Rechtsprechung zu § 4 BNotO
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BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

Gründe: A. Die Beschwerdeführer sind zu hauptberuflichen Notaren in den neuen Bundesländern bestellt und wenden sich gegen Auswahlentscheidungen zugunsten landesangehöriger Notarassessoren bei der Besetzung von Notarstellen in den alten Bundesländern.

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BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03

Die Bestimmungen in §§ 164 ff. BRAO über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswidrig.

BRAO §§ 164 bis 170

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BGH, 22.11.2004 - NotZ 17/04

Zu den Mitwirkungspflichten eines Notars, der die Bewilligung von Einkommensergänzung beantragt.

BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1; Einkommensergänzungssatzung der Ländernotarkasse § 11

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BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 702/03

Gründe: A. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Baden-Württemberg. Er hat sich erfolglos auf eine ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle beworben. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die herangezogenen Kriterien für die Bewerberauswahl.

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 9/04

a) Die in Nr. 3. 3. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz vom 6. April 2001 (3830-1-8) getroffenen Bestimmungen über die gegenseitige ständige Vertretung von Notaren und die ständige Vertretung von Notaren durch die ihnen zur Ausbildung zugewiesenen Anwärter sind unwirksam.

b) Die in Nr. 3. 3. 2 der Verwaltungsvorschrift für die ständige Vertretung getroffenen Bestimmungen gelten auch in den zu a) genannten Fällen.

BNotO § 39; AVNot Rheinland-Pfalz Nr. 3. 3

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BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt.

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BGH, 03.11.2003 - NotZ 10/03

Einem Bewerber steht nicht die Befugnis zu, Antrag auf Verpflichtung der Justizverwaltung zu stellen, eine freigewordene Notarstelle unter Bezeichnung des bisherigen Amtsinhabers auszuschreiben.

BNotO §§ 6 b, 10

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BGH, 14.07.2003 - NotZ 46/02

Zur (fehlenden) Antragsbefugnis eines Notars für das Begehren, einem anderen Notar aus seinem Amtsbezirk eine außerhalb desselben ausgeschriebene Notarstelle im Wege der Amtssitzverlegung zu übertragen.

BNotO § 111 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02

Die Aufsichtsbehörde ist nicht im Sinne einer Ermessensbindung verpflichtet, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO einen Notarvertreter zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt und Notar infolge seiner anwaltlichen Tätigkeit verhindert ist, das Amt des Notars im Nebenberuf auszuüben.

BNotO § 39 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

Zur Frage, ob es sich im Rahmen des insoweit der Nordrhein-Westfälischen Landesjustizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums hält, wenn diese bei der Besetzung einer Notarstelle im Bezirk der Rheinischen Notarkammer einem überdurchschnittlich geeigneten Notarassessor aus dem eigenen Anwärterdienst den Vorzug vor einem in einem anderen Bundesland amtierenden Notar gibt.

BNotO § 7 Abs. 1

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