Rechtsprechung zu § 3 BNotO
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BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01

Die Notarkammer ist befugt, von ihren Mitgliedern ohne Differenzierung nach Beitragsbemessungsgrundlagen feste Beiträge zu erheben.

BNotO § 73; GG Art. 12, Art. 3

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BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1740/98

Gründe: A. Die Beschwerdeführer sind Diplom-Juristen, die beim Land- und beim Kammergericht als Rechtsanwälte zugelassen sind. Sie begehren die Zulassung als Anwaltsnotare in Berlin.

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BGH, 16.07.2001 - NotZ 9/01

a) Der Zeitraum der nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO bei der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigenden hauptberuflichen Tätigkeit des Bewerbers als Rechtsanwalt beginnt nicht mit der (allgemeinen) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO), sondern mit der Eintragung in die bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geführte Anwaltsliste (§ 31 Abs. 2 BRAO); denn erst mit dieser Eintragung beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben (§ 32 Abs. 1 BRAO).

b) Auch in der Funktion als amtlich bestellter Vertreter übt der zwar zugelassene, aber noch nicht in eine Anwaltsliste eingetragene Rechtsanwalt keine eigene befugte Anwaltstätigkeit aus, sondern nur die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts, den er vertritt (§ 53 Abs. 7 BRAO).

c) Zur Frage der Zulässigkeit der Vergabe von Sonderpunkten (hier: gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNotNW) im Hinblick auf eine frühere richterliche Tätigkeit des Bewerbers.

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2, 3; BRAO §§ 32 Abs. 1, 53 Abs. 7

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BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01

Gründe: I. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Ablehnung der Bewerbung um eine Notarstelle.

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BGH, 22.02.2001 - IX ZR 357/99

Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden haben, dürfen keine Maklerverträge über Grundstücke schließen; verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nichtig.

BNotO §§ 14 Abs. 4, 9 Abs. 2; BRAO §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3; BGB §§ 134, 652

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BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99

Zur Höhe der Einkommensergänzung im Falle geringen Berufseinkommens eines Notars (insbesondere: Anknüpfung an die gekürzte Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1).

DDR-NotVO § 39; BNotO § 113 a

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