Rechtsprechung zu § 4 BNotO
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BGH, 16.07.2001 - NotZ 7/01

Zur Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle im Tätigkeitsgebiet der Ländernotarkasse Leipzig, wenn im betroffenen Amtsbereich ein Viertel der Notare auf Einkommensergänzung angewiesen ist und der der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO zugrundegelegte Richtwert für das Urkundsaufkommen nachhaltig und deutlich unterschritten wird.

BNotO § 4

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BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

Zur Ausübung des Ermessens der baden-württembergischen Landesjustizverwaltung bei der erstmaligen Errichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet.

Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.

BNotO § 4; BNotO § 6 Abs. 3, § 115 Abs. 2

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BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

Die Landesjustizverwaltungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle durch einheitliche Richtwerte über das durchschnittlich zu erreichende Urkundsaufkommen der Notarstellen in einem Amtsbereich zu binden.

BNotO § 4

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BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05

Hat die Landesjustizverwaltung bei der Besetzung von ausgeschriebenen (Anwalts-) Notarstellen eine nach Abschluss des fachgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Verfügung auf Freihaltung einer Stelle für einen Mitbewerber unbeachtet gelassen, so kann der unberücksichtigt gebliebene Mitbewerber in dem nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht an die Fachgerichte zurückverwiesenen Verfahren nicht die Zuteilung einer weiteren Notarstelle (ohne vorherige Ausschreibung) verlangen (Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).

BNotO §§ 4, 6, 6a

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BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02

a) Der (potentielle) Bewerber um eine Notarstelle kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen erreichen.

b) Bei der Vergabe von Anwaltsnotarstellen darf die Landesjustizverwaltung die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen.

BNotO § 3 Abs. 2, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 111

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BGH, 22.03.2004 - NotZ 25/03

Zur Ausübung des der Landesjustizverwaltung für die Entscheidung über die Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle zustehenden Ermessens in einem Bundesland, in dem es keine Richtwerte über das durchschnittliche Urkundenaufkommen gibt.

BNotO § 4

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BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

Zum Ermessen der Landesjustizverwaltung (hier: im Freistaat Sachsen), wenn bei der Besetzung einer freigewordenen Notarstelle amtierende Notare aus anderen Amtsbezirken mit Notarassessoren konkurrieren.

BNotO §§ 4, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 18.04.2008 - NotZ 122/07

Die Berliner Justizverwaltung darf bei der Ausschreibung einer Vielzahl von zu besetzenden Notarstellen die Vergabe einzelner Stellen grundsätzlich Bewerbern mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR vorbehalten. Allerdings kann im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG bei der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem besonders qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen auch hinsichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstelle der Vorzug gebühren.

BNotO § 4, § 6 Abs. 3

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BGH, 28.11.2005 - NotZ 34/05

Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung ein auf der Grundlage der §§ 17 ff. AVNot NRW 2002 in Gang gesetztes Besetzungsverfahren mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304), in der die Verfassungswidrigkeit der darin niedergelegten Auswahlmaßstäbe festgestellt worden ist, abzubrechen, ist nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil zum Zeitpunkt des Abbruchs die Auswahlentscheidung bereits getroffen und die Ernennung des ausgewählten Bewerbers nur deshalb noch nicht erfolgt war, weil unterlegene Mitbewerber Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatten.

BNotO §§ 4, 6, 6b

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BGH, 10.08.2004 - NotZ 28/03

a) Die Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar kann von einem übergangenen Mitbewerber auch dann nicht angefochten werden, wenn sich die Justizverwaltung bei der Ernennung über eine von dem übergangenen Mitbewerber erwirkte einstweilige Anordnung hinweggesetzt hat (im Anschluß an BVerwGE 118, 370).

b) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 118, 370), wonach in einem solchen Fall der Betroffene verlangen kann, verfahrensrechtlich und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige Anordnung beachtet worden, betrifft nicht den Sonderfall, daß nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist. Hier kann der Bewerbungsverfahrensanspruch des übergangenen Mitbewerbers allenfalls dann weiterverfolgt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat und die zum Nachteil des Bewerbers ergangenen (Hauptsache-) Entscheidungen aufgehoben werden.

BNotO § 4, § 6, § 6a; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2

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