Rechtsprechung zu § 59 BNotO
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BGH, 14.04.2008 - NotZ 103/07

§ 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestimmung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbeitrag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer Notariatsverwaltung oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet wurde.

BNotO § 73 Abs. 1

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BGH, 20.03.2000 - NotZ 17/99

a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

b) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbezüge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der Notar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst entscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils das Verfahren zum Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszusetzen, bleibt offen.

BNotO §§ 62, 113 a; GVG § 13; VwGO § 40

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