Rechtsprechung zu § 1 BNotO
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BGH, 03.11.2003 - NotZ 10/03

Einem Bewerber steht nicht die Befugnis zu, Antrag auf Verpflichtung der Justizverwaltung zu stellen, eine freigewordene Notarstelle unter Bezeichnung des bisherigen Amtsinhabers auszuschreiben.

BNotO §§ 6 b, 10

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BGH, 31.03.2003 - NotZ 24/02

a) Solange der Notarberuf nicht durch Gesetz oder durch die Vorstellung von dem durch die Verfassung Gebotenen von der Berührung mit dem öffentlichen Dienst gelöst ist, ist ein Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle durch die Justizverwaltung grundsätzlich unzulässig.

b) Eine dem gleich zu stellende Entwicklung läge vor, wenn die Justizverwaltung eine "Privatisierung" des Notariats vorwegnähme, sich bei der Schaffung von Notarstellen vom öffentlichen Interesse löste und auf Gruppeninteressen abstellte.

BNotO § 6b

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BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R

Arbeitslosenversicherung - Notarassessor - Beitragspflicht seit Inkrafttreten des SGB 5

Notarassessoren, die bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, sind seit Inkrafttreten des SGB 5 in der Arbeitslosenversicherung nicht beitragsfrei.

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BGH, 22.02.2001 - IX ZR 357/99

Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden haben, dürfen keine Maklerverträge über Grundstücke schließen; verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nichtig.

BNotO §§ 14 Abs. 4, 9 Abs. 2; BRAO §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3; BGB §§ 134, 652

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BVerfG, 21.09.2000 - 1 BvR 661/96

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung an politischen Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik der Berufstätigkeit als Notar entgegensteht.

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BGH, 20.06.2000 - IX ZR 434/98

Die Verpflichtung des Notars, unwirksame Beurkundungen zu unterlassen, oder es zu unterlassen, in anderer Weise zum Abschluß unwirksamer Rechtsgeschäfte beizutragen oder solche zu vollziehen, soll den Betroffenen davor schützen, daß er im Vertrauen auf den Bestand des Geschäfts Aufwendungen tätigt, die wegen dessen Unwirksamkeit nutzlos sind. Ob der Betroffene entsprechende Vermögensnachteile auch bei Wirksamkeit des Geschäfts erlitten hätte, weil er daraus herrührende Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig hätte erfüllen können, ist unerheblich.

BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4

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BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99

a) Im Bereich des Notarzulassungsrechts kann die Landesjustizverwaltung eine Selbstbindung durch Erlaß einer Richtlinie nur insoweit eingehen, als ihr die Bundesnotarordnung Spielraum zur Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffs läßt.

b) Eine Richtlinie, wonach ein Rechtsanwalt nur zum Notar bestellt werden soll, wenn er nicht in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht (hier: § 16 Abs. 1 Buchst. e AVNot/ NRW), bietet keine Grundlage dafür, einen Bewerber zurückzuweisen, der eine nach dem Notarrecht genehmigungsfähige Nebenbeschäftigung (hier: unbefristete Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule) ausübt.

c) Zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer Lehrtätigkeit des Notars in einem dauernden Beschäftigungsverhältnis.

d) Eine berufliche Organisation, die Vorbereitungskurse für das Amt des Notars veranstaltet, ist dafür verantwortlich, daß zum Nachweis des Erfolgs der Teilnahme nur die Teilnehmer selbst zugelassen sind und daß ein Erfolgsnachweis durch "Gruppenarbeit" nicht möglich ist.

BNotO §§ 6, 8; AVNot/ NRW § 16 Abs. 1 Buchst. e

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BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98

Das Merkmal der persönlichen Eignung für das Amt des Notars muß bei dem Bewerber - wie beim Nachweis der fachlichen Eignung - grundsätzlich bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen

BNotO § 6 Abs. 1; DDR: NotVO § 4 Buchstabe c

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