Rechtsprechung zu § 6 BNotO
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BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

Zu den Auswirkungen der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/ 01 u. a. - NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 und 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/ 03) zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt auf die von einem Mitbewerber angefochtene Auswahlentscheidung der Justizverwaltung.

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2; BNotO § 6 Abs. 2, Abs. 3

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

a) Die Landesjustizverwaltung übt ihr Organisationsermessen bei der Besetzung einer Notarstelle nicht deshalb fehlerhaft aus, weil sie in die Auswahl unter landesfremden Bewerbern einen Notar einbezieht, der nach dem bei ihr allgemein eingeführten Vorrücksystem nicht zum Zuge käme.

b) Das Recht jedes Deutschen auf einen nach Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) fordert bei der Entscheidung über die Besetzung einer Notarstelle ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen gerichtliche überprüfbare Methoden hält (Vorstellungsgespräch, im Anschluß an Senat, Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/ 03, ZNotP 2004, 241).

c) Die Landesjustizverwaltung verläßt nicht deshalb ihren Beurteilungsspielraum bei der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO), weil sie Dienstzeugnisse eines Bewerbers (hier: Notarassessor) berücksichtigt, über die ein Mitbewerber infolge seines beruflichen Werdegangs (Übertritt vom Richteramt in den Notardienst eines neuen Bundeslandes) nicht verfügt.

GG Art. 33 Abs. 2; BNotO § 4, § 6

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BGH, 31.07.2000 - NotZ 3/00

In Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO kann nicht geltend gemacht werden, die (bestandskräftige) Entscheidung über die Festsetzung der Note für die zweite juristische Staatsprüfung sei fehlerhaft.

BNotO § 6

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BGH, 03.12.2001 - NotZ 22/01

Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren und die die Landesjustizverwaltung daher im Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO mit Sonderpunkten berücksichtigen kann (hier: gemäß A II 3 f RdErl des hessischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 25. Februar 1999 zur Ausführung der BNotO, JMBl S. 222), können auch im Rahmen einer langwierigen, schwierigen und umfangreichen Abwicklung eines in ungeordnetem Zustand übernommenen Notariats durch einen Notariatsverwalter zu Tage treten (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 11/ 01).

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2

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BGH, 14.07.2003 - NotZ 1/03

Bei der Auswahl der Bewerber für das Amt des (Anwalts-) Notars ist die Zeit der Beschäftigung als sog. Syndikusanwalt nicht als Tätigkeit "als Rechtsanwalt" zu berücksichtigen.

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 3

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BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01

a) Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, kann auch in der Bestenauslese liegen; die Bevorzugung des fachlich besser Geeigneten muß aber aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend sein.

b) Will die Landesjustizverwaltung von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit absehen, weil deren Zwecke anderweit erfüllt sind, müssen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen; Schaffung der wirtschaftlichen Grundlage für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle) bei Ablauf der Bewerbungsfrist gegeben sein.

c) Die wirtschaftliche Grundlage des angestrebten Notariats muß der Rechtsanwalt, der die örtliche Wartezeit noch nicht erfüllt hat, durch eine am Amtssitz des Notariats eingerichtete Anwaltskanzlei geschaffen haben.

BNotO §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 10

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BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00

Zum Erfordernis der allgemeinen Wartezeit und der örtlichen Wartezeit als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als Notar.

BNotO § 6 Abs. 2

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BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02

Für die Frage, ob noch fehlende allgemeine Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung ausgeglichen wird, ist ohne Bedeutung, welcher Art die Tätigkeit des Bewerbers während seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (etwa auch als Notarvertreter oder Notariatsverwalter) war.

BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99

a) Im Bereich des Notarzulassungsrechts kann die Landesjustizverwaltung eine Selbstbindung durch Erlaß einer Richtlinie nur insoweit eingehen, als ihr die Bundesnotarordnung Spielraum zur Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffs läßt.

b) Eine Richtlinie, wonach ein Rechtsanwalt nur zum Notar bestellt werden soll, wenn er nicht in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht (hier: § 16 Abs. 1 Buchst. e AVNot/ NRW), bietet keine Grundlage dafür, einen Bewerber zurückzuweisen, der eine nach dem Notarrecht genehmigungsfähige Nebenbeschäftigung (hier: unbefristete Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule) ausübt.

c) Zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einer Lehrtätigkeit des Notars in einem dauernden Beschäftigungsverhältnis.

d) Eine berufliche Organisation, die Vorbereitungskurse für das Amt des Notars veranstaltet, ist dafür verantwortlich, daß zum Nachweis des Erfolgs der Teilnahme nur die Teilnehmer selbst zugelassen sind und daß ein Erfolgsnachweis durch "Gruppenarbeit" nicht möglich ist.

BNotO §§ 6, 8; AVNot/ NRW § 16 Abs. 1 Buchst. e

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BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98

Das Merkmal der persönlichen Eignung für das Amt des Notars muß bei dem Bewerber - wie beim Nachweis der fachlichen Eignung - grundsätzlich bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen

BNotO § 6 Abs. 1; DDR: NotVO § 4 Buchstabe c

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