Rechtsprechung zu § 4 BNotO
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BVerfG, 20.09.2002 - 1 BvR 819/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Abbruch einer Ausschreibung von Notarstellen aufgrund der so genannten Landeskinder-Klausel.
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BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01
a) Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, kann auch in der Bestenauslese liegen; die Bevorzugung des fachlich besser Geeigneten muß aber aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend sein.
b) Will die Landesjustizverwaltung von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit absehen, weil deren Zwecke anderweit erfüllt sind, müssen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen; Schaffung der wirtschaftlichen Grundlage für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle) bei Ablauf der Bewerbungsfrist gegeben sein.
c) Die wirtschaftliche Grundlage des angestrebten Notariats muß der Rechtsanwalt, der die örtliche Wartezeit noch nicht erfüllt hat, durch eine am Amtssitz des Notariats eingerichtete Anwaltskanzlei geschaffen haben.
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BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
a) Umstände, die nach Abschluß des Vorschaltverfahrens über die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist eingetreten sind, sind bei der Entscheidung, ob die Amtsenthebung auszusprechen ist, zu berücksichtigen.
b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung durch die Landesjustizverwaltung eingetreten sind, unberücksichtigt.
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BGH, 20.11.2000 - NotSt (Brfg) 4/00
Zur Berücksichtigung der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung bei der Bemessung einer als Disziplinarmaßnahme gegen den Anwaltsnotar verhängten Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit.
BNotO § 97 Abs. 3
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BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00
Eine Verwaltungspraxis, zum nicht ständigen Notarvertreter generell keine Personen zu bestellen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist ermessensfehlerhaft.
BNotO § 39
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BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00
Eine Verwaltungsvorschrift, nach der ein Bewerber um die Stelle eines Anwaltsnotars neben anderen geeigneten, aber nachrangigen Bewerbern nicht berücksichtigt wird, wenn er sich mit dem bisher einzigen Notar am Ort in Sozietät oder Bürogemeinschaft befindet, hat in der Bundesnotarordnung keine Grundlage.
BNotO § 6
