Rechtsprechung zu § 43 BNatSchG
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BVerwG, 12.04.2005 - 9 VR 41.04

Straßenplanung; Planfeststellung; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsfrist; Antragsbegründungsfrist; Belehrungspflicht; Fristlauf; anerkannter Naturschutzverein; Anspruch auf Beteiligung am Planfeststellungsverfahren; nachträgliche Ermittlungen; Präklusion von Vorbringen; naturschutzrechtliche Befreiungen im Planfeststellungsbeschluss; Artenschutz und Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses; Variantenauswahl; Anforderungen an die Eingriffsermittlung.

1. Unterfällt ein Straßenbauvorhaben sowohl dem § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG als auch dem § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG, weil dafür nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die einmonatige Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG.

2. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines solchen Planfeststellungsbeschlusses, die lediglich den Hinweis enthält, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG "gestellt" werden muss, ist unvollständig, weil die Belehrung über die einzuhaltende Begründungsfrist fehlt.

3. Auf die Antragsbegründungsfrist nach § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG ist gemäß § 17 Abs. 6 a Satz 5 FStrG die Bestimmung über den Fristlauf nach § 58 VwGO entsprechend anzuwenden.

BNatSchG 2002 § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 a Sätze 1, 2, 4 und 5, Abs. 6 c; VerkPBG § 5 Abs. 2 Satz 1; VwGO §§ 58, 80 Abs. 5

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BVerwG, 29.08.2008 - 9 VR 18.08

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BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster Gerichtshof; Revisionsgericht; sachlicher Grund; Verkehrsprojekte; Straßenbauvorhaben; Verfahrensbeschleunigung; bundesstaatliches Interesse; unzulässige Rechtsausübung; Rechtsmissbrauch; Sperrgrundstück; Einwendung; Darlegungslast; Detailliertheit; Artenschutz; Bestandsaufnahme; Ermittlungstiefe; Bewertung; FFH-Gebietsschutz; wissenschaftliche Erkenntnisse; gerichtliche Kontrolle; Prüfungsmaßstab; naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative; Verbotstatbestand; Zugriffsverbote; Tötungsverbot; Kollisionsverluste; Kollisionsrisiko; signifikante Erhöhung; Individuenbezug; Populationsbezug; Befreiung; Abweichungsprüfung; objektive Befreiungslage; Begründung; Begründungsmangel; Verfahrensmangel; Entscheidungserheblichkeit; Fehlerbehebung; Heilung; Planergänzung; Alternativenprüfung; Trassenvarianten; Grobanalyse; Risiko; Heilquellenschutz; Untersuchungstiefe; finanzieller Aufwand; straßenentwurfstechnische Beurteilung; Netzfunktion; Planungsziel; Lückenschluss; Lärmschutz; Verkehrsprognose; Schwerlastverkehr; Lkw-Anteil.

1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG (nebst Anlage) für bestimmte Straßenverkehrsprojekte begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger erworbenen sog. "Sperrgrundstücks" im Trassenbereich ist nur begründet, wenn hinreichende tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung tragen, das Eigentum an dem Grundstück diene nur dazu, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen.

3. Die Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendung eines Planbetroffenen richten sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen. Wird der Aspekt des Artenschutzes in den Planunterlagen selbst nur rudimentär behandelt, kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, dass seine Einwendung keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen (zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten) enthalte, sondern sich in einer allgemeinen Kritik der bisherigen Untersuchungen erschöpfe.

4. Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.

5. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.

6. Der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.

7. Die Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen kann keinen Erfolg haben, wenn - bei objektiv gegebener Befreiungslage i. S. v. § 62 Abs. 1 BNatSchG a. F. - die erteilte Befreiung allein an einem Mangel leidet, der durch eine schlichte Planergänzung zu beheben oder für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen ist i. S. v. § 17e Abs. 6 FStrG.

8. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären.

9. Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (hier: eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 92, 95; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6; FStrG n. F. § 17 Satz 1, § 17a Nr. 7, § 17e Abs. 1 und Abs. 6, Anlage zu § 17e Abs. 1 InfrPBG Art. 2 Nr. 3 und 9, Art. 9 Nr. 2; VerkPBG § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2; BNatSchG a. F. § 42 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BNatSchG n. F. § 42 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2; EG Art. 5 Abs. 3, Art. 174 Abs. 2 Satz 2; FFH-RL Art. 3, 6 Abs. 3 und 4, Art. 12 Abs. 1; VRL Art. 5, 9 Abs. 1; BImSchG §§ 41, 42

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BVerwG, 08.03.2007 - 9 B 19.06

Revisionszulassung; Grundsatzrüge; revisibles Recht; technische Regelwerke; Verwaltungsvorschriften; Artenschutz; Verbotstatbestand; Brutstätte; Wohnstätte; Zufluchtstätte; Lebensstätte; Lebensraum; Habitat; Verbreitungsgebiet; Amphibien; Amphibienwanderung; Wanderkorridor; Laichgewässer; Sommerlebensraum; Straßenbauvorhaben; Trennwirkung der Trasse.

1. Verwaltungsvorschriften sind, auch wenn sie als technische Regelwerke im Einzelfall die Anwendung von Rechtsvorschriften beeinflussen mögen, mangels Rechtssatzqualität nicht revisibel.

2. Wanderkorridore der Amphibien sind keine Wohn- oder Zufluchtstätten i. S. v. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 137 Abs. 1

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