 74 Abs. 2 VwVfG.
Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele des Luftverkehrsgesetzes. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören nicht dazu. Sie können aber als öffentliche Belange im Rahmen der Abwägung Bedeutung erlangen.
Besteht ein auch öffentliches Interesse am Ausbau eines privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderlandeplatzes, kann dieses sich in Verbindung mit den privaten Verkehrsinteressen des Flugplatzunternehmers im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzbelange der Anwohner durchsetzen, auch wenn passiver Schallschutz oder Entschädigung gewährt werden muss. Ob das private Verkehrsinteresse allein hierfür ausreichen kann, bleibt offen.
EG Art. 234; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1; LuftVG §§ 6, 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2; LuftVZO § 38 Abs. 2, § 49 Abs. 2; WHG § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3; BNatSchG 1998 §§ 4, 8, 19a, 19c, 39 Abs. 1; BNatSchG 2002 §§ 18 ff., 34; RL 79/ 4097/ EWG (VRL) Art. 4; RL 92/ 43/ EWG Art. 6, 7; BauGB § 38; VwVfG (Hmb) § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 1Die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie verleihen einem einzelnen nicht das Recht, Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Vogelschutz- und der FFH-Gebiete zu rügen.
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BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05
Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet, gemeldetes; Gemeinschaftsliste; Vorabentscheidung; Europäischer Gerichtshof; Schutzmaßnahmen; angemessener Schutz; Verschlechterungsverbot; Ausnahmeentscheidung; Vogelschutzgebiet, faktisches.
Das Bundesverwaltungsgericht wird durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abzuhelfen, Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Das gilt auch, wenn das Oberverwaltungsgericht, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, vor Ablauf der Beschwerdeeinlegungs- und -begründungsfrist über die Nichtabhilfe entschieden hat.
Bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, stellt jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 - C 117/ 03 - dar.
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, § 133 Abs. 3 Satz 2, § 133 Abs. 5 Satz 1; LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 1; BNatSchG § 34; HENatG § 20 d; FFH-RL Art. 4 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 7; Vogelschutz-RL Art. 4 Abs. 4 Satz 1
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