Rechtsprechung zu § 62 BNatSchG
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BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

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BVerwG, 08.03.2007 - 9 B 19.06

Revisionszulassung; Grundsatzrüge; revisibles Recht; technische Regelwerke; Verwaltungsvorschriften; Artenschutz; Verbotstatbestand; Brutstätte; Wohnstätte; Zufluchtstätte; Lebensstätte; Lebensraum; Habitat; Verbreitungsgebiet; Amphibien; Amphibienwanderung; Wanderkorridor; Laichgewässer; Sommerlebensraum; Straßenbauvorhaben; Trennwirkung der Trasse.

1. Verwaltungsvorschriften sind, auch wenn sie als technische Regelwerke im Einzelfall die Anwendung von Rechtsvorschriften beeinflussen mögen, mangels Rechtssatzqualität nicht revisibel.

2. Wanderkorridore der Amphibien sind keine Wohn- oder Zufluchtstätten i. S. v. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 137 Abs. 1

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BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; Vogelschutzgebiet; Erhaltungsziele; Standarddatenbogen; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Abweichungsentscheidung; Worst-Case-Betrachtung.

1. Um in einer Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung der vorinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darzulegen, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze die Vorinstanz aufgestellt hat und inwieweit diese geeignet sein könnten, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erreichte Klärung wieder in Frage zu stellen und deshalb Anlass zu erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG zu geben.

2. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist nicht verpflichtet, in die Festlegung der Erhaltungsziele für ein Vogelschutzgebiet alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten einzubeziehen. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde.

3. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite einer FFH-Verträglichkeitsprüfung schlagen dann nicht auf eine vorsorgliche Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG durch, wenn im Wege einer "Worst-Case-Betrachtung" hilfsweise die qualitativ und quantitativ in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen und ihre Erheblichkeit unterstellt und der Abwägung zugrunde gelegt werden.

VwGO § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3; BNatSchG § 34 Abs. 3; FFH-RL Art. 6 Abs. 3 und 4; VRL Art. 4; EG Art. 234

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BVerwG, 23.06.2008 - 9 VR 13.08

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BVerwG, 23.06.2008 - 9 VR 14.08

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BVerwG, 02.06.2008 - 4 BN 11.08

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BVerwG, 28.05.2008 - 4 BN 48.07

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BVerwG, 15.08.2007 - 4 BN 30.07

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BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt; Flächennutzungsplan; Darstellung einer Konzentrationszone; Eignung der Fläche für den vorgesehenen Zweck; Verhinderungsplanung; Gebietsauswahl; Abwägungskriterien; Regelfall; Abweichung.

1. Eröffnet eine Gemeinde im Wege der Bauleitplanung auf Flächen, die im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einem naturschutzrechtlichen Bauverbot unterliegen, die Möglichkeit einer baulichen Nutzung, so scheitert die Planung weder an § 1 Abs. 3 BauGB noch an § 6 Abs. 2 BauGB, wenn eine Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt.

2. Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben (hier: Windkraftanlage) durch Darstellung im Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren.

3. Der Gemeinde ist es verwehrt, durch die Darstellung von Flächen, die für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen, Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern.

4. Die Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) eignen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrem Flächennutzungsplan darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergienutzung) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Sie darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.

5. Außerhalb der Konzentrationsflächen können Abweichungen von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellen.

BauGB § 1 Absätze 3 und 6, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 3

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