Rechtsprechung zu § 34 BNatSchG
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BVerwG, 05.03.2003 - 4 B 70.02
Gründe: Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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EuGH, 10.01.2006 - C-98/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/ 43/ EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet - Artenschutz"
1. - Die Bundesrepublik Deutschland hat, indem sie für bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/ 43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, die nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,
- Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses erheblich beeinträchtigen könnten,
- bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,
- bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht die Einhaltung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 der Richtlinie 92/ 43 sicherstellt,
- Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die den Artenschutz nicht ausreichend berücksichtigen, und
- nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fischereivorschriften ausreichende Fangverbote enthalten,
gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 sowie den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/ 43 verstoßen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
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BVerwG, 24.11.2004 - 9 A 42.03
Gründe: I. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für den Neubau der B 180 - Ortsumgehung Stollberg.
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BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03
Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche Anforderungen; Lärmschutzanforderungen; Abwägungsentscheidung; unzumutbarer Fluglärm; sonstige Fluglärmbelästigungen; Drittschutz; Schutzniveau.
Bei der Festlegung von Flugrouten auf der Grundlage des § 27 a Abs. 2 LuftVO hat das Luftfahrt-Bundesamt eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die gerichtlich überprüfbar, aber nicht an den zum Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen zu messen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13. 99 - BVerwGE 111, 276 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6. 02 - DVBl 2004, 382).
Der Prüfungsmaßstab ist unterschiedlich, je nachdem, ob durch die Flugroutenbestimmung Fluglärm hervorgerufen wird, der oberhalb oder unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegt.
Der Begriff des unzumutbaren Lärms im § 29 b Abs. 2 LuftVG deckt sich mit dem immissionsschutzrechtlichen Begriff der erheblichen Lärmbelästigung.
Für eine Flugroute, die mit unzumutbarem Fluglärm verbunden ist, darf sich das Luftfahrt-Bundesamt nur entscheiden, wenn überwiegende Gründe zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dies gebieten.
Eine Flugroute, durch die Lärmbelästigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle hervorgerufen werden, ist zulässig, wenn sich für sie sachlich einleuchtende Gründe anführen lassen.
Die Lärmschutzvorschriften, denen das Luftfahrt-Bundesamt bei seiner Abwägungsentscheidung Rechnung zu tragen hat, sind - jedenfalls auch - dazu bestimmt, Drittschutzinteressen zu dienen.
LuftVG § 9 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 29 b Abs. 2; LuftVO §§ 6, 36, 27 a Abs. 2 Satz 1; BImSchG § 3 Abs. 1
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BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 4.03
Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG; Vereinsklage; Präklusion; potenzielles FFH-Gebiet; faktisches Vogelschutzgebiet; Abwägungsgebot; Naturschutzbelange.
Die Regelung des § 5 Abs. 1 VerkPBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über die im § 1 VerkPBG genannten Vorhaben entscheidet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (wie BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 BVerwG 4 A 32. 02).
Die Regelung in § 61 Abs. 3 BNatSchG stellt eine eigenständige materielle Präklusion dar.
Die Einwendungen müssen hinreichend deutlich machen, aus welchen Gründen nach Auffassung des beteiligten Vereins zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann. Sie müssen zumindest Angaben dazu enthalten, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Im Regelfall ist auch die räumliche Zuordnung eines naturschutzrechtlich bedeutsamen Vorkommens oder einer Beeinträchtigung zu spezifizieren.
Eine Präklusion scheidet aus, soweit der Verein erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses an einem anderen Verfahren hier zur Nachmeldung eines FFH-Gebiets beteiligt worden ist.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 95; VerkPBG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11; BNatSchG § 61 Abs. 3; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; FHH-RL Art. 4 Abs. 1
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BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 32.02
Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG; Planfeststellungsbehörde; Regelung der Behördenzuständigkeit durch Runderlass; Planungsschranken; Wasserschutzgebiet; faktisches Vogelschutzgebiet; potenzielles FFH-Gebiet; Auswahlermessen; Abwägungsgebot; Naturschutzbelange; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
Die Regelung des § 5 Abs. 1 VerkPBG, wonach das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über die im § 1 VerkPBG genannten Vorhaben entscheidet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nach niedersächsischem Recht unterliegt die Bestimmung der Behördenzuständigkeiten keinem Gesetzesvorbehalt.
Die Annahme, dass ein bestimmter Landschaftsraum ein faktisches Vogelschutzgebiet oder ein potenzielles FFH-Gebiet ist, braucht sich in der Regel dann nicht aufzudrängen, wenn weder das aktuelle IBA-Verzeichnis noch Äußerungen der EU-Kommission Anhaltspunkte dafür bieten, dass die in der Vogelschutzrichtlinie bzw. der FFH-Richtlinie aufgeführten Eignungsmerkmale erfüllt sind.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 95; NdsVerf Art. 41, 56 Abs. 2; VerkPBG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; VRL Art. 4 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1; FFH-RL Art. 4 Abs. 1; NWG §§ 92, 93; NNatschG §§ 10, 11, 12
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BVerwG, 08.10.2002 - 9 VR 16.02
Gründe: I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 27. Juni 2002 für den Neubau einer Ortsumgehung Oelsnitz im Zuge der Bundesstraße B 92. Sie bewirtschaften im Haupterwerb einen ...
