Rechtsprechung zu § 6 BNotO
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BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06

Zur Frage, inwieweit die Qualifikation als Fachanwalt für die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berücksichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gemäß Beschlüssen vom 3. November 2003 - NotZ 8/ 03 - ZNotP 2004, 71 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/ 97 - NJW-RR 1998, 1596).

BNotO § 6 Abs. 3

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BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04

Zur Reihenfolge bei der Auswahl für eine ausgeschriebene (Nur-) Notarstelle unter mehreren geeigneten Bewerbern, die sämtlich keinen Anwärterdienst in dem betreffenden Bundesland geleistet haben.

BNotO § 6 Abs. 3

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BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

Die Landesjustizverwaltung handelt verfahrensfehlerhaft, wenn sie die persönliche Eignung eines Mitbewerbers um ein Notaramt unter bloßer Bezugnahme auf ein Vorstellungsgespräch beurteilt, sich dabei über sämtliche sonst vorhandenen Erkenntnisse hinwegsetzt und es unterläßt, alle insoweit in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen.

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1

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BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99

Zur persönlichen Eignung des Bewerbers um das Amt des Notars, gegen den ein seit längerem geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren (hier: Wirtschaftsstraftat) noch nicht abgeschlossen ist.

BNotO § 6 Abs. 1, § 64 a

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BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06

Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Nordrhein-Westfalen gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256).

BNotO § 6

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BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06

Soll bei der Besetzung einer Notarstelle einem Notarassessor der Vorzug gegenüber einem Notar gegeben werden, so ist die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung grundsätzlich aufzuheben, wenn dabei verkannt worden ist, dass der Notarassessor bei Ablauf der Bewerbungsfrist die dreijährige Regelausbildungszeit des § 7 Abs. 1 BNotO noch nicht abgeleistet hatte.

BNotO §§ 6, 6b, 7 Abs. 1

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BGH, 20.11.2006 - NotZ 15/06

a) Zur Frage, inwieweit die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren für die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berücksichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gemäß Beschlüssen vom 25. November 1996 - NotZ 46/ 95 - DNotZ 1997, 879 und vom 24. November 1997 - NotZ 3/ 97 - DNotZ 1999, 237).

b) Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten zur Unterstützung des amtierenden Notars sind nicht messbar und für die Vergabe von Sonderpunkten nicht berücksichtigungsfähig.

BNotO § 6 Abs. 3

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BGH, 31.03.2003 - NotZ 40/02

Zur Umrechnung von Examensergebnissen nach Änderung der Punkteskala.

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1

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BGH, 16.07.2001 - NotZ 1/01

a) Die in der Regelung A. II. 3. d des Runderlasses des Hessischen Ministers der Justiz vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) bei der Ermittlung der fachlichen Eignung für das Amt des Notars festgelegte Bewertungsobergrenze für Urkundsgeschäfte im Rahmen von Notarvertretungen und -verwesungen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Ist in einem durch Verwaltungsvorschriften geregelten Punktsystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeit des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen o. ä. eine Höchstpunktzahl vorgesehen, so ist darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (vgl. Sen. Urt. v. 16. März 1998 - NotZ 27/ 98, DNotZ 1999, 248 u. st. Rspr.).

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2

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81
BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00

Eine Verwaltungsvorschrift, nach der ein Bewerber um die Stelle eines Anwaltsnotars neben anderen geeigneten, aber nachrangigen Bewerbern nicht berücksichtigt wird, wenn er sich mit dem bisher einzigen Notar am Ort in Sozietät oder Bürogemeinschaft befindet, hat in der Bundesnotarordnung keine Grundlage.

BNotO § 6

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