Rechtsprechung zu § 113 BNotO
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BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
a) Zu den Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich ein gegen die Festsetzung einer Einkommensergänzung gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung dadurch erledigt, dass die Kasse den geltend gemachten Anspruch befriedigt.
b) Den satzungsgebenden Organen der Kassen steht bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 BNotO ein weiter Ermessensspielraum zu, der es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zulässt, dem Notar eine Einkommensergänzung nach einem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gewähren (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/ 99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/ 02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).
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BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Notarkassen.
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BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03
a) Die Erklärung einer Aufrechnung durch die Notarkasse ist nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO anfechtbar, es sei denn sie ist in der Form eines Verwaltungsakts erklärt.
b) Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, sind nicht schon deshalb nichtig, weil sie von der sie erlassenen Behörde nicht unterschrieben sind.
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BGH, 24.07.2006 - NotZ 9/06
Zur Rechtswegzuständigkeit des Oberlandesgerichts (Notarsenat), wenn sich baden-württembergische Notare im Landesdienst gegen die Einrichtung und Ausschreibung von freien Notarstellen in ihrem Amtsbezirk durch die Landesjustizverwaltung wenden.
BNotO § 111
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BVerfG, 23.12.2005 - 2 BvR 1779/05
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 10 Abs. 2 und § 12 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg (LJKG) in der durch das Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 28. Juli 2005 (GBl S. 580) ab dem 1. ...
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BGH, 22.11.2004 - NotZ 17/04
Zu den Mitwirkungspflichten eines Notars, der die Bewilligung von Einkommensergänzung beantragt.
BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1; Einkommensergänzungssatzung der Ländernotarkasse § 11
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BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00
Es hält sich im Rahmen des insoweit der rheinland-pfälzischen Landesjustizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums, wenn diese bei der Besetzung einer Notarstelle im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken dem Antrag eines Notars aus diesem Bezirk auf Verlegung des Amtssitzes mit Rücksicht auf die Anwartschaften der dortigen Notarassessoren den Vorrang vor dem gleichem Gesuch eines Notars aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz einräumt.
BNotO § 10 Abs. 1 Satz 3
