Rechtsprechung zu § 29 BNotO
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 6/04

Ein Notar betreibt unzulässige Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO, wenn er Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen Telefonbuch veröffentlichen läßt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb seines Amtsbereichs und -bezirks in einem anderen angrenzenden Bundesland liegt.

BNotO § 29 Abs. 1

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BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01

a) Zur Abgrenzung des mit der Anbringung von Amts- oder Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle des Notars nach Maßgabe von § 3 DONot verbundenen, erlaubten Werbeeffekts von der berufswidrigen Werbung nach § 29 Abs. 1 BNotO.

b) Zur Befugnis der Führung des Landeswappens auf Amts- oder Namensschildern durch die niedersächsischen Anwaltsnotare.

BNotO § 29 Abs. 1; DONot § 3; NdsWappenG

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BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

§ 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden.

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BGH, 20.11.2006 - NotZ 30/06

Ein (Anwalts-) Notar ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und anderen Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile "Notariat und Anwaltskanzlei" anzubringen.

BNotO §§ 2, 29

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BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

Gründe: Die beschwerdeführenden Anwaltsnotare wenden sich gegen die Versagung der Genehmigung von Nebentätigkeiten als Aufsichtsratsmitglieder zweier Banken.

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BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

Die Landesjustizverwaltungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle durch einheitliche Richtwerte über das durchschnittlich zu erreichende Urkundsaufkommen der Notarstellen in einem Amtsbereich zu binden.

BNotO § 4

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04

Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar, der in den Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählt ist, auferlegen, über Anzahl und Gebührenaufkommen seiner Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten des Instituts zu berichten.

BNotO § 8, § 93

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BGH, 08.07.2002 - NotZ 28/01

Gründe: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar; er hat sich mit drei Rechtsanwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Im Rahmen einer Prüfung der Amtsgeschäfte des Antragstellers am 2. Dezember 1998 beanstandete der richterliche Notarprüfer, daß der Antragsteller ein Praxisschild mit ...

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