Rechtsprechung zu § 24 BNotO
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BGH, 22.05.2003 - IX ZR 159/01

Zum Schaden aus einer unrichtigen notariellen Auskunft über die Reichweite einer Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung.

BNotO § 19 Abs. 1; BGB § 249 E

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BGH, 08.05.2003 - III ZR 294/02

Weist die den Kauf eines Erbbaurechts finanzierende Bank den Urkundsnotar an, die auf ein Anderkonto des Notars überwiesene Darlehensvaluta erst auszuzahlen, wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch "sichergestellt" ist, so verletzt der Notar den mit der Bank bestehenden Treuhandauftrag, wenn er die Darlehenssumme auszahlt, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht vorliegt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn in dem vom Notar beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich bestimmt ist, daß die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs nicht von der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen soll.

BNotO §§ 19, 23

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BGH, 09.01.2003 - IX ZR 422/99

Muß der Urkundsnotar erkennen, daß das Vorkaufsrecht eines Dritten, der mit Rücksicht auf dieses Recht zu der Verhandlung über die Veräußerung eines Grundstücks hinzugezogen wurde, entgegen der Annahme sämtlicher Beteiligten nicht wirksam ist, hat er den vermeintlich Vorkaufsberechtigten über die Unwirksamkeit des Rechts zu belehren.

BNotO § 14

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BGH, 09.01.2003 - III ZR 46/02

Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls dessen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammenhang mit der Beurkundung stehende "unselbständige" Betreuungstätigkeit, für die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben an den Vorkaufsberechtigten von sich aus - unzutreffende - Hinweise auf die im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt.

BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1

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BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

Solange rechtlich ungeklärt ist, ob der Notar aufgrund des Sachverhalts, den der Geschädigte kennt, unmittelbar oder nur subsidiär haftet, und der Geschädigte im letzteren Falle den Ausschluß einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht darzulegen vermag, fehlt ihm in der Regel die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen.

BGB § 852 Abs. 1; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2

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BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

Das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, solange der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit Nur-Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen.

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BGH, 17.11.2008 - NotZ 13/08

a) Der Notar ist auch dann gemäß § 54d BeurkG verpflichtet, trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen für die Abwicklung des Treuhandgeschäfts von der Auszahlung bei ihm hinterlegter Gelder abzusehen, wenn er nicht erst nach Annahme des Verwahrungsauftrags, sondern bereits bei Beurkundung des zu Grunde liegenden Vertrages wusste, dass mit dem Geschäft unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

b) Auch in diesen Fällen kommt neben der Verhängung von disziplinarrechtlichen Maßnahmen die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Betracht.

BeurkG § 54d; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8

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BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt.

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BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03

Eine Amtsenthebung gem. § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO kommt wegen der zu beachtenden Verfassungsgrundsätze - insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot - erst in Betracht, wenn nach einer Gesamtbewertung der Pflichtverletzungen die Entfernung aus dem Amt notwendig ist, um den mit den Mitwirkungsverboten des § 3 Abs. 1 BeurkG verfolgten Zweck zu erreichen.

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 9; BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 7; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

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BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

Die Landesjustizverwaltung handelt verfahrensfehlerhaft, wenn sie die persönliche Eignung eines Mitbewerbers um ein Notaramt unter bloßer Bezugnahme auf ein Vorstellungsgespräch beurteilt, sich dabei über sämtliche sonst vorhandenen Erkenntnisse hinwegsetzt und es unterläßt, alle insoweit in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen.

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1

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