Rechtsprechung zu § 6 BNotO
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BGH, 23.07.2007 - NotZ 8/07
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Justizverwaltung Anlass hat zu prüfen, ob bei der Auswahl zwischen zwei Bewerbern um das Amt eines Anwaltsnotars von der nach einem Punkteschema für die fachliche Eignung ermittelten Reihenfolge deswegen abzuweichen ist, weil bei dem punktemäßig höher bewerteten Bewerber die theoretisch oder die praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse einseitig überwiegen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/ 06 = ZNotP 2006, 392).
BNotO § 6 Abs. 3
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BGH, 28.11.2005 - NotZ 34/05
Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung ein auf der Grundlage der §§ 17 ff. AVNot NRW 2002 in Gang gesetztes Besetzungsverfahren mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304), in der die Verfassungswidrigkeit der darin niedergelegten Auswahlmaßstäbe festgestellt worden ist, abzubrechen, ist nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil zum Zeitpunkt des Abbruchs die Auswahlentscheidung bereits getroffen und die Ernennung des ausgewählten Bewerbers nur deshalb noch nicht erfolgt war, weil unterlegene Mitbewerber Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatten.
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04
a) Wartet die Justizverwaltung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars den Abschluß eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ab, schafft sie dadurch kein berechtigtes Vertrauen darauf, sie werde, wenn es nicht zur Klage kommt, die Eignung bejahen, gleich aus welchen Gründen die Ermittlungen abgeschlossen worden sind (im Anschluß an Senat, Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/ 99, ZNotP 2000, 404).
b) Die Justizverwaltung ist nicht deshalb gehindert, aufgrund der Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die persönliche Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars zu verneinen, weil das Verfahren erst längere Zeit nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen worden ist; insbesondere gilt dies, wenn die Verwaltung sich dem Bewerber gegenüber bereit erklärt hatte, über die Bewerbung nicht vor Abschluß der strafrechtlichen Ermittlungen zu entscheiden.
BNotO § 6 Abs. 1
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BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01
Zur Berücksichtigung der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum württembergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) bei der Bewerbung um die Stelle eines Anwaltsnotars im Land Hessen.
BNotO § 6 Abs. 3
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BGH, 03.12.2001 - NotZ 20/01
Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht, und das von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich der Bewerber zu (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 25. April 1994, NotZ 19/ 93, Nds. Rpfl. 1994, 330, 333).
BNotO § 6 Abs. 3
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BGH, 20.11.2000 - NotZ 22/00
a) Trunkenheit im Verkehr und anschließende Unfallflucht stellen, auch wenn Personen nicht geschädigt wurden, die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars in Frage.
b) Die Prognose, ab welchem Zeitpunkt die Zweifel an der Eignung des Bewerbers entfallen, unterliegt der nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilung der Justizverwaltung (im Anschluß an BGHZ 134, 137).
BNotO § 6 Abs. 1; StGB §§ 142, 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a, Abs. 3 Nr. 2
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BGH, 28.07.2008 - NotZ 124/07
Hat ein Verfahren über die Bewerbung zum Notar im Hauptberuf in Nordrhein-Westfalen durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem konkurrierenden Bewerber vorzeitig seine Erledigung gefunden, so kann der unterlegene landesfremde Bewerber, dessen Rechte in dem Bewerbungsverfahren verletzt worden sind, von der Landesjustizverwaltung nicht verlangen, in künftigen Bewerbungsverfahren so gestellt zu werden, als habe er die begehrte Stelle erhalten und bewerbe sich aus der Position eines hauptberuflichen Notars in Nordrhein-Westfalen.
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BGH, 14.04.2008 - NotZ 121/07
a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).
b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Dauer der punktemäßig zu berücksichtigenden Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der Bewerber als Rechtsanwalt (Maßgabe 2 b) auf zehn Jahre begrenzt.
c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie länger zurückliegende Fortbildungsveranstaltungen bei der Vergabe von Punkten für die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen (Maßgabe 2 c) nicht weniger gewichtet als kürzer zurückliegende. Allerdings kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung Anlass bestehen zu hinterfragen, ob die dem Bewerber zuzubilligenden Punkte seine fachliche Eignung zutreffend wiedergeben, wenn die angerechneten Lehrgänge sehr weit zurückliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald aufgenommene fortdauernde Anwendung in der Praxis oder durch spätere Fortbildungen verfestigt und weiterentwickelt wurde.
d) Notarverwaltungen und -vertretungen müssen nicht unterschiedlich gewichtet werden.
BNotO § 6 Abs. 3
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BGH, 26.03.2007 - NotZ 45/06
Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Baden-Württemberg auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. April 2004, BVerfGE 110, 304 und vom 8. Oktober 2004, NJW 2005, 50).
BNotO § 6
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BGH, 24.07.2006 - NotZ 3/06
Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Hessen auf Grundlage des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323).
BNotO § 6 Abs. 3
