Rechtsprechung zu § 10a BNotO
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BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00
Ändert sich der Amtsbereich des Notars infolge einer Änderung des Gerichtsbezirks, hat die Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über eine abweichende Festlegung des Amtsbereichs nach § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO auch die wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Notars zu berücksichtigen.
BNotO § 10a
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BGH, 28.11.2005 - NotZ 36/05
Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung einer (hier auf 5½ Jahre) befristeten abweichenden Festlegung des Amtsbereichs des Notars zur Anpassung an eine Änderung der Gerichtsbezirke (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/ 00 - DNotZ 2000, 945 und NotZ 7/ 00 - NJW-RR 2000, 491).
BNotO § 10a Abs. 1 Satz 2
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BGH, 31.07.2000 - NotZ 6/00
Gründe: I. Der Antragsteller ist seit Anfang der 70er Jahre zum Notar mit Amtssitz in B. B. bestellt. Das Amtsgericht B. B. ist durch Art. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (GVOBl. 98, 460) zum 1. Oktober 1999 aufgehoben worden; die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks sind auf die ...
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 6/04
Ein Notar betreibt unzulässige Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO, wenn er Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen Telefonbuch veröffentlichen läßt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb seines Amtsbereichs und -bezirks in einem anderen angrenzenden Bundesland liegt.
BNotO § 29 Abs. 1
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BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
§ 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden.
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BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Disziplinarverfügung zu Lasten eines Notars, der vor der Änderung der Bundesnotarordnung (BNotO) durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585, berichtigt BGBl 1999 I S. 194; im ...
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BGH, 26.03.2001 - NotZ 31/00
Zum Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle, wenn sich keine Notarassessoren des betreffenden Bundeslandes beworben haben.
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BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05
Die Landesjustizverwaltungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle durch einheitliche Richtwerte über das durchschnittlich zu erreichende Urkundsaufkommen der Notarstellen in einem Amtsbereich zu binden.
BNotO § 4
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BGH, 23.10.2003 - IX ZR 324/01
Die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können im Prozeß nur einheitliche Anträge stellen.
Ein Kläger, der ausschließlich notarielle Pflichtverletzungen bei dem als selbständiges Betreuungsgeschäft übernommenen Urkundsvollzug geltend macht, unterstellt damit nicht zugleich Pflichtverletzungen bei der Beurkundung der Entscheidung des Gerichts.
Vereinbaren die Kaufvertragsparteien, daß der Käufer die auf den Nettokaufpreis zu zahlende Mehrwertsteuer auch durch Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs begleichen kann und der mit dem Vollzug beauftragte Notar erst "nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises" die Eigentumsumschreibung beantragen darf, ist der Antrag frühestens nach Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu stellen. Durch eine verfrüht beantragte Umschreibung ist der Verkäufer spätestens dann geschädigt, wenn die Finanzbehörden zu erkennen geben, sie würden auf die Abtretung nicht in voller Höhe zahlen, sowie gegen den Verkäufer einen Haftungsbescheid wegen der danach noch offen stehenden Umsatzsteuer erlassen und wenn die Vollstreckung gegen den wegen des Differenzbetrages verurteilten Käufer aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert.
ZPO § 56 Abs. 1; BGB § 709 Abs. 1, § 704; BGB § 852 a. F.; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die "Zurverfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1 in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i. d. F. vom 12. November 1987 genannten Betrag (derzeit 4. 900 Euro, früher 9. 600 DM) übersteigen (im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).
