Rechtsprechung zu § 6 BNotO
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BGH, 24.07.2006 - NotZ 9/06

Zur Rechtswegzuständigkeit des Oberlandesgerichts (Notarsenat), wenn sich baden-württembergische Notare im Landesdienst gegen die Einrichtung und Ausschreibung von freien Notarstellen in ihrem Amtsbezirk durch die Landesjustizverwaltung wenden.

BNotO § 111

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BGH, 28.11.2005 - NotZ 26/05

Gegen den den Antrag eines Konkurrenten auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluss steht dem von der Justizverwaltung ausgewählten Bewerber mangels Beschwer ein selbständiges Beschwerderecht nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn den Gründen der angefochtenen Entscheidung (hier: Billigung des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens) zu entnehmen ist, dass auch seine Bewerbung keinen Erfolg (mehr) haben wird.

BNotO § 111 Abs. 4 Satz 1

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BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufsichtsbehörde die Genehmigung einer Verbindung mehrerer hauptberuflicher Notare zur gemeinsamen Berufsausübung (hier: Kooperation) versagen darf (im Anschluß an BGHZ 127, 83).

GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2; BNotO § 9 Abs. 1

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BVerfG, 18.08.2004 - 1 BvR 1858/04

Gründe: I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Ablehnung der Bewerbung um eine Notarstelle.

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BVerfG, 20.09.2002 - 1 BvR 819/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Abbruch einer Ausschreibung von Notarstellen aufgrund der so genannten Landeskinder-Klausel.

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BVerfG, 08.08.2002 - 1 BvQ 27/02

Gründe: I. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Ablehnung der Bewerbung um eine Notarstelle.

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BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die "Zurverfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1 in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i. d. F. vom 12. November 1987 genannten Betrag (derzeit 4. 900 Euro, früher 9. 600 DM) übersteigen (im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).

BNotO § 113 a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20

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BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02

Der unzuverlässige Umgang mit Mandantengeldern, die dem Notar als Rechtsanwalt anvertraut wurden, kann den Amtsenthebungsgrund der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung begründen.

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8

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BVerfG, 01.07.2002 - 1 BvR 152/02

Gründe: I. Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Ausschreibung einer hauptamtlichen Notarstelle.

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80
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BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00

Es hält sich im Rahmen des insoweit der rheinland-pfälzischen Landesjustizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums, wenn diese bei der Besetzung einer Notarstelle im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken dem Antrag eines Notars aus diesem Bezirk auf Verlegung des Amtssitzes mit Rücksicht auf die Anwartschaften der dortigen Notarassessoren den Vorrang vor dem gleichem Gesuch eines Notars aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz einräumt.

BNotO § 10 Abs. 1 Satz 3

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