Rechtsprechung zu § 6 BNotO
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BGH, 28.07.2008 - NotZ 3/08

Bei der Auswahlentscheidung zwischen einem schon bestellten Notar und einem Notarassessor, der die Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes noch nicht vollendet hat, ist der Ermessensspielraum der Justizverwaltung zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.

BNotO §§ 6, 7 Abs. 1

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BGH, 14.04.2008 - NotZ 119/07

a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).

b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Punkten für Beurkundungserfahrungen mit steigender Urkundenzahl den Wert der einzelnen Urkunde verringert (Maßgabe 2 d Satz 1).

c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Sonderpunkten für Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notarverwalter oder -vertreter (Maßgabe 2 f aa) danach differenziert, ob es sich bei dem verwalteten beziehungsweise vertretenen Notariat um ein unterdurchschnittlich, mittel oder überdurchschnittlich belastetes handelte.

d) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Vergabe von Sonderpunkten für "notarnahe" Tätigkeit (Maßgabe 2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v. H. der anwaltlichen Berufsausübung beansprucht.

BNotO § 6 Abs. 3

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BGH, 14.04.2008 - NotZ 4/08

Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des (nordrhein-westfälischen) Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) vorgesehene Kappung der für notarspezifische Fortbildungskurse und Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf maximal 120 Punkte ist nicht zu beanstanden.

BNotO § 6

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BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06

Ein von der Justizverwaltung praktizierter sog. Nachbarschaftseinwand kann die Nichtberücksichtigung eines Notarbewerbers nur dann rechtfertigen, wenn eine konkrete Prognose ergeben hat, dass durch den beabsichtigten Amtssitzwechsel die Leistungsfähigkeit der Altstelle des Bewerbers gefährdet würde.

BNotO § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 3

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BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05

Hat die Landesjustizverwaltung bei der Besetzung von ausgeschriebenen (Anwalts-) Notarstellen eine nach Abschluss des fachgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Verfügung auf Freihaltung einer Stelle für einen Mitbewerber unbeachtet gelassen, so kann der unberücksichtigt gebliebene Mitbewerber in dem nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht an die Fachgerichte zurückverwiesenen Verfahren nicht die Zuteilung einer weiteren Notarstelle (ohne vorherige Ausschreibung) verlangen (Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).

BNotO §§ 4, 6, 6a

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BGH, 10.08.2004 - NotZ 28/03

a) Die Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar kann von einem übergangenen Mitbewerber auch dann nicht angefochten werden, wenn sich die Justizverwaltung bei der Ernennung über eine von dem übergangenen Mitbewerber erwirkte einstweilige Anordnung hinweggesetzt hat (im Anschluß an BVerwGE 118, 370).

b) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 118, 370), wonach in einem solchen Fall der Betroffene verlangen kann, verfahrensrechtlich und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige Anordnung beachtet worden, betrifft nicht den Sonderfall, daß nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist. Hier kann der Bewerbungsverfahrensanspruch des übergangenen Mitbewerbers allenfalls dann weiterverfolgt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat und die zum Nachteil des Bewerbers ergangenen (Hauptsache-) Entscheidungen aufgehoben werden.

BNotO § 4, § 6, § 6a; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 7/04

Die Landesjustizverwaltung übt ihr Organisationsermessen nicht bereits aus dem Grunde fehlerhaft aus, weil sie einen Notar aus einem anderen Bundesland deshalb in die Auswahl über den geeigneten Bewerber nicht aufnimmt, weil er die dort übliche Mindestverweildauer nicht erfüllt hat.

BNotO § 4, § 6

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BGH, 03.11.2003 - NotZ 8/03

Die Ausbildung als Steuerberater qualifiziert den Bewerber um eine Anwaltsnotarstelle nicht in einer für die Vergabe von Sonderpunkten erforderlichen "ganz besonderen Weise" für den Notarberuf, weil ihr die gebotene notarspezifische Ausrichtung fehlt (im Anschluß an Sen. Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 25/ 97, BGHR § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfahren 4 - betr. Fachanwalt für Steuerrecht).

BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2

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BGH, 18.04.2008 - NotZ 122/07

Die Berliner Justizverwaltung darf bei der Ausschreibung einer Vielzahl von zu besetzenden Notarstellen die Vergabe einzelner Stellen grundsätzlich Bewerbern mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR vorbehalten. Allerdings kann im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG bei der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem besonders qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen auch hinsichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstelle der Vorzug gebühren.

BNotO § 4, § 6 Abs. 3

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BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt.

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