Rechtsprechung zu § 39 BNatSchG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
2
BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05
Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben; Folgemaßnahme, subjektives Recht, Abwägungsgebot; Enteignungsbetroffener; Lärmbetroffener; Meldegebiet; unmittelbare Wirkung; Popularklagebefugnis; Recht auf Naturgenuss; effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts, privatnützige/ gemeinnützige Planfeststellung; Gemeinwohl; Planrechtfertigung; Verkehrsbedarf; Arbeitsmarkt; regionale Strukturhilfe; Übernahmeanspruch; Außenwohnbereich; Entschädigung; Zumutbarkeitsgrenze; passiver Schallschutz.
Das Luftverkehrsrecht unterscheidet nicht zwischen privat- und gemeinnützigen Vorhaben. Auch für die Planfeststellung eines nur privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflugplatzes gelten die allgemeinen Anforderungen der Planrechtfertigung und des Abwägungsgebots einschließlich der Grundsätze über die Anordnung von Schutzvorkehrungen und Entschädigung nach § 9 Abs. 2 LuftVG und § 74 Abs. 2 VwVfG.
Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele des Luftverkehrsgesetzes. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören nicht dazu. Sie können aber als öffentliche Belange im Rahmen der Abwägung Bedeutung erlangen.
Besteht ein auch öffentliches Interesse am Ausbau eines privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderlandeplatzes, kann dieses sich in Verbindung mit den privaten Verkehrsinteressen des Flugplatzunternehmers im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzbelange der Anwohner durchsetzen, auch wenn passiver Schallschutz oder Entschädigung gewährt werden muss. Ob das private Verkehrsinteresse allein hierfür ausreichen kann, bleibt offen.
EG Art. 234; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1; LuftVG §§ 6, 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2; LuftVZO § 38 Abs. 2, § 49 Abs. 2; WHG § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3; BNatSchG 1998 §§ 4, 8, 19a, 19c, 39 Abs. 1; BNatSchG 2002 §§ 18 ff., 34; RL 79/ 4097/ EWG (VRL) Art. 4; RL 92/ 43/ EWG Art. 6, 7; BauGB § 38; VwVfG (Hmb) § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 1Die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie verleihen einem einzelnen nicht das Recht, Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Vogelschutz- und der FFH-Gebiete zu rügen.
von
2
EuGH, 10.01.2006 - C-98/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/ 43/ EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet - Artenschutz"
1. - Die Bundesrepublik Deutschland hat, indem sie für bestimmte Projekte außerhalb besonderer Schutzgebiete im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/ 43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, die nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, nicht die Pflicht zur Durchführung einer solchen Prüfung vorsieht, unabhängig davon, ob die Projekte ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten,
- Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet unabhängig davon zulässt, ob sie dieses erheblich beeinträchtigen könnten,
- bestimmte nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren aus dem Geltungsbereich der Artenschutzbestimmungen ausnimmt,
- bei bestimmten mit dem Gebietsschutz zu vereinbarenden Handlungen nicht die Einhaltung der Ausnahmetatbestände des Artikels 16 der Richtlinie 92/ 43 sicherstellt,
- Bestimmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besitzt, die den Artenschutz nicht ausreichend berücksichtigen, und
- nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Fischereivorschriften ausreichende Fangverbote enthalten,
gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 3 sowie den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/ 43 verstoßen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
