Rechtsprechung zu § 4 BNotO
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

a) Die Landesjustizverwaltung übt ihr Organisationsermessen bei der Besetzung einer Notarstelle nicht deshalb fehlerhaft aus, weil sie in die Auswahl unter landesfremden Bewerbern einen Notar einbezieht, der nach dem bei ihr allgemein eingeführten Vorrücksystem nicht zum Zuge käme.

b) Das Recht jedes Deutschen auf einen nach Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) fordert bei der Entscheidung über die Besetzung einer Notarstelle ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen gerichtliche überprüfbare Methoden hält (Vorstellungsgespräch, im Anschluß an Senat, Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/ 03, ZNotP 2004, 241).

c) Die Landesjustizverwaltung verläßt nicht deshalb ihren Beurteilungsspielraum bei der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO), weil sie Dienstzeugnisse eines Bewerbers (hier: Notarassessor) berücksichtigt, über die ein Mitbewerber infolge seines beruflichen Werdegangs (Übertritt vom Richteramt in den Notardienst eines neuen Bundeslandes) nicht verfügt.

GG Art. 33 Abs. 2; BNotO § 4, § 6

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 8/04

Der gerichtliche Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle kann nicht darauf gestützt werden, daß der Landesjustizverwaltung bei der Ermittlung des Bedarfs an Notaren ein Fehler unterlaufen ist. Anderes gilt, wenn die Justizverwaltung die Bedarfsermittlung zur sachwidrigen Steuerung des Bewerberkreises mißbraucht (im Anschluß an Senat, Beschl. v. 31. März 2003, NotZ 24/ 02, DNotZ 2003, 782).

BNotO § 4, § 111

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 7/04

Die Landesjustizverwaltung übt ihr Organisationsermessen nicht bereits aus dem Grunde fehlerhaft aus, weil sie einen Notar aus einem anderen Bundesland deshalb in die Auswahl über den geeigneten Bewerber nicht aufnimmt, weil er die dort übliche Mindestverweildauer nicht erfüllt hat.

BNotO § 4, § 6

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BGH, 23.07.2007 - NotZ 42/07

Badische Amtsnotare sind nicht befugt, Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu stellen mit dem Begehren, die Verfahren über die (erstmalige) Besetzung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet abzubrechen.

GG Artt. 33 Abs. 5, 12 Abs. 1; BNotO §§ 111 Abs. 1, 115

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BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Disziplinarverfügung zu Lasten eines Notars, der vor der Änderung der Bundesnotarordnung (BNotO) durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585, berichtigt BGBl 1999 I S. 194; im ...

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BGH, 14.04.2008 - NotZ 118/07

a) § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines Notarbewerbers.

b) Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer Stadt mit mehr als 100. 000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich für die gesamte Stadt ausschreibt.

BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06

Soll bei der Besetzung einer Notarstelle einem Notarassessor der Vorzug gegenüber einem Notar gegeben werden, so ist die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung grundsätzlich aufzuheben, wenn dabei verkannt worden ist, dass der Notarassessor bei Ablauf der Bewerbungsfrist die dreijährige Regelausbildungszeit des § 7 Abs. 1 BNotO noch nicht abgeleistet hatte.

BNotO §§ 6, 6b, 7 Abs. 1

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BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

§ 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden.

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BGH, 28.07.2008 - NotZ 3/08

Bei der Auswahlentscheidung zwischen einem schon bestellten Notar und einem Notarassessor, der die Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes noch nicht vollendet hat, ist der Ermessensspielraum der Justizverwaltung zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.

BNotO §§ 6, 7 Abs. 1

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 6/04

Ein Notar betreibt unzulässige Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO, wenn er Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen Telefonbuch veröffentlichen läßt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb seines Amtsbereichs und -bezirks in einem anderen angrenzenden Bundesland liegt.

BNotO § 29 Abs. 1

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