Rechtsprechung zu § 19a BNotO
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BGH, 20.11.2000 - NotZ 16/00
a) Eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO darf als einer der schwersten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Notars erst dann stattfinden, wenn der Versicherungsschutz auch im Verhältnis zu (geschädigten) Dritten unmittelbar gefährdet ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Oktober 1986 - NotZ 9/ 86, DNotZ 1987, 442).
b) Der Tatbestand des Nichtunterhaltens der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist daher nicht bereits dann erfüllt, wenn der Versicherer wegen Prämienverzugs des Notars lediglich diesem gegenüber seine Leistungsfreiheit gemäß § 39 Abs. 2 VVG herbeiführt, ohne den Versicherungsvertrag durch fristlose Kündigung nach § 39 Abs. 3 VVG aufzulösen.
BNotO §§ 19 a, 50 Abs. 1 Nr. 10; VVG §§ 39 Abs. 2 und 3, 158 c
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BGH, 14.11.2002 - III ZR 87/02
a) Zur Haftung des Angestellten des Urkundsnotars, wenn von einer dem Angestellten von den Vertragsparteien erteilten Auflassungsvollmacht fehlerhaft Gebrauch gemacht wird.
b) Die Haftung des Angestellten stellt für den Urkundsnotar keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar.
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BGH, 11.10.2005 - XI ZR 85/04
a) § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält eine absolut wirkende Verfügungsbeschränkung. Überweisungsaufträge eines gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes enthobenen Notars sind deshalb unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des beauftragten Kreditinstituts gemäß § 134 BGB unwirksam.
b) Blanko unterschriebene Überweisungsaufträge eines Notars sind nicht gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG i. V. mit § 134 BGB unwirksam.
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BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
a) Umstände, die nach Abschluß des Vorschaltverfahrens über die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist eingetreten sind, sind bei der Entscheidung, ob die Amtsenthebung auszusprechen ist, zu berücksichtigen.
b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung durch die Landesjustizverwaltung eingetreten sind, unberücksichtigt.
