Rechtsprechung zu § 3 BNotO
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BGH, 23.07.2007 - NotZ 54/06

§ 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO befreit nicht von dem Erfordernis der Befähigung zum Richteramt bei der Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; die Ausnahmeregelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO gilt nur für das württembergische Rechtsgebiet.

Dementsprechend können württembergische Bezirksnotare nicht zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung in Baden bestellt werden.

BNotO § 115 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 5; Bad.-Württ. LFGG § 2

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BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02

a) Der (potentielle) Bewerber um eine Notarstelle kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen erreichen.

b) Bei der Vergabe von Anwaltsnotarstellen darf die Landesjustizverwaltung die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen.

BNotO § 3 Abs. 2, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 111

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BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07

a) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landesdienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will.

b) Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

c) § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/ 78/ EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie überhaupt für die Bestellung zum Notar gelten sollte.

BNotO §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 Satz 1

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BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 76/08

Gründe: I. Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass seine Bewerbungen um vier neu geschaffene Nurnotarstellen im badischen Rechtsgebiet wegen Überschreitens der Altersgrenze ...

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BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt.

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BGH, 01.08.2005 - NotZ 11/05

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Landesjustizverwaltung im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart Bezirksnotare zu Notaren im Hauptberuf bestellen kann, wenn sich auf die ausgeschriebenen Stellen auch landesfremde Notar (assessor) en beworben haben.

GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2, 138; BNotO § 114 Abs. 3

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BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02

Die Aufsichtsbehörde ist nicht im Sinne einer Ermessensbindung verpflichtet, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO einen Notarvertreter zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt und Notar infolge seiner anwaltlichen Tätigkeit verhindert ist, das Amt des Notars im Nebenberuf auszuüben.

BNotO § 39 Abs. 1 Satz 1

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BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R

Arbeitslosenversicherung - Notarassessor - Beitragspflicht seit Inkrafttreten des SGB 5

Notarassessoren, die bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, sind seit Inkrafttreten des SGB 5 in der Arbeitslosenversicherung nicht beitragsfrei.

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BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

Das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, solange der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit Nur-Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen.

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BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

Zur Ausübung des Ermessens der baden-württembergischen Landesjustizverwaltung bei der erstmaligen Errichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet.

Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.

BNotO § 4; BNotO § 6 Abs. 3, § 115 Abs. 2

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