Rechtsprechung zu § 113a BNotO
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BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05

Zur Errichtung einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts - hier: Ländernotarkasse - durch ein Bundesgesetz.

GG Art. 84 Abs. 1, BNotO § 113a, DDR: VONot § 39

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BGH, 20.03.2000 - NotZ 17/99

a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

b) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbezüge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der Notar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst entscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils das Verfahren zum Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszusetzen, bleibt offen.

BNotO §§ 62, 113 a; GVG § 13; VwGO § 40

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BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99

Zur Höhe der Einkommensergänzung im Falle geringen Berufseinkommens eines Notars (insbesondere: Anknüpfung an die gekürzte Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1).

DDR-NotVO § 39; BNotO § 113 a

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BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die "Zurverfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1 in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i. d. F. vom 12. November 1987 genannten Betrag (derzeit 4. 900 Euro, früher 9. 600 DM) übersteigen (im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).

BNotO § 113 a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20

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BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07

a) Zu den Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich ein gegen die Festsetzung einer Einkommensergänzung gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung dadurch erledigt, dass die Kasse den geltend gemachten Anspruch befriedigt.

b) Den satzungsgebenden Organen der Kassen steht bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 BNotO ein weiter Ermessensspielraum zu, der es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zulässt, dem Notar eine Einkommensergänzung nach einem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gewähren (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/ 99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/ 02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).

BNotO §§ 111 Abs. 1, 113 Abs. 3 Nr. 1

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BGH, 22.11.2004 - NotZ 17/04

Zu den Mitwirkungspflichten eines Notars, der die Bewilligung von Einkommensergänzung beantragt.

BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1; Einkommensergänzungssatzung der Ländernotarkasse § 11

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BGH, 20.03.2000 - NotZ 1/00

a) Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die einen aufgrund der Bundesnotarordnung ergangenen Bescheid (hier: Verhängung eines Säumniszuschlags auf die Abgaben an die Ländernotarkasse) wegen eines Ermittlungs- oder Bewertungsfehlers aufhebt, steht dem erneuten Erlaß des Bescheides, mit dem der Fehler berichtigt wird, nicht entgegen.

b) Der Anspruch der Ländernotarkasse auf einen Säumniszuschlag auf die an sie zu entrichtenden Abgaben verjährt entsprechend den Regeln der Abgabenordnung; die Erklärung der Kasse, sie werde bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, unterbricht die Verjährung.

BNotO §§ 111, 113 a; AO § 231

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BGH, 20.03.2000 - NotZ 15/99

a) Für die Notwendigkeit und Angemessenheit der Berufsausgaben ist, anders als bei den steuerlichen Betriebsausgaben, nicht die subjektive Einschätzung des Notars, sondern das objektive Bedürfnis des Amtes entscheidend.

b) Für das objektive Bedürfnis ist bei Berufsausgaben nicht auf das "abstrakt-funktionelle" Amt des Notars, sondern auf die konkret übertragene Amtsstelle abzuheben.

c) Die Einkommensergänzung dient nicht dem Zweck, Amtsinhaber, die die Stelle unwirtschaftlich führen, von dem Risiko der Amtsenthebung wegen Vermögensverfalls freizustellen; längerfristig bindende, kostenintensive Belastungen sind daher nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie ein Notar bei ordnungsgemäßer Amtsführung unter verantwortlicher Einschätzung der künftigen Entwicklung der übertragenen Stelle nicht eingegangen wäre.

BNotO § 113 a; Einkommensergänzungssatzung der Ländernotarkasse

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BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Notarkassen.

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BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02

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