Rechtsprechung zu § 56 BNotO
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BGH, 14.04.2008 - NotZ 103/07
§ 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestimmung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbeitrag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer Notariatsverwaltung oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet wurde.
BNotO § 73 Abs. 1
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BGH, 11.10.2005 - XI ZR 85/04
a) § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO enthält eine absolut wirkende Verfügungsbeschränkung. Überweisungsaufträge eines gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes enthobenen Notars sind deshalb unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des beauftragten Kreditinstituts gemäß § 134 BGB unwirksam.
b) Blanko unterschriebene Überweisungsaufträge eines Notars sind nicht gemäß § 54 b Abs. 3 Satz 1 BeurkG i. V. mit § 134 BGB unwirksam.
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BGH, 14.04.2008 - NotZ 121/07
a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).
b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Dauer der punktemäßig zu berücksichtigenden Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der Bewerber als Rechtsanwalt (Maßgabe 2 b) auf zehn Jahre begrenzt.
c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie länger zurückliegende Fortbildungsveranstaltungen bei der Vergabe von Punkten für die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen (Maßgabe 2 c) nicht weniger gewichtet als kürzer zurückliegende. Allerdings kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung Anlass bestehen zu hinterfragen, ob die dem Bewerber zuzubilligenden Punkte seine fachliche Eignung zutreffend wiedergeben, wenn die angerechneten Lehrgänge sehr weit zurückliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald aufgenommene fortdauernde Anwendung in der Praxis oder durch spätere Fortbildungen verfestigt und weiterentwickelt wurde.
d) Notarverwaltungen und -vertretungen müssen nicht unterschiedlich gewichtet werden.
BNotO § 6 Abs. 3
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BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07
§§ 1 und 2 der Hamburger Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 sind von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung der behördlichen Genehmigung bedarf und diese regelmäßig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei Notare verbinden.
BNotO § 9 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 9/04
a) Die in Nr. 3. 3. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz vom 6. April 2001 (3830-1-8) getroffenen Bestimmungen über die gegenseitige ständige Vertretung von Notaren und die ständige Vertretung von Notaren durch die ihnen zur Ausbildung zugewiesenen Anwärter sind unwirksam.
b) Die in Nr. 3. 3. 2 der Verwaltungsvorschrift für die ständige Vertretung getroffenen Bestimmungen gelten auch in den zu a) genannten Fällen.
BNotO § 39; AVNot Rheinland-Pfalz Nr. 3. 3
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 8/04
Der gerichtliche Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle kann nicht darauf gestützt werden, daß der Landesjustizverwaltung bei der Ermittlung des Bedarfs an Notaren ein Fehler unterlaufen ist. Anderes gilt, wenn die Justizverwaltung die Bedarfsermittlung zur sachwidrigen Steuerung des Bewerberkreises mißbraucht (im Anschluß an Senat, Beschl. v. 31. März 2003, NotZ 24/ 02, DNotZ 2003, 782).
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BVerfG, 01.07.2002 - 1 BvR 152/02
Gründe: I. Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Ausschreibung einer hauptamtlichen Notarstelle.
