Rechtsprechung zu § 10 BNotO
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 6/04
Ein Notar betreibt unzulässige Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO, wenn er Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen Telefonbuch veröffentlichen läßt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb seines Amtsbereichs und -bezirks in einem anderen angrenzenden Bundesland liegt.
BNotO § 29 Abs. 1
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BGH, 08.07.2002 - NotZ 28/01
Gründe: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar; er hat sich mit drei Rechtsanwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Im Rahmen einer Prüfung der Amtsgeschäfte des Antragstellers am 2. Dezember 1998 beanstandete der richterliche Notarprüfer, daß der Antragsteller ein Praxisschild mit ...
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BGH, 28.07.2008 - NotZ 3/08
Bei der Auswahlentscheidung zwischen einem schon bestellten Notar und einem Notarassessor, der die Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes noch nicht vollendet hat, ist der Ermessensspielraum der Justizverwaltung zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.
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BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07
§§ 1 und 2 der Hamburger Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 sind von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung der behördlichen Genehmigung bedarf und diese regelmäßig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei Notare verbinden.
BNotO § 9 Abs. 1 Satz 2
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BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
§ 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden.
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BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02
Zur Frage, ob es sich im Rahmen des insoweit der Nordrhein-Westfälischen Landesjustizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums hält, wenn diese bei der Besetzung einer Notarstelle im Bezirk der Rheinischen Notarkammer einem überdurchschnittlich geeigneten Notarassessor aus dem eigenen Anwärterdienst den Vorzug vor einem in einem anderen Bundesland amtierenden Notar gibt.
BNotO § 7 Abs. 1
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BGH, 26.03.2001 - NotZ 31/00
Zum Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle, wenn sich keine Notarassessoren des betreffenden Bundeslandes beworben haben.
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BGH, 20.03.2000 - NotZ 15/99
a) Für die Notwendigkeit und Angemessenheit der Berufsausgaben ist, anders als bei den steuerlichen Betriebsausgaben, nicht die subjektive Einschätzung des Notars, sondern das objektive Bedürfnis des Amtes entscheidend.
b) Für das objektive Bedürfnis ist bei Berufsausgaben nicht auf das "abstrakt-funktionelle" Amt des Notars, sondern auf die konkret übertragene Amtsstelle abzuheben.
c) Die Einkommensergänzung dient nicht dem Zweck, Amtsinhaber, die die Stelle unwirtschaftlich führen, von dem Risiko der Amtsenthebung wegen Vermögensverfalls freizustellen; längerfristig bindende, kostenintensive Belastungen sind daher nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie ein Notar bei ordnungsgemäßer Amtsführung unter verantwortlicher Einschätzung der künftigen Entwicklung der übertragenen Stelle nicht eingegangen wäre.
BNotO § 113 a; Einkommensergänzungssatzung der Ländernotarkasse
