Rechtsprechung zu § 10 BNotO
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BGH, 14.04.2008 - NotZ 118/07
a) § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines Notarbewerbers.
b) Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer Stadt mit mehr als 100. 000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich für die gesamte Stadt ausschreibt.
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BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01
a) Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, kann auch in der Bestenauslese liegen; die Bevorzugung des fachlich besser Geeigneten muß aber aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend sein.
b) Will die Landesjustizverwaltung von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit absehen, weil deren Zwecke anderweit erfüllt sind, müssen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen; Schaffung der wirtschaftlichen Grundlage für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle) bei Ablauf der Bewerbungsfrist gegeben sein.
c) Die wirtschaftliche Grundlage des angestrebten Notariats muß der Rechtsanwalt, der die örtliche Wartezeit noch nicht erfüllt hat, durch eine am Amtssitz des Notariats eingerichtete Anwaltskanzlei geschaffen haben.
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BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06
Ein von der Justizverwaltung praktizierter sog. Nachbarschaftseinwand kann die Nichtberücksichtigung eines Notarbewerbers nur dann rechtfertigen, wenn eine konkrete Prognose ergeben hat, dass durch den beabsichtigten Amtssitzwechsel die Leistungsfähigkeit der Altstelle des Bewerbers gefährdet würde.
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BGH, 03.11.2003 - NotZ 10/03
Einem Bewerber steht nicht die Befugnis zu, Antrag auf Verpflichtung der Justizverwaltung zu stellen, eine freigewordene Notarstelle unter Bezeichnung des bisherigen Amtsinhabers auszuschreiben.
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BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00
Es hält sich im Rahmen des insoweit der rheinland-pfälzischen Landesjustizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums, wenn diese bei der Besetzung einer Notarstelle im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken dem Antrag eines Notars aus diesem Bezirk auf Verlegung des Amtssitzes mit Rücksicht auf die Anwartschaften der dortigen Notarassessoren den Vorrang vor dem gleichem Gesuch eines Notars aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz einräumt.
BNotO § 10 Abs. 1 Satz 3
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BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Disziplinarverfügung zu Lasten eines Notars, der vor der Änderung der Bundesnotarordnung (BNotO) durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585, berichtigt BGBl 1999 I S. 194; im ...
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BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer länderübergreifenden Bewerbung eines Notars um eine Notarstelle wegen Nichterfüllung der Mindestverweildauer auf der Notarstelle des abgebenden Bundeslandes.
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BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06
Soll bei der Besetzung einer Notarstelle einem Notarassessor der Vorzug gegenüber einem Notar gegeben werden, so ist die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung grundsätzlich aufzuheben, wenn dabei verkannt worden ist, dass der Notarassessor bei Ablauf der Bewerbungsfrist die dreijährige Regelausbildungszeit des § 7 Abs. 1 BNotO noch nicht abgeleistet hatte.
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BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01
a) Zur Abgrenzung des mit der Anbringung von Amts- oder Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle des Notars nach Maßgabe von § 3 DONot verbundenen, erlaubten Werbeeffekts von der berufswidrigen Werbung nach § 29 Abs. 1 BNotO.
b) Zur Befugnis der Führung des Landeswappens auf Amts- oder Namensschildern durch die niedersächsischen Anwaltsnotare.
BNotO § 29 Abs. 1; DONot § 3; NdsWappenG
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BGH, 28.07.2008 - NotZ 124/07
Hat ein Verfahren über die Bewerbung zum Notar im Hauptberuf in Nordrhein-Westfalen durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem konkurrierenden Bewerber vorzeitig seine Erledigung gefunden, so kann der unterlegene landesfremde Bewerber, dessen Rechte in dem Bewerbungsverfahren verletzt worden sind, von der Landesjustizverwaltung nicht verlangen, in künftigen Bewerbungsverfahren so gestellt zu werden, als habe er die begehrte Stelle erhalten und bewerbe sich aus der Position eines hauptberuflichen Notars in Nordrhein-Westfalen.
