Rechtsprechung zu § 6 BNotO
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BGH, 03.11.2003 - NotZ 14/03

a) Auch nach Inkrafttreten der Stichtagsregelung für das Ausschreibungsverfahren in § 6 b Abs. 1, 4 BNotO darf nach der fortgeltenden bisherigen Senatsrechtsprechung die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt eines Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist (im Anschluß an Sen. Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 48/ 96, NJW-RR 1998, 57 f. und v. 16. März 1998 - NotZ 13/ 97, NJW-RR 1998, 1599 f.).

b) Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden sollen.

BNotO § 6 b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1

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BGH, 03.11.2003 - NotZ 12/03

Zur Auswirkung des einem abgelehnten Konkurrenten um eine Anwaltsnotarstelle im Wege der einstweiligen Anordnung gewährten einstweiligen Rechtsschutzes auf die dem (zunächst) erfolgreichen Bewerber erteilte Zusage, ihm nach endgültigem Abschluß des Besetzungsverfahrens die ausgeschriebene Notarstelle zu übertragen.

BNotO § 111

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BGH, 31.03.2003 - NotZ 24/02

a) Solange der Notarberuf nicht durch Gesetz oder durch die Vorstellung von dem durch die Verfassung Gebotenen von der Berührung mit dem öffentlichen Dienst gelöst ist, ist ein Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle durch die Justizverwaltung grundsätzlich unzulässig.

b) Eine dem gleich zu stellende Entwicklung läge vor, wenn die Justizverwaltung eine "Privatisierung" des Notariats vorwegnähme, sich bei der Schaffung von Notarstellen vom öffentlichen Interesse löste und auf Gruppeninteressen abstellte.

BNotO § 6b

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BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01

a) Umstände, die nach Abschluß des Vorschaltverfahrens über die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes oder nach Ablauf der dafür bestimmten Frist eingetreten sind, sind bei der Entscheidung, ob die Amtsenthebung auszusprechen ist, zu berücksichtigen.

b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung durch die Landesjustizverwaltung eingetreten sind, unberücksichtigt.

BNotO §§ 50, 111

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BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1740/98

Gründe: A. Die Beschwerdeführer sind Diplom-Juristen, die beim Land- und beim Kammergericht als Rechtsanwälte zugelassen sind. Sie begehren die Zulassung als Anwaltsnotare in Berlin.

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BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00

Es verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und den grundgesetzlich geregelten Gleichberechtigungsgrundsatz, dass der Erziehungsurlaub nach dem BErzGG nicht auf die Dauer der für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nachzuweisenden berufspraktischen Tätigkeit angerechnet wird.

StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1; EG Art. 141; EGV Art. 119; Richtlinie 76/ 207/ EWG Art. 3; GG Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 4; Arbeitsplatzschutzgesetz § 13 Abs. 1; BErzGG § 15; ZDG § 78 Abs. 1

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BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/99

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BVerfG, 06.11.2008 - 1 BvQ 41/08

Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarassessorenstelle.

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BGH, 14.04.2008 - NotZ 118/07

a) § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines Notarbewerbers.

b) Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer Stadt mit mehr als 100. 000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich für die gesamte Stadt ausschreibt.

BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 2

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70
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81
BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

§§ 1 und 2 der Hamburger Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 sind von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung der behördlichen Genehmigung bedarf und diese regelmäßig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei Notare verbinden.

BNotO § 9 Abs. 1 Satz 2

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