Rechtsprechung zu § 50 BNotO
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 27/03
a) Wird gegen einen Notar die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO wegen des Verdachts einer geistigen Erkrankung betrieben, so gilt er für das gesamte Verfahren unabhängig davon als verfahrensfähig, ob ihm aufgrund der Erkrankung gegebenenfalls die Geschäftsfähigkeit ermangelt. Er kann daher die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe selbst wirksam erheben, auch wenn für ihn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Vertretung im Amtsenthebungsverfahren" bestellt worden ist.
b) Ist dem Notar in einem derartigen Fall ein Betreuer bestellt worden, so werden die Fristen für die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe allein durch die Eröffnung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO) bzw. Bekanntmachung (§ 111 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 42 Abs. 4 BRAO) der anfechtbaren Entscheidung an den Betreuer in Gang gesetzt. Dies gilt auch für den Rechtsbehelf, den der Notar selbst einlegt.
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4
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BGH, 20.11.2000 - NotZ 19/00
a) Zur Amtsenthebung des Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aufgrund seiner (zerrütteten) wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO).
b) Zur Nachholung der erstinstanzlich unterbliebenen förmlichen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO im - von dem Notar betriebenen - Beschwerdeverfahren.
BNotO §§ 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 3
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BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03
a) Maßgeblich für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes im gerichtlichen Vorabverfahren ist der Schluß der mündlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende Zeitpunkt (im Anschluß an Senat, BGHZ 149, 230).
b) Der Amtsenthebungsgrund des Vermögensverfalls erfordert über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), hinaus, daß der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen.
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BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03
Eine Amtsenthebung gem. § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO kommt wegen der zu beachtenden Verfassungsgrundsätze - insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot - erst in Betracht, wenn nach einer Gesamtbewertung der Pflichtverletzungen die Entfernung aus dem Amt notwendig ist, um den mit den Mitwirkungsverboten des § 3 Abs. 1 BeurkG verfolgten Zweck zu erreichen.
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 9; BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 7; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
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BGH, 20.11.2000 - NotZ 16/00
a) Eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO darf als einer der schwersten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Notars erst dann stattfinden, wenn der Versicherungsschutz auch im Verhältnis zu (geschädigten) Dritten unmittelbar gefährdet ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Oktober 1986 - NotZ 9/ 86, DNotZ 1987, 442).
b) Der Tatbestand des Nichtunterhaltens der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ist daher nicht bereits dann erfüllt, wenn der Versicherer wegen Prämienverzugs des Notars lediglich diesem gegenüber seine Leistungsfreiheit gemäß § 39 Abs. 2 VVG herbeiführt, ohne den Versicherungsvertrag durch fristlose Kündigung nach § 39 Abs. 3 VVG aufzulösen.
BNotO §§ 19 a, 50 Abs. 1 Nr. 10; VVG §§ 39 Abs. 2 und 3, 158 c
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BGH, 22.11.2004 - NotZ 23/04
Ein nach mündlicher Verhandlung ergangener Beschluß des Notarsenats (hier im gerichtlichen Vorschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) ist "nicht mit Gründen versehen", wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verhandlung vollständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Anschluß an BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/ 00 - NJW-RR 2001, 1642).
BNotO § 50 Abs. 3 Satz 3, § 111 Abs. 4; BRAO § 40 Abs. 4, § 41; FGG § 16, § 27 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 547 Nr. 6
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BGH, 11.07.2005 - NotZ 10/05
Zur Amtsunfähigkeit eines Notars aufgrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung.
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7
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BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03
a) Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schon dadurch als widerlegt angesehen werden, daß die Gläubigerversammlung "die vorläufige Fortführung des Notariats" beschließt und den Insolvenzverwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen.
b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung eingetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsenthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist (Fortführung von BGHZ 149, 230, 231).
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6
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BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01
a) Umstände, die nach Abschluß des Vorschaltverfahrens über die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist eingetreten sind, sind bei der Entscheidung, ob die Amtsenthebung auszusprechen ist, zu berücksichtigen.
b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung durch die Landesjustizverwaltung eingetreten sind, unberücksichtigt.
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BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00
a) Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Notars können die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, auch wenn weder Vermögenslosigkeit noch Überschuldung eingetreten sind (hier: hohe Verbindlichkeiten zu sofortiger Tilgung; illiquide eigene Vermögenswerte).
b) Die Art der Wirtschaftsführung des Notars kann, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse nicht feststellen lassen, die Interessen der Rechtsuchen den gefährden (z. B. bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Nichtregulierung berechtigter Forderungen).
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
