Rechtsprechung zu § 36 BNatSchG
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EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/ 43/ EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet - Artenschutz"

1. - Die Bundesrepublik Deutschland hat, indem sie für bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/ 43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, die nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,

- Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses erheblich beeinträchtigen könnten,

- bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,

- bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht die Einhaltung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 der Richtlinie 92/ 43 sicherstellt,

- Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die den Artenschutz nicht ausreichend berücksichtigen, und

- nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fischereivorschriften ausreichende Fangverbote enthalten,

gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 sowie den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/ 43 verstoßen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

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