Rechtsprechung zu § 110 BNotO
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BGH, 18.03.2002 - NotSt (B) 6/01
Ist gemäß § 110 BNotO über die Verfehlungen eines Anwaltsnotars im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, sind die Voraussetzungen für eine in diesem Fall nach § 54 Abs. 2 BNotO zulässige vorläufige Amtsenthebung nur gegeben, wenn im anwaltsgerichtlichen Verfahren die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) oder die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 150 BRAO) oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) zu erwarten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren allein Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt zum Gegenstand hat.
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BGH, 20.11.2000 - NotSt (Brfg) 4/00
Zur Berücksichtigung der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung bei der Bemessung einer als Disziplinarmaßnahme gegen den Anwaltsnotar verhängten Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit.
BNotO § 97 Abs. 3
