Rechtsprechung zu § 1 BNotO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
26
BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Disziplinarverfügung zu Lasten eines Notars, der vor der Änderung der Bundesnotarordnung (BNotO) durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585, berichtigt BGBl 1999 I S. 194; im ...

Volltext bei lexetius.com

2
von
26
BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

§§ 1 und 2 der Hamburger Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 sind von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung der behördlichen Genehmigung bedarf und diese regelmäßig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei Notare verbinden.

BNotO § 9 Abs. 1 Satz 2

Volltext bei lexetius.com

3
von
26
BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

Das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, solange der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit Nur-Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen.

Volltext bei lexetius.com

4
von
26
BGH, 11.07.2005 - NotZ 8/05

Ein (Anwalts-) Notar ist nicht berechtigt, in seiner Internetadresse die Bezeichnung "Notariat" zu führen.

GG Art. 12 Abs. 1; BNotO §§ 2, 92, 93

Volltext bei lexetius.com

5
von
26
BGH, 22.11.2004 - NotZ 17/04

Zu den Mitwirkungspflichten eines Notars, der die Bewilligung von Einkommensergänzung beantragt.

BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1; Einkommensergänzungssatzung der Ländernotarkasse § 11

Volltext bei lexetius.com

6
von
26
BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die "Zurverfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1 in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i. d. F. vom 12. November 1987 genannten Betrag (derzeit 4. 900 Euro, früher 9. 600 DM) übersteigen (im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).

BNotO § 113 a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20

Volltext bei lexetius.com

7
von
26
BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07

a) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landesdienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will.

b) Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

c) § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/ 78/ EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie überhaupt für die Bestellung zum Notar gelten sollte.

BNotO §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

8
von
26
BGH, 28.11.2005 - NotZ 34/05

Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung ein auf der Grundlage der §§ 17 ff. AVNot NRW 2002 in Gang gesetztes Besetzungsverfahren mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304), in der die Verfassungswidrigkeit der darin niedergelegten Auswahlmaßstäbe festgestellt worden ist, abzubrechen, ist nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil zum Zeitpunkt des Abbruchs die Auswahlentscheidung bereits getroffen und die Ernennung des ausgewählten Bewerbers nur deshalb noch nicht erfolgt war, weil unterlegene Mitbewerber Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatten.

BNotO §§ 4, 6, 6b

Volltext bei lexetius.com

9
von
26
BGH, 28.11.2005 - NotZ 30/05

Die Rücknahme einer Ausschreibung von Notarstellen ist nur eine verwaltungstechnische Maßnahme ohne Regelungscharakter mit Außenwirkung. Sie kann daher im Rahmen des § 111 BNotO nicht Gegenstand eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags sein. Für einen darauf gerichteten - allgemeinen - Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Gegen den Abbruch eines Besetzungsverfahrens ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft.

BNotO §§ 6b, 111

Volltext bei lexetius.com

10
von
26
BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

Die Landesjustizverwaltungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle durch einheitliche Richtwerte über das durchschnittlich zu erreichende Urkundsaufkommen der Notarstellen in einem Amtsbereich zu binden.

BNotO § 4

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht