Rechtsprechung zu § 6 BNotO
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BGH, 16.07.2001 - NotZ 5/01

Haben zwei Bewerber um eine Notarstelle nach dem Bewertungssystem der zu § 6 Abs. 3 BNotO erlassenen Verwaltungsvorschrift dieselbe Punktzahl erreicht, ist die Auswahl zwischen ihnen ohne Bindung an die Verwaltungsvorschrift anhand der gesetzlichen Maßstäbe und Vorgaben der §§ 6 Abs. 3, 6 b Abs. 4 BNotO zu treffen.

BNotO § 6

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BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01

a) Die das Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO abschließende Entscheidung der Landesjustizverwaltung darüber, welchen - geeigneten - Bewerbern die ausgeschriebenen Notarstellen übertragen werden sollen und welche Bewerber abgelehnt werden, ist ein einheitlicher, teils begünstigender und teils belastender Verwaltungsakt. Er darf von der Landesjustizverwaltung nur aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist.

b) Für die mit der Kindererziehung verbundenen beruflichen Nachteile ist durch § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO i. V. mit den dazu erlassenen landesrechtlichen Verordnungen ein angemessener Ausgleich geschaffen worden. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Kindererziehungszeiten zusätzlich auch bei der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO zu berücksichtigen.

BNotO § 6

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BGH, 16.07.2001 - NotZ 9/01

a) Der Zeitraum der nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO bei der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigenden hauptberuflichen Tätigkeit des Bewerbers als Rechtsanwalt beginnt nicht mit der (allgemeinen) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO), sondern mit der Eintragung in die bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geführte Anwaltsliste (§ 31 Abs. 2 BRAO); denn erst mit dieser Eintragung beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben (§ 32 Abs. 1 BRAO).

b) Auch in der Funktion als amtlich bestellter Vertreter übt der zwar zugelassene, aber noch nicht in eine Anwaltsliste eingetragene Rechtsanwalt keine eigene befugte Anwaltstätigkeit aus, sondern nur die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts, den er vertritt (§ 53 Abs. 7 BRAO).

c) Zur Frage der Zulässigkeit der Vergabe von Sonderpunkten (hier: gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNotNW) im Hinblick auf eine frühere richterliche Tätigkeit des Bewerbers.

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2, 3; BRAO §§ 32 Abs. 1, 53 Abs. 7

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BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07

a) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landesdienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will.

b) Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

c) § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/ 78/ EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie überhaupt für die Bestellung zum Notar gelten sollte.

BNotO §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03

Zur Möglichkeit der Vergabe von Sonderpunkten wegen den Bewerber für das Notaramt besonders qualifizierender Tätigkeiten im Rahmen einer - als "Rechtsanwaltstätigkeit" eigentlich nicht anrechenbaren - Beschäftigung als sog. Syndikusanwalt.

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1, Satz 3

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BGH, 23.07.2007 - NotZ 51/06

Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.

Zur Berücksichtigung nachträglicher Erläuterungen und Ergänzungen bei der gerichtlichen Überprüfung der Frage, ob die Justizverwaltung von dem ihr bei der Auswahlentscheidung über die Besetzung einer Notarstelle eröffneten Beurteilungsspielraum rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

BNotO §§ 6 Abs. 3, 115 Abs. 2; VwGO § 114 Satz 2

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BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

Zur Ausübung des Ermessens der baden-württembergischen Landesjustizverwaltung bei der erstmaligen Errichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet.

Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat.

BNotO § 4; BNotO § 6 Abs. 3, § 115 Abs. 2

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BGH, 11.07.2005 - NotZ 29/04

Zur Frage der Weiterführung eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/ 01 u. a. - DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935 und 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/ 03 - NJW 2005, 50).

GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2; BNotO § 6 Abs. 2 und 3

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BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02

a) Der (potentielle) Bewerber um eine Notarstelle kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen erreichen.

b) Bei der Vergabe von Anwaltsnotarstellen darf die Landesjustizverwaltung die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen.

BNotO § 3 Abs. 2, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 111

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BGH, 26.03.2001 - NotZ 21/00

1. Die bremische Justizverwaltung war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO auch durch Richtlinien über ein Verfahren zur nachträglichen Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Abschlußprüfung derjenigen Notarbewerber zu interpretieren, die die einstufige Juristenausbildung in Bremen durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot).

2. Es gibt keinen Grund, die - gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot nachträglich mit Punktzahlen versehenen - Ergebnisse der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung in Bremen bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Notaramt mit einem geringeren Gewicht (Multiplikator) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung anderer Bewerber.

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1

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