Rechtsprechung zu § 61 BNatSchG
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BVerwG, 26.10.2005 - 9 A 49.04
Gründe: I. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden für den vierstreifigen Neubau der Bundesstraße B 178n im Teilabschnitt 1. 2 von der S 112 westlich Nostitz bis zur B 6 nördlich Löbau. Mit dem Gesamtvorhaben, das in die Bedarfspläne 1993 und ...
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BVerwG, 26.10.2005 - 9 A 34.04
Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden für den vierstreifigen Neubau der Bundesstraße B 178n im Teilabschnitt 1. 2 von der S 112 westlich Nostitz bis zur B 6 nördlich Löbau. Mit dem Gesamtvorhaben, das in die Bedarfspläne 1993 und ...
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BVerwG, 26.10.2005 - 9 A 33.04
Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden für den vierstreifigen Neubau der Bundesstraße B 178n im Teilabschnitt 1. 2 von der S 112 westlich Nostitz bis zur B 6 nördlich Löbau. Mit dem Gesamtvorhaben, das in die Bedarfspläne 1993 und ...
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BVerwG, 14.07.2005 - 9 VR 20.04
Gründe: Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden für den Neubau der Bundesstraße B 178 n, erster Bauabschnitt Teil 2 (von der S 112 westlich Nostitz bis zur B 6 nördlich Löbau) ...
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BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06
Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Verkehrsprognose; Bedarfsfeststellung; Planungsziele; Abwägung; Abwägungsmängel; Variantenwahl; Alternativtrasse; Ortsumfahrung; Dimensionierung; Straßenquerschnitt; Fahrstreifen; Verkehrssicherheit; Verkehrsqualität; Abschnittsbildung; Planungshindernis; Habitatschutz; Vogelschutzgebiet; Präklusion; Einwendung; Belange; Substantiierungspflicht; Planunterlagen.
Eine Einwendung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht, um einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer die spätere Einwendung offenzuhalten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen.
GG Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 4; FStrG a. F. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6c Satz 1; FStrAbG § 1 Abs. 2
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BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04
Gründe: I Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld.
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BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1078.04
Gründe: I Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld.
